AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Abteilung 152 Beschluss

Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei eingestelltem Vergewaltigungsverfahren KI-Titel

Pflichtverteidiger · notwendige Verteidigung · Verfahrenseinstellung · StPO · Vergewaltigung

Zivilrecht

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n

w e g e n des Verdachts der Vergewaltigung

wird dem ehemaligen Beschuldigten nachträglich gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt C, F-Straße, E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

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Dem Beschuldigten wurde vor Verfahrenseinstellung ein Verbrechen zur Last gelegt, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und dem Beschuldigten hätte zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Da über den Antrag nicht entschieden worden ist, war nachträglich eine Entscheidung zu treffen.

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Düsseldorf, den 9. November 2020

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K

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Richter am Amtsgericht