Berichtigung der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren KI-Titel
Kostenentscheidung · Berichtigung · VwGO · Antragsgegner · Kostentragung
Verwaltungsrecht
Tenor
Der Tenor des am 23. Januar 2014 verkündeten Urteils wird durch folgende Ergänzung berichtigt:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Tenor des Urteils des Senats vom 23. Januar 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die Kostenentscheidung, hinsichtlich deren Vollstreckbarkeit eine Entscheidung tenoriert worden ist, fehlt. Daher war er zu berichtigen und entsprechend zu ergänzen (§ 118 Abs. 1 VwGO). Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt dabei angesichts des Tenors zur Hauptsache aus dem Gesetz (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).