VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Ob eine Entscheidung auf einer "unrichtigen Rechtsanwendung" im Sinne des § 24 Abs. 1 BesAbgeltG beruht …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ob eine Entscheidung auf einer "unrichtigen Rechtsanwendung" im Sinne des § 24 Abs. 1 BesAbgeltG beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung der Besatzungsmacht anzuwenden war.

2. Zum Begriff des gemeinen Wertes nach Art. 3 Nr. 1 der 1. DVO zum AHK-Gesetz Nr 47 und nach § 7 BesAbgeltG sowie zur Frage der Wertermittlungsmethoden bei beweglichen Sachen.

3. § 24 Abs. 2 BesAbgeltG verlangt bei der Beantwortung der Frage, ob die bewilligte Entschädigung geringer ist als 60 v.H. der zu gewährenden Entschädigung, die Vornahme einer Neuberechnung nach dem Rechte des Abgeltungsgesetzes.

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