Unwirksame AGB-Klausel zum Rückgaberecht bei Versandapotheke KI-Titel
AGB-Kontrolle · Rückgaberecht · Fernabsatzvertrag · Verbraucherschutz · Unterlassungsanspruch
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Beklagten, zu unterlassen, in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Versandapotheke die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung in Verträge mit Verbrauchern/Verbraucherinnen über den Kauf von Arzneimitteln einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:"Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen."
2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Der Streitwert für das Verfahren wird festgesetzt auf 2.500,- €.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel des Beklagten, welche dieser im Rahmen seines Online-Versandhandels beim Abschluss von Verträgen - u.a. über Fertigarzneimittel - gegenüber Verbrauchern verwendet.
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Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß u.a. der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und - rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
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Der Beklagte betreibt unter "EE e.K." eine Versandapotheke namens ..., dies unter der Webadresse ... .
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Im - auch während des Bestellprozesses stets sichtbaren - Footer der Website des Beklagten ist der nachfolgende Passus fett hervorgehoben abgedruckt:
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Arzneimittel, die unser Haus verlassen haben, sind nicht mehr verkehrsfähig und müssen vernichtet werden. Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen. (...)
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Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2024 unter Fristsetzung zum 1.11.2024 ab, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Beklagtenseite, sie werde eine Unterlassungserklärung nicht abgeben.
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Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG wegen der Verwendung einer unwirksamen AGB geltend. Er vertritt die Auffassung, der beanstandete Passus, den er zuletzt am 13. Januar 2025 gesichert habe, verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 312g, 355 BGB. Nach der gesetzlichen Regelung sei ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Verträge über die Lieferung von Arzneimitteln nicht vorgesehen. Der von dem Beklagten angeführte Grund, dass zurückgegebene Arzneimittel - nach den gesetzlichen Bestimmungen - nicht mehr verkehrsfähig seien und vernichtet werden müssten, mithin ein "rechtliches Verderben" vorliege, lasse sich auch nicht aus den Ausnahmetatbeständen i.S. des § 312g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB herleiten. Dieses tatsächliche wirtschaftliche Risiko falle beim Versandhandel - auch mit Arzneimitteln - in den Verantwortungsbereich des Unternehmers und könne nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Das gesetzliche Widerrufsrecht im Online-Handel sei bindend und der Katalog der Ausschlusstatbestände abschließend. Der zwingende Charakter der Widerrufsvorschriften ergebe sich aus der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (vgl. Artikel 4, 9, 16 und 25 der Richtlinie 2011/83/EU i.V.m. § 312m Abs. 1 BGB).
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Der Kläger beantragt,
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I.den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Beklagten, zu unterlassen,
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in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Versandapotheke die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung in Verträge mit Verbraucher:innen über den Kauf von Arzneimitteln einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
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"Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen."
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Beklagten, zu unterlassen,
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in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Versandapotheke die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung in Verträge mit Verbraucher:innen über den Kauf von Arzneimitteln einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
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"[Arzneimittel, die unser Haus verlassen haben, sind nicht mehr verkehrsfähig und müssen vernichtet werden.] Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen."
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II.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der "Footer" der Website des Beklagten ... "zuletzt am 13.01.2025" gesichert worden sei. Weiter ist er der Auffassung, das Unionsrecht erlaube einen Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts bei sämtlichen Arzneimitteln: Art. 3 Abs. 3 lit. b) und Erwägungsgrund 30 der RL 2011/83/EU ("Verbraucherrechterichtlinie"- im Folgenden: "VRR") klammerten Gesundheitsleistungen, darunter auch die Versorgung mit Arzneimitteln, explizit aus dem harmonisierten Bereich der Richtlinie aus. Das Verbraucherwiderrufsrecht könne insbesondere im Falle von Fertigarzneimitteln iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 AMG wegen "rechtlicher Verdorbenheit", welche unter den Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB falle, wirksam ausgeschlossen werden. Denn aus den strengen sicherheitsrechtlichen Vorgaben in diversen arzneimittelrechtlichen Regelungen (zB §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 16 ApBetrO, § 7 b Abs. 2 Satz 1 AM - HandelsV) ergebe sich, dass von Patienten zurückgenommene Arzneimittel grundsätzlich als nicht verkehrsfähig anzusehen und zu vernichten seien. Eine entsprechende Wertung bildeten auch die Arzneimittelfälschungsrichtlinie 2011/62 /EU - ("AMFR") und die delegierte Verordnung (EU) 2016 /161 "Delegierte Verordnung" auf Basis des Art. 54 a Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 /EG ("Humanarzneimittelkodex "), eingeführt durch die AMFR, ab. Das gesamte "wirtschaftliche Risiko beim Versandhandel" auf die Apotheker abzuwälzen, erscheine in Anbetracht ihres öffentlichen Versorgungsauftrags nicht gerechtfertigt.
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Je nachdem, um was für eine Art Arzneimittel es sich handele, kämen weitere Ausschlussgründe des § 312g Abs. 2 BGB in Betracht, von denen unstreitig zusätzlich die Ausschlussgründe des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BGB in Ziff. 3.2 der AGB in Bezug genommen worden seien. So seien nicht nur Rezeptur-, sondern auch Fertigarzneimittel gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgrund ärztlicher Verschreibung "eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers" zugeschnitten. Zudem seien alle Arzneimittel Waren gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, die schnell tatsächlich (z.B. aufgrund von Wärme oder direkter Sonneneinwirkung) oder rechtlich (wegen des Verbots der erneuten Abgabe) verdürben. Schließlich seien alle Arzneimittel Waren i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet seien, soweit sie versiegelt seien und das Siegel nach der Lieferung entfernt worden sei. Weil in Ziff. 3.2 der AGB transparent über die genannten möglichen Ausschlussgründe informiert werde, bestehe keine Gefahr, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausübe. Insoweit sei der vom Kläger angegriffene Satz nicht isoliert zu betrachten.
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Das Fernabsatzrecht bezwecke einen Ausgleich dafür, dass der Verbraucher die Ware sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss regelmäßig nicht kenne und dem Verbraucher daher gestattet werden solle, die Waren, die er gekauft habe, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise festzustellen, bevor er endgültig an den Vertrag gebunden sei. Bei Arzneimitteln bestehe aber kein Bedürfnis des Verbrauchers, das Arzneimittel zu "testen". Der Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrecht beim Bezug von Arzneimitteln sei auch deshalb berechtigt, weil er aufgrund des Kontrahierungszwanges die Belieferung des bestellenden Kunden nicht ablehnen dürfe, selbst wenn es sich bei dem Kunden um einen "Dauerretournierer" handle.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1 UKIaG zu.
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a) Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt. Es ist aus dem Antrag ersichtlich, welcher Teil der Klausel beanstandet wird.
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b) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 UKIaG.
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c) Der Kläger hat ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte die beanstandete Klausel "Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen" auf seiner homepage verwendet. Der Beklagte nimmt die grundsätzliche Verwendung der Klausel nicht in Abrede, sondern bestreitet lediglich, dass der Footer der Webseite zuletzt am 13.01.2025 gesichert worden sei. Das ist jedoch unerheblich. Das Vorbringen des Klägers ist damit entgegen der Auffassung des Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Ausführungen des Beklagten zum Beweiswert von screenshots und Meta-Daten von Fotos sind - weil § 138 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des schlüssigen Tatsachenvortrags greift - unerheblich.
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d) Die genannte Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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aa) Bei der Klausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung liegt eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist der objektive Empfängerhorizont, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 404/12; mit weiteren Nachweisen). Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont kommt dem Hinweis konstitutive Wirkung zu; es handelt sich um eine Vertragsbedingung, welche zudem vom Verwender für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags gestellt wurde:
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Der Beklagte erklärt eindeutig, dass eine Rückgabe nur im Falle einer Falschlieferung beziehungsweise bei einem Mangel der Ware möglich sei. Aus Sicht eines verständigen Kunden handelt es sich dabei keineswegs um einen bloßen tatsächlichen Hinweis oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe, etwa einen Verhaltenskodex. Vielmehr muss der durchschnittliche Adressat nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung den Eindruck gewinnen, diese bestimme verbindlich die Rückgabemöglichkeiten beim Arzneimittelkauf im Internet und schließe das Recht zum Widerruf der Online-Bestellung - ohne Angabe von Gründen - aus. Diese Schlussfolgerung muss ein Kunde gerade auch wegen der davorstehenden "plausiblen" Begründung ziehen, dass zurückgegebene Arzneimittel nicht mehr verkehrsfähig seien und vernichtet werden müssten.
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Unerheblich ist insofern, dass die streitgegenständliche Regelung gesondert im Website Footer abgebildet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ist der Hinweis auf der Website des Beklagten so zu verstehen, dass online bestellte Arzneimittel nicht einfach zurückgegeben werden können, sondern hierfür ein Grund vorliegen muss, der durch den Unternehmer zu vertreten ist.
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bb) Die allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt den Kunden unangemessen, da sie von den gesetzlichen Regelungen der §§ 312 g, 355 BGB abweicht und mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren ist. Diese Normen gewähren dem Verbraucher auch beim Vertrieb von Arzneimitteln im Fernabsatz ein Widerrufsrecht, so dass der Ausschluss dieses Rechts eine unangemessene Benachteiligung in dem genannten Sinn darstellt.
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(1) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte unter Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K3b) eine Widerrufsbelehrung integriert hat, in der er in Unterpunkt 3.2 (siehe Anlage K3a) in abstrakter Weise über die Voraussetzungen eines Ausschlusses beziehungsweise Erlöschens des Widerrufs nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB informiert. Die im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeführten Ausnahmetatbestände rechtfertigen in keinem Fall den von dem Beklagten erklärten pauschalen Widerrufsausschluss beim Arzneimittelkauf im Internet. Ausnahmetatbestände i.S. des § 312g BGB liegen nicht vor.
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(2) Anders als der Beklagte meint, ergibt sich aus § 312g Abs. 2 BGB für Arzneimittel keine generelle Ausnahme (so auch OLG Naumburg (Urt. v. 22.6.2017 - 9 U 19/17, BeckRS 2017, 118597, beck-online).
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aaa) Die Ausnahmekonstellation des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft nur die Fälle, in denen die Ware durch Angaben des Verbrauchers dergestalt individualisiert ist, dass sie für den Unternehmer nach ihrer Rückgabe gerade wegen dieser Individualisierung (wirtschaftlich) wertlos ist. Bei den auch vom Ausschluss miterfassten Fertigarzneimitteln handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 AMG jedoch um Arzneimittel, die im Voraus hergestellt werden und eben nicht personalisiert sind. Ob - wie der Beklagte meint - verschriebene Fertigarzneimittel iSv Nr. 1 "eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind", erscheint schon sehr zweifelhaft; sonstige Fertigarzneimittel sind es jedenfalls entgegen der (nicht überzeugenden) Auffassung des Beklagten nicht (vgl. auch KG, Urt. v. 9.11.2018 - 5 U 185/17, GRUR-RR 2019, 183, beck-online, Rn. 17).
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bb) § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, dass bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, kein Widerrufsrecht besteht. Zwar gibt es Arzneimittel, die schnell verderben. Dies gilt jedoch nicht für alle Arzneimittel, so dass eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf alle Arzneimittel ausscheidet.
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Der Senat vermag sich der von dem Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass bei Arzneimitteln im Hinblick auf §§ 17 Abs. 1 ApBetrO, 7b AMGrHdiBetrV eine "rechtliche Verderblichkeit" vorliege, nicht anzuschließen.
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Bei § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und der von dem Beklagten in der Sache bevorzugten erweiternden Auslegung deshalb nicht zugänglich ist. Die Annahme eines "rechtlichen Verderbens" erscheint als eine - interessengeleitete - Konstruktion, die dem Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Gesetzgeberwillen, ein generelles Widerrufsausschlussrecht hier gerade nicht herzugeben, ersichtlich zuwiderläuft (vgl. auch KG, Urt. v. 9.11.2018 - 5 U 185/17, GRUR-RR 2019, 183 Rn. 18).
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Die zitierten Literaturstellen sind überwiegend vor Inkrafttreten des § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB verfasst worden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 312 g BGB die dort vorgebrachten Argumente nicht zum Anlass genommen hat, um einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel gesetzlich zu regeln, spricht gegen eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift. Die Kommentierung der Apothekenbetriebsordnung (Cyran/Rotter), die der Beklagte zitiert, bezieht sich ebenfalls auf die frühere Rechtslage unter Geltung des § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB a. F. Gleiches gilt für das vom Landgericht zitierte Urteil des Landgerichts Halle vom 08.01.2013 (Az. 8 O 105/12). Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau (LG Dessau-Roßlau Urt. v. 17.2.2017 - 3 O 41/16, BeckRS 2017, 118658 Rn. 37, beck-online) bezieht sich zwar bereits auf die geänderte Rechtslage, greift aber lediglich die Argumente des Landgerichts Halle auf, ohne sich mit der sich aufdrängenden Frage auseinanderzusetzen, warum diese bei der Gesetzesänderung keine Berücksichtigung gefunden haben.
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Auch die von dem Beklagten angeführte Arzneimittelfälschungsrichtlinie 2011/62/EU - ("AMFR") und die delegierte Verordnung (EU) 2016/161 ("Delegierte Verordnung ") auf Basis des Art. 54 a Abs. 2 der Richtlinie 2 0 01/83/EG ("Humanarzneimittelkodex "), eingeführt durch die AMFR, tragen die beklagtenseits vertretene Wertung nicht.
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Der Beklagte führt insoweit aus, dass die delegierte Verordnung einen besonderen Mechanismus für die Verifizierung und Deaktivierung von Sicherheitsmerkmalen vorsehe. Dieser Mechanismus habe Auswirkungen auf den Arzneimittelhandel, insbesondere im Fernabsatz. Apotheken und Großhändler müssten das sog. individuelle Erkennungsmerkmal ("UI") scannen, um die Echtheit eines Arzneimittels zu überprüfen. Beim Verkauf werde das UI im Verifikationssystem deaktiviert, sodass das Arzneimittel als "abgegeben" registriert werde. Wenn ein Rückgabefall auftrete (z.B. eine Stornierung durch die Apotheke), könne das UI innerhalb von 10 Tagen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist bleibe das Arzneimittel dauerhaft deaktiviert und könne nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Die 10 Tage sollten verhindern, dass gefälschte Arzneimittel durch missbräuchliche Rückbuchungen in die legale Lieferkette zurückgeführt würden.
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Die Richtlinie und die delegierte Verordnung haben auch nach dem Vortrag des Beklagten eine gänzlich andere Thematik im Blick. Der bloße Umstand, dass als "abgegeben" registrierte Arzneimittel nach Ablauf der 10-Tagesfrist zum Schutz vor Rückbuchungen von gefälschten Arzneimitteln nicht mehr in den Verkehr gebracht werden können, gebietet nicht, diese - im Interesse der Unternehmer - als (rechtlich) verderbliche Ware iSv § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Die Wertung des Gesetzgebers, Arzneimittel nicht generell in den Katalog des § 312 g Abs. 2 BGB aufzunehmen, spricht jedenfalls dagegen: Der deutsche Gesetzgeber hat im Ergebnis im Umsetzungsverfahren der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.08.2011 nur Behandlungsverträge i.S.d. § 630a BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen (siehe § 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Im Übrigen wollte er Verträge über die Abgabe von Arzneimitteln gerade nicht vom Recht zum Widerruf ausschließen. Er ging vielmehr davon aus, dass bei diesen ein Widerrufsrecht bestehe, wenn nicht ausnahmsweise ein anderer Ausschlussgrund eingreife (BR-Drucksache 817/12, S. 75).
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cc) Die Ausnahme der Versiegelungsentfernung iSv Nr. 3 kann gegebenenfalls je nach Einzelfall eingreifen, muss es aber jedenfalls nicht stets und immer, so dass auch dies den von dem Beklagten praktizierten generellen Widerrufsausschluss nicht rechtfertigt.
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dd) Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel werden auch Sachverhalte erfasst, die - wie soeben dargestellt - nicht unter die Ausschlussgründe des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB fallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich daher um einen "pauschalen Widerrufsausschluss".
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Die Annahme des Beklagten, § 312g Abs. 2 BGB sei unionsrechtskonform im Lichte der aktuellen Vorgaben zur Arzneimittelsicherheit (Arzneimittelfälschungsrichtlinie RL 2011/62/EU und delegierte Verordnung (EU) 2016/161) auszulegen, führt nicht dazu, dass über die Intention des Gesetzgebers hinaus die Annahme eines Ausschlusstatbestandes geboten erscheint, der funktional der "Verderblichkeit" im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB entspricht. Die Unverkäuflichkeit zurückgegebener Arzneimittel allein reicht als Begründung nicht aus, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Die gesetzgeberische Intention sieht vor, dass auch bei Arzneimitteln im Fernabsatz ein Widerrufsrecht besteht, es sei denn, dass ein spezifischer Ausschlussgrund greift (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2018, 4 U 87/17), an dem es im Hinblick auf die Unverkäuflichkeit retournierter Arzneimittel aber gerade fehlt. Dass die Vorgaben zur Arzneimittelsicherheit die Verkehrsfähigkeit von zurückgegebenen Arzneimitteln unionsrechtlich ausschließen, bedeutet nicht per se, dass eine korrespondierende Erweiterung des Ausschlusses des Widerrufsrechts geboten erscheint. Die Versandapotheken profitieren wirtschaftlich offenkundig von der Möglichkeit des Arzneimittelversands. Die Unverkäuflichkeit retournierter Arzneimittel stellt zwar eine Einschränkung der wirtschaftlichen Lukrativität des Versandabsatzgeschäftes dar. Hierbei handelt es sich aber um ein wirtschaftliches Risiko des Unternehmers, dessen Abwälzung auf den Verbraucher nicht sachgerecht erscheint. Die vorhandenen gesetzlich geregelten Ausschlussgründe des § 312g Abs. 2 BGB genügen, um den Interessen des Beklagten und einer Harmonisierung von Verbraucherrecht einerseits und Arzneimittelrecht andererseits Rechnung zu tragen. Der Beklagte verkennt, dass das Arzneimittelrecht und Verbraucherwiderrufsrecht an dieser Stelle verschiedene Zwecke verfolgen und daher zu Recht auch zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, namentlich: Bestehen eines Widerrufsrechts außerhalb der Ausschlussgründe von § 312 g Abs. 2 BGB, auch wenn der Rückversand die Unverkäuflichkeit der Ware nach sich zieht. Es geht dagegen gerade nicht darum, ein "Testen" von Arzneimitteln zu ermöglichen. Folge der Rücksendung ist die mangelnde Verkehrsfähigkeit der Arzneimittel. Wirtschaftlich schmälert dies lediglich den Profit der versendenden Apotheken. Dass dies eine nicht zu rechtfertigende Sonderbelastung der Apotheken darstellt, erschließt sich nicht, da diese von dem erweiterten Absatzmarkt zugleich profitieren.
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Auch die von dem Beklagten angeführte potenzielle Problematik des sog. "Dauerretournierers" gebietet keine andere Auslegung insbesondere des § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB: Dass ein Verbraucher systematisch auf Verdacht Arzneimittel bestellt, die er ohnehin - jedenfalls im Fall des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB - nicht ohne Verlust des Widerrufsrechts wird testen können, erscheint wenig naheliegend. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Beipackzettel ohnehin online eingesehen werden kann; die Übersendung der Ware bietet daher keinen nennenswerten Vorteil, der Bestellungen auf Verdacht attraktiv erscheinen lässt. Soweit die Problematik im Einzelfall relevant wird, verweist der Kläger zutreffend darauf, dass im Einzelfall der Missbrauchseinwand als die spezifische und - im Hinblick auf die Einschränkung des Verbraucherschutzes - mildere Antwort in Betracht kommt.
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2. Da der Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
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3. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, § 5 UKlaG.
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Die außergerichtliche Abmahnung war berechtigt. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2024 auf die Verwendung unzulässiger AGB hingewiesen. Der Beklagte wurde aufgefordert, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Schreiben war eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Die Abmahnung ist dem Beklagten zugegangen. Der Beklagte reagierte hierauf innerhalb der gesetzten Frist bis zum 01.11.2024 nicht. Die zuständige Referentin des Klägers nahm deshalb telefonisch Kontakt zu dem Beklagten in seiner Vor-Ort-Apotheke, der EE am 02.11.2024 auf und fragte nach dem Stand. Der Beklagte teilte ihr mit, dass er eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde. Die Wiederholungsgefahr besteht deshalb fort.
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Für einen nach § 4 UKlaG qualifizierten Verband ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale besteht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350,00 € zzgl. 7 % MwSt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 132 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger auch die entsprechenden Parameter auf Grundlage des durchschnittlichen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln offengelegt, die dieser Pauschalierung zu Grunde liegen; der geltend gemachte Betrag liegt sogar unterhalb der derzeit geltenden Pauschale.
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4. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713, 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Von der an sich nach § 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24; OLG Bamberg Endurteil v. 4.12.2024 - 3 UKl 3/24 e, GRUR-RS 2024, 42094 Rn. 70, beck-online).
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6. Der Streitwert ist mit 2.500 € zu bemessen. Klagen Verbraucherverbände gegen die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln, so kommt es idR nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel an, sondern auf das Allgemeininteresse an der Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Klauseln (BGH BeckRS 2023, 4885 Rn. 1). Dieses Interesse wird in stRspr regelmäßig auf 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel bemessen, um die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (BGH (IX. ZS) ZIP 2014, 96; BGH (VIII. ZS) ZNER 2015, 441; BGH GRUR-Prax 2015, 393 und 394; BGH (IV. ZS) VersR 2016, 140; BGH BeckRS 2017, 103961 Rn. 6; BGH BeckRS 2023, 4885 Rn. 1).
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7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. §§ 542, 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden Rechtsfragen sind durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, von der der Senat nicht abweicht. Angesichts der eindeutigen und zweifelsfreien Regelung nach Inkrafttreten der Umsetzung der VRRL und den ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, die die Rechtslage i.S. des Klägers bestätigen, handelt es sich auch nicht um umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH NJW 2019, 1531 [BGH 05.02.2019 - VIII ZR 277/17] Rn. 14; BGH BeckRS 2021, 21031 Rn. 9; BGH BeckRS 2023, 4885 Rn. 4).