OVG Niedersachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Verfahrensmangel · rechtliches Gehör · Asylgesetz

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. August 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Unter Verweis auf die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich als Berufungszulassungsgrund benannt hat die Klägerin allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Teile ihres Zulassungsvorbringens lassen sich jedoch bei wohlwollender Würdigung auch dem Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - hier: Vorliegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs - zuordnen und sind vom beschließenden Senat daher als entsprechende Geltendmachung ausgelegt worden. Diese Zulassungsgründe sind jedoch teilweise bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt worden und greifen im Übrigen nicht durch.

1. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht.

a) Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2023 - 8 LA 105/22 -, juris Rn. 5). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2023 - 8 LA 105/22 -, juris Rn. 6). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es reicht nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 LA 452/19 -, juris Rn. 5).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt.

aa) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes, weil sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Iran zwar aus der Abkehr vom Islam bzw. der Konversion zum Christentum ergebe, die Klägerin aber die Ernsthaftigkeit des von ihr geltend gemachten Glaubenswechsels und der diesen Glaubenswechsel prägenden Beweggründe nicht hinreichend nachvollziehbar und damit für den Einzelrichter überzeugend dargelegt habe (Urteilsabdruck - UA -, S. 4 bis 10), greift der Zulassungsantrag nicht an. Er wirft vielmehr als grundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf (so Zulassungsbegründung vom 1.10.2025 - ZB -, S. 1 f.),

"ob weibliche iranische Asylsuchende, deren Identität durch den Aufenthalt in Deutschland westlich geprägt ist und deren Asylgesuch abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung und mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen haben."

Zur weiteren Erläuterung nimmt die Klägerin auf erstinstanzliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stade (Urteil vom 12.7.2023 - 1 A 219/20 - ) sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 9.4.2024 - 10 A 5193/23 -) Bezug und führt aus, aus diesen Entscheidungen ergebe sich der Rechtssatz, dass weibliche Schutzsuchende aus dem Iran einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten, wenn es nicht zumutbar erscheine, dass sie sich den im Iran geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln unterwürfen, die Frauen im Vergleich zu Männern grundsätzlich diskriminierten (ZB, S. 2). Nach dieser Rechtsprechung drohe der "verwestlichten" Klägerin somit aufgrund ihres Geschlechts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Zur westlichen Identitätsprägung in ihrem Falle habe sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 18. August 2023 vorgetragen und mit weiterem Schriftsatz vom 16. April 2025 Nachweise dazu vorgelegt. Für sie sei es von außerordentlich hoher Bedeutung, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Für ihr Wertverständnis sei die Gleichberechtigung von Mann und Frau wesentlich. Sie sei durch ihren Aufenthalt in Deutschland westlich geprägt. Trotz ihres entsprechenden Vortrags und der Vorlage von Nachweisen habe sich die Vorinstanz "unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Frage in der Urteilsbegründung in keiner Weise auseinander[gesetzt]". Hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verwestlichung näher auseinandergesetzt, wäre es möglicherweise zu einer für sie - die Klägerin - positiven Entscheidung gekommen. "Soweit ersichtlich [liege] eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage noch nicht vor", so dass sie im Interesse der Rechtseinheit und Weiterentwicklung des Rechts liege.

bb) Diese Ausführungen rechtfertigen eine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung nicht, weil sich die von der Klägerin ausdrücklich aufgeworfene Frage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren so nicht stellen würde bzw. weil die Entscheidungserheblichkeit der bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung von der Klägerin geltend gemachten Frage nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.

(1) Vorauszuschicken ist, dass der Grundsatzrüge die hier eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage nicht entgegensteht.

Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass zu klärenden Rechtsfragen, die sich nur im Zusammenhang mit einem früheren Rechtszustand stellen ("ausgelaufenes" oder "auslaufendes" Recht), eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zukommt, weil ihre Beantwortung nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1996 - BVerwG 11 B 96.95 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 21.12.2017 - BVerwG 8 B 70.16 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 26.6.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 5.8.2026 - 8 LA 125/24 -). Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen sich bei den gesetzlichen Bestimmungen, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt sind, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Da das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt des Fällens der Entscheidung - abstellt, würde sich die Prüfung der asylrechtlich relevanten Verfolgung in dem von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahren in materieller Hinsicht nunmehr nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie), also nach dem aktuellen Recht, richten. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 bis 3e sowie § 4 AsylG (a. F.) sind nicht mehr anwendbar, weil sie durch Art. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 (Art. 13 Abs. 2 des GEAS-Anpassungsgesetzes) durch andere Bestimmungen ersetzt bzw. gestrichen worden sind.

Die (weitere) Anwendbarkeit der §§ 3 ff. AsylG a. F. für bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus Übergangrecht. Die aktuell geltende Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht zwar vor, dass "in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. L 2024/1348] die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung [findet erst] in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden", und einen solchen Antrag "ab dem 12. Juni 2026" stellt der Antrag der Klägerin nicht dar, weil sie diesen bereits am 13. April 2023 gestellt hat (S. 23/eAkte BAMF). Allerdings ist diese (einfachgesetzliche) Einschränkung der Anwendung der Qualifikationsverordnung unionsrechtswidrig mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 2 AsylG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben muss. Die Qualifikationsverordnung beansprucht nach deren Art. 42 Abs. 2 und 3 ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (vgl. VGH Ba.-Wü., EuGH-Vorlage vom 11.2.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die "ab dem 12. Juni 2026" bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Als rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann sie vom nationalen nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1347 erstreckt werden (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 12.6.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 14; VG Osnabrück, Beschluss vom 22.6.2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 37). Diesem Gesichtsunkt hat der Gesetzgeber mittlerweile Rechnung getragen. Er hat mit Art. 10 Nr. 2 lit. b) des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 221) eine Änderung des Asylgesetzes dahingehend vorgenommen, § 87e Abs. 2 AsylG n. F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 (so Art. 12 Abs. 2 des bezeichneten Änderungsgesetzes) zu streichen, weil er die Unionrechtswidrigkeit dieser Vorschrift erkannt hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 10.6.2026 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft [Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4081], BT-Drs. 21/6393, S. 21 [zu Nummer 2]).

Die demnach im angestrebten Berufungszulassungsverfahren durchzuführende Prüfung nach der aktuellen materiellen Rechtslage lässt die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage indes nicht entfallen, weil sich diese Frage in gleicher Weise nach neuem Recht stellt. Ob Frauen mit "westlicher Identitätsprägung" bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und daher als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen wären, wäre nach aktueller Rechtslage anhand von Art. 13, Art. 3 Nr. 5, Art. 9 ff., Art. 4 ff. bzw. Art. 18, Art. 3 Nr. 6, Art. 15 ff., Art. 4 ff. Verordnung (EU) 2024/1347 zu prüfen. Diese Rechtslage unterscheidet sich mit Blick auf die aufgeworfene Frage nicht wesentlich von den Voraussetzungen der §§ 3 bis 3e, 4 AsylG a. F., die für die Prüfung der Flüchtlingsanerkennung bzw. der Anerkennung als subsidiär schutzberechtigt bis zum Inkrafttreten der Qualifikationsverordnung maßgeblich waren. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der an Art. 3 EMRK orientierte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" für die Verfolgungsprognose (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - BVerwG 1 B 79.19 -, juris Rn. 15 m. w. Nw. auf die st. Rspr.) sich unter der neuen Rechtslage nicht geändert hat.

(2) Die von der Klägerin aufgeworfenen Frage würde sich jedoch in einem Berufungsverfahren so, wie sie formuliert worden ist, nicht stellen. Die Frage,

"ob weibliche iranische Asylsuchende, deren Identität durch den Aufenthalt in Deutschland westlich geprägt ist und deren Asylgesuch abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung und mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen haben",

kann sich im Berufungsverfahren denklogisch nicht stellen, weil in diesem die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylgesuchs gerade geklärt werden soll.

Es obliegt im Zulassungsverfahren dem anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer, in seinem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es ist nicht Aufgabe des Senats, zu versuchen, aus einem insoweit unzureichenden Vorbringen weitere Rügen "herauszuarbeiten", die der Rechtsmittelführer möglicherweise ebenfalls hat geltend machen wollen. Selbst wenn man indes dem klägerischen Vorbringen im Wege (äußerst) rechtsschutzfreundlicher Auslegung und unter Hintanstellung aller Bedenken in Bezug auf die oben dargestellten Darlegungsanforderungen die Frage entnehmen wollte,

"ob weibliche iranische Asylsuchende, deren Identität durch den Aufenthalt in Deutschland westlich geprägt ist, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung und mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen haben",

hätte die Klägerin mit ihren diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Ausführungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt.

Es ist bereits fraglich, ob mit dieser ("bereinigten") Formulierung eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. In der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verfolgungsgefahr auch in Fällen zu bejahen ist, in denen es Frauen aufgrund einer identitätsprägenden Überzeugung nicht zumutbar ist, sich für den Fall einer Rückkehr in den Iran den dort für Frauen geltenden einschränkenden Vorschriften - insbesondere, aber nicht nur, zur Bekleidung - wieder zu unterwerfen (Schl.-H. OVG, Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 121, 122; VG Hamburg, Urteil vom 9.4.2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32). Weil die Nichtunterwerfung unter die für Frauen im Iran geltenden Beschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, das Nicht-Tragen des Hijab, mit erheblichen Mitteln des Strafrechts verfolgt wird, stellt es eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar, wenn sich eine Frau im Iran in Ausübung einer unter anderem von der Gleichheit der Geschlechter sowie der Freiheit von Meinungen und Religionszugehörigkeit geprägten "westlichen" Überzeugung nicht den von ihr als geschlechtsdiskriminierend empfundenen und religiös motivierten Kleidungsvorschriften unterwerfen will (Schl.-H. OVG, Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 123; VG Hamburg, Urteil vom 9.4.2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32). Der "westliche Lebensstil" muss die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägen, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten; die Rolle und das Selbstverständnis der Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Iran hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (VG Hamburg, Urteil vom 9.4.2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 33; ebenso VG Hannover, Urteil vom 10.4.2019 - 6 A 2689/17 -, juris Rn. 39 [für den Irak]; VG Berlin, Urteil vom 24.3.2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 48 [für Afghanistan]). Eine solche identitätsprägende Überzeugung von westlichen Werten, insbesondere Geschlechtergleichheit sowie Meinungs- und Religionsfreiheit, setzt indes die Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung voraus (Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 LA 452/19 -, juris Rn. 13 [zu Afghanistan]; Schl.-H. OVG, Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 124; VG Stade, Urteil vom 23.7.2019 - 2 A 19/17 -, juris Rn. 46 [zum Irak]; VG Hannover, Urteil vom 10.4.2019 - 6 A 2689/17 - , juris Rn. 39 [zum Irak]; VG Hamburg, Urteil vom 9.4.2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 33); abzugrenzen ist dabei eine identitätsprägende "Verwestlichung" zum bloßen "westlichen Lebensstil" (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.7.2026 - 16 L 1976/26. A -, juris Rn. 49 [zum Irak])

Jedenfalls aber hätte die Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan, dass die Frage entscheidungserheblich wäre, bei ihr also eine identitätsprägende "Verwestlichung" vorläge. Unabhängig davon, dass mit der bloßen Inbezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag (so ZB, S. 2) den maßgeblichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht genügt wird, hat die Klägerin ihre Behauptung, bei ihr liege eine identitätsprägende Verwestlichung vor, nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substanziiert.

Der mit erstinstanzlichem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. April 2025 (S. 1/eGA VG) vorgelegte erste Nachweis beinhaltet eine Bescheinigung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), F. A-Stadt, Pfarrer G., vom 11. April 2025 (S. 2/eGA VG) über ihre christliche Taufe, Mitgliedschaft und gemeindlichen Aktivitäten. Eine identitätsprägende Zuwendung zum christlichen Glauben hat die Vorinstanz indes nicht festzustellen vermocht (UA, S. 8 f.), was von der Klägerin - wie eingangs ausgeführt - mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht in Frage gestellt worden ist. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass aus diesem Nachweis eine "westliche" Identitätsprägung abgeleitet werden könnte.

Der weitere, mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16. April 2025 übermittelte Nachweis betrifft die erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an der Sprachprüfung (Niveau B1) sowie am Test "Leben in Deutschland" und wurde durch die Beklagte am 28. Januar 2025 ausgestellt (S. 4/eGA OVG). Eine verfolgungsrelevante westliche Identitätsprägung lässt sich hierdurch nicht belegen, weil dieser Nachweis lediglich aufzeigt, dass die Klägerin über erforderliche Alltagsfähigkeiten für ein Leben in Deutschland verfügt.

Mit dem - in der Zulassungsbegründung weiter in Bezug genommenen - erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. August 2023 (Bl. 30 f./PapierGA VG) hat die Klägerin geltend gemacht, sie,

"die im Iran bei Demonstrationen und bei Verstößen gegen die Kleiderordnung in Erscheinung getreten ist, [sei] bereits aktuell in ihrer Identität maßgeblich westlich geprägt und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung [werde] ihr erst recht nach weiterem Aufenthalt in Deutschland nicht (mehr) möglich oder zumutbar sein".

Zur "Teilnahme an Demonstrationen" und "Verstößen gegen die Kleiderordnung" hat die Klägerin in jenem Schriftsatz nicht näher vorgetragen. In ihrer Anhörung am 8. Mai 2023 hat sie angegeben, sie sei zwar auch zu Demonstrationen gegangen, sei jedoch vorsichtiger (als ihre Schwester) gewesen (S. 80/eAkte BAMF); sie sei mit ihrem Auto zu den Demonstrationen gefahren und wegen seinerzeitiger Rückenprobleme, aufgrund derer sie nicht habe laufen können, auch im Auto geblieben (S. 81/eAkte BAMF). Ferner hat sie erklärt (S. 81 f./eBeiakte BAMF), sie sei einmal wegen der Nichteinhaltung des Tragens des Hijabs verurteilt worden, man habe ihr jedoch keine Anzeige ausgehändigt, dieser Vorfall liege vier Jahre zurück. Für eine bereits zeitlich vor der Ausreise erfolgten Hinwendung der Klägerin zu einer "westlichen" Lebensweise, wie sie mit dem oben wiedergegebenen Vortrag erkennbar geltend gemacht werden soll, lassen sich ihrem Vortrag im behördlichen Verfahren somit keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Soweit sie in der Zulassungsbegründung behauptet, sie sei "durch ihren Aufenthalt in Deutschland westlich geprägt" (ZB, S. 2 f.), wird diese Behauptung nicht ansatzweise näher substantiiert. Ohne die substantiierte Darlegung konkreter Umstände, die für die behauptete westliche Identitätsprägung der Klägerin sprechen, ist auch nicht dargelegt worden, dass die von ihr gestellte Frage (in der "bereinigten" Version) in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig wäre.

2. Eine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels - hier: in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) - scheidet ebenfalls aus.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rsp., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11 -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 15.9.2011 - BVerwG 5 B 23.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2010 - 2 ME 233/10 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 11.5.2021 - 3 LD 1/20 -). Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht stellt sicher, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 1 BvR 1242/81 -, juris Rn. 5). Dabei ist davon auszugehen, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2010 - 5 LA 32/09 -, juris Rn. 2). Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, juris Rn. 7), lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 - , juris Rn. 4). Eine ausdrückliche Befassung mit Beteiligtenvortrag ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen aus Sicht des entscheidenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 17). Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), also dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 5.8.2010 - BVerwG 5 B 10.10 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2021 - 3 LD 1/20 -; Beschluss vom 5.8.2026 - 8 LA 125/24 -).

Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin mit ihrem Vorhalt (so ZB, S. 3),

trotz ihres erstinstanzlichen Vortrags zu einer einen westlichen Identitätsprägung mit Schriftsatz vom 18. August 2023 und des Umstandes, dass sie mit weiterem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. April 2025 dazu Nachweise vorgelegt habe, habe sich die Vorinstanz mit diesem Gesichtspunkt in der Urteilsbegründung in keiner Weise auseinandergesetzt,

einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt.

Da - wie ausgeführt - keine Pflicht des Gerichts besteht, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden, kann allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Vortrags eines Beteiligten noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen (BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - BVerwG 4 BN 66.20 -, juris Rn. 9). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (BVerwG, Beschluss vom 10.1.2017 - BVerwG 4 BN 18.16 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 5.3.2021 - BVerwG 4 BN 66.20 -, juris Rn. 9). An solchen Umständen fehlt es hier. Das angegriffene Urteil liefert vielmehr greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht übergangen, sondern ihm lediglich keine tragende rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Im Rahmen seiner Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit einer identitätsprägenden Zuwendung der Klägerin zum christlichen Glauben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die klägerischen "Ausführungen zur Stellung der Frau erwecken den Eindruck, dass [sie] sich [...] weniger dem christlichen Glauben [...] als vielmehr der Lebenseinstellung und den Lebensumständen in einem nicht muslimisch geprägten Land zugewandt hat" (UA, S. 9/oben). Aufgrund dieses festgestellten Eindrucks einer "Zuwendung" der Klägerin zu "Lebenseinstellung und Lebensumständen in einem nicht muslimisch geprägten Land", hat das Verwaltungsgericht den Vortrag einer "identitätsprägenden Verwestlichung" der Klägerin vor dem Hintergrund, dass bei einer geltend gemachten "Verwestlichung" eine Abgrenzung zwischen einer "identitätsprägenden" Verwestlichung und einem bloß "westlichen Lebensstil" zu treffen ist (s. o.), erkennbar für rechtlich unerheblich gehalten. Dafür, dass der Einzelrichter den Vortrag der Klägerin, bei ihr liege eine westliche Identitätsprägung vor, zur Kenntnis genommen hat, spricht überdies der Umstand, dass die Klägerin die entsprechende Behauptung auch in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2025 wiederholt hat. Diesem Schriftsatz war u. a. eine weitere Bescheinigung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche, F. A-Stadt, vom 11. April 2025 beigefügt (S. 2/eGA VG), und auf die "durch verschiedene Schreiben bestätigte Teilnahme [der Klägerin] am Gemeindeleben der Ev.-luth. F. in A-Stadt" geht das Urteil ausdrücklich ein (UA, S. 9).

Eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs setzt zudem die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, voraus (BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - BVerwG 9 B 55/07 -, juris Rn. 4 m. w. Nw.; Nds. OVG, Beschluss vom 30.5.2023 - 8 LA 76/22 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.7.2025 - 4 LA 128/24 -, juris Rn. 3). Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern und Anträge zu stellen, um auf diese Weise auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken (Nds. OVG, Beschluss vom 30.5.2023 - 8 LA 76/22 -, juris Rn. 3).Insofern müsste sich die Klägerin vorhalten lassen, dass es ihr offen gestanden hätte, in der mündlichen Verhandlung, zu der sie ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 21. August 2025 in Begleitung ihres Anwalts erschienen ist (S. 43/eGA VG), auf den bereits getätigten Vortrag zu ihrer Verwestlichung hinzuweisen und sich Gehör zu verschaffen. Dafür ist im Sitzungsprotokoll jedoch nichts ersichtlich. Die informatorische Anhörung der Klägerin betraf allein den Gesichtspunkt der geltend gemachten Konversion zum Christentum (Sitzungsniederschrift, S. 2 bis 6); die Vernehmung des Pastors H. aus der Kirchengemeinde der Klägerin hatte deren Taufunterricht, Taufe sowie die gemeindlichen Aktivitäten der Klägerin zum Gegenstand (Sitzungsniederschrift, S. 7).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).