Wird ein Strafgefangener während eines Hafturlaubs in einem Eilfall in ein Krankenhaus außerhalb der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wird ein Strafgefangener während eines Hafturlaubs in einem Eilfall in ein Krankenhaus außerhalb der Justizvollzugsanstalt eingeliefert und dort behandelt, steht dem Anspruch des Krankenhausträgers nach § 121 BSHG auf Erstattung seiner Aufwendungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht entgegen, wenn sich der Träger des Strafvollzugs weigert, die Behandlungskosten zu übernehmen (aA Hess VGH, Beschl v 26. Juli 1991, FEVS 42, 141).