VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Der Ausbildungs- und Wachdienst ist bei einem deutschen Polizeiregiment in Brünn im Frühjahr 1943 stellte …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Ausbildungs- und Wachdienst ist bei einem deutschen Polizeiregiment in Brünn im Frühjahr 1943 stellte keinen militärähnlichen Dienst im Sinne des § 223 Abs. 3 HBG (in der Fassung vom 14.10.1966, GVBl. I S. 311) i.V. mit § 223 Abs. 1 HBG (1962) und § 1 Abs. 1 BVG sowie § 3 BVG dar.