VG München · Bayern Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Klage KI-Titel

Verfahrenseinstellung · Erledigungserklärung · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.

2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.