BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Einstweilige Anordnung

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien

Verfassungsrecht

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.