LG Köln · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilkammer Teil-Grund- und Teilurteil

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers wegen eines …

Zivilrecht

Tenor

Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

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Die Klägerin behauptet, sie habe mit Herrn B. C. ein Gebäude- und Haftpflichtversicherungsverhältnis begründet. 2004 sei durch die Beklagte zu 1) im Hause des Versicherungsnehmers bei der Installation des Wasserzählers eine Verschraubung eingebaut worden, die von der Beklagten zu 2) hergestellt worden sei. Im Dezember 2008 sei es zu einem Wasserschaden gekommen. Ursache sei ein Bruch der Verschraubung der Beklagten zu 2) gewesen, der wiederum auf einem Materialfehler beruhe. Hinzu komme eine fehlerhafte Montage seitens der Beklagten zu 1), bei der eine zu große Zugspannung eingebracht worden sei. Auch sei der Beklagten zu 1) die Fehlerhaftigkeit des Produkts bekannt gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Schäden ihres Versicherungsnehmers und auch die der Nachbarin, deren Gebäude ebenfalls beschädigt worden sei, reguliert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.841,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) behauptet, die Verschraubung der Beklagten zu 2) sei nicht von ihr geliefert worden, sondern sei Teil der Kundenanlage gewesen. Im Übrigen bestreitet sie das Versicherungsverhältnis, die Regulierung und den Schadenshergang mit Nichtwissen.

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Die Beklagte zu 2) behauptet, ihr Produkt sei fehlerfrei gewesen. Jedenfalls hätte ein Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik 2004 nicht erkannt werden können. Im Übrigen bestreitet sie das Versicherungsverhältnis, die Regulierung und den Schadenshergang mit Nichtwissen.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.06.2011 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die Akten 16 OH 8/11 waren beigezogen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.08.2014, Bl. 128 GA, ergänzt durch Beschluss vom 20.01.2015, Bl. 257 GA. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2015, Bl. 283 GA, Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt; gegenüber der Beklagten zu 1) ist sie unbegründet.

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1.) Der Klägerin stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus § 86 VVG iVm § 1 ProdHaftG und § 823 Abs. 1 BGB zu.

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a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach § 86 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherung über, soweit diese den Schaden ersetzt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine Regulierung vorgenommen hat. Dabei stützt sich das Gericht auf die Aussage der vernommenen Zeugen. Die Zeugen B. und X. C. und A. Q. haben im Einzelnen die durch den Wasserschaden verursachten Schäden beschrieben. Sie haben auch im Einzelnen die Handwerker und die von diesen durchgeführte Arbeiten beschreiben können. Dabei handelte es sich in Anbetracht des Ausmaßes der Schäden ausweislich der eindrücklichen Schilderung der Zeugen um Vorgänge, die aufgrund ihrer Besonderheit im Gedächtnis haften bleiben. Insbesondere die Zeugen C., die beide als Richter am Verwaltungsgericht tätig sind, erschienen gut vorbereitet zum Termin und konnten auch anhand ihrer Unterlagen noch Einzelheiten zur Schadensbeseitigung mitteilen. Zwar haben sie die Rechnungen der Handwerker überwiegend nicht selbst beglichen, doch ist in der Folge mit Ausnahme eines der Handwerker keiner mehr auf sie zugetreten, was dafür spricht, dass ihre Rechnungen beglichen wurden. Der Ablauf der Regulierung ist vom Zeugen Z. bestätigt worden. Der Zeuge V., der bei der Klägerin für den Regress zuständig war, hat bekundet, im Rahmen der Bearbeitung des Regressfalls den regulierten Schaden geprüft zu haben. In der Gesamtschau verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin die Schäden ersetzt hat.

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b) Das Produkt der Beklagten zu 2) ist fehlerhaft. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Dieser Fehlerbegriff gilt auch für die deliktische Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB (Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 823 Rn. 170).

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Das Gericht stützt seine Einschätzung auf das Gutachten des Sachverständigen F.. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das verwendete Bauteil ungewöhnlich anfällig für Spannungsrisskorrosion war, so dass die normale Zugspannung durch eine fachgerechte Montage und die Angriffe durch das Trinkwasser, das nicht durch eine besondere Aggressivität ausfiel, ausreichten, um nach einigen Jahren zu einem Bruch zu führen. Damit war das Produkt objektiv nicht geeignet für seinen Verwendungszweck.

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Der Sachverständige hat das Phänomen der Spannungsrisskorrosion dahingehend erläutert, dass es bei hierfür anfälligen Werkstoffen durch Einwirkung eines angreifenden Mediums und Hinzutreten einer Spannung auftrete. Es entspreche heute dem Stand des Wissens, dass Messing auch in normalem Trinkwasser anfällig sei für Spannungsrisskorrosion. Im Streitfall sei die Spannungsrisskorrosion durch eine besonders starke interkristalline Korrosion initiiert worden. Die interkristalline Korrosion sei an der Innenseite der Verschraubung aufgetreten, wo die Berührung mit dem Trinkwasser stattfinde. Der Sachverständige hat anhand einer in der mündlichen Verhandlung erstellten Skizze (Bl. 264 GA) anschaulich dargestellt, dass durch die interkristalline Korrosion Zacken in der Oberfläche geschaffen werden, die auf das Bauteil einwirkende Kräfte ablenken, so dass es an den Spitzen zu einer Verdreifachung der eingebrachten Spannung komme. Dieser Prozess habe die Spannungsrisskorrosion im Streitfall beschleunigt. Aufgrund der Vervielfachung der einwirkenden Spannung durch die Zackenbildung sei auch die normale Montagespannung ausreichend, um eine Spannungsrisskorrosion herbeizuführen. Im Übrigen fehlten Anzeichen für eine Gewalteinwirkung bei der Montage.

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Es ist unerheblich, dass die verwendete Legierung grundsätzlich der einschlägigen DIN entsprach. Der Sachverständige F. hat aufgezeigt, dass alleine die Einhaltung des von der DIN vorgegebenen Verhältnisses von Zink zu Kupfer nicht ausreiche. Das Produkt zeichne sich durch eine Beimischung von Arsen und anderen Nebenprodukten aus. Weiter sei für die Beständigkeit die durchgeführte Wärmebehandlung von ausschlaggebender Bedeutung. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er die Bedeutung der Wärmebehandlung noch einmal hervorgehoben. Eine fehlerhafte Wärmebehandlung könne die Beständigkeit des Werkstoffs negativ beeinflussen. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass er eine ungewöhnlich intensive interkristalline Korrosion festgestellt habe, wie sie in anderen Gutachten, die Bauteile desselben Herstellers betrafen, nicht anzutreffen gewesen sei. Dieser Umstand spricht dafür, dass unabhängig von der Eignung des Werkstoffs im Allgemeinen bei der Herstellung des Bauteils ein Fehler unterlaufen ist.

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Der Einwand der Beklagten zu 2), ein Installateur, der das Produkt verwende, müsse die Bedingungen vor Ort prüfen, greift nicht durch. Der Sachverständige F. hat ausgeführt, dass die Wasserbedingungen vor Ort nicht besonders waren. Damit war das Produkt auch für unauffällige Wasserbedingungen nicht geeignet.

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Die Haftung der Beklagten zu 2) ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen, was von ihr zu beweisen wäre (Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 1 ProdHaftG Rn. 25). Der Haftungsausschluss erfordert, dass das Fehlerrisiko zu dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, dh dem objektiv zugänglichen Gefahrenwissen, noch nicht erkannt werden konnte. Danach ist der Fehler nicht erkennbar, wenn die potentielle Gefährlichkeit des Produkts nach der Summe an Wissen und Technik, die allgemein, nicht nur in der betroffenen Branche und national, anerkannt ist und zur Verfügung steht, von niemandem erkannt werden konnte, weil diese Erkenntnismöglichkeit noch nicht vorhanden war (Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 1 ProdHaftG Rn. 21). Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Sachverständige F. hat anhand zweier Literaturbeiträge belegt, dass das Problem der Spannungsrisskorrosion bei Messing bereits früher bekannt war. Jedenfalls seien die Phänomene der interkristallinen Korrosion und der Spannungsrisskorrosion für sich genommen bekannt gewesen, weshalb es erforderlich gewesen wäre, auch das Zusammenwirken beider Vorgänge zu berücksichtigen. Letztlich kommt es auf die allgemeine Eignung des verwendeten Werkstoffs aber nicht streitentscheidend an. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen F. ist davon auszugehen, dass das verwendete Bauteil einer fehlerhaften Wärmebehandlung unterzogen wurde. Dementsprechend ist in keinem der von der Beklagten eingereichten weiteren Sachverständigengutachten eine dermaßen starke interkristalline Korrosion aufgetreten. Demnach liegt im Streitfall jedenfalls ein Fabrikationsfehler vor, für den der auf Entwicklungsfehler zugeschnittene Haftungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nicht eingreift (vgl. allg. Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 1 ProdHaftG Rn. 21). Aus dem genannten Grund geht auch der Verweis auf zum Teil abweichende Einschätzungen anderer Sachverständiger in Parallelverfahren fehl, weil ein Fabrikationsfehler nicht allen Bauteilen des Herstellers anhaften muss.

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Für das für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nötige Verschulden gilt im Rahmen der deliktischen Produkthaftung eine Beweislastumkehr (Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 823 Rn. 184). Die Beklagte zu 2) hat jedenfalls nicht widerlegt, schuldhaft eine fehlerhafte Wärmebehandlung durchgeführt zu haben.

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c) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das im Streitfall verwendete Teil von der Beklagten zu 2) hergestellt wurde. Der Zeuge Z., der den Schaden für die Klägerin begutachtet hat, hat vor Ort das verschraubte Teil fotografiert. Das Bild 2 auf Seite 6 seines Gutachtens, das er im Termin übergeben hat, lässt im oberen Bereich den Schriftzug der Beklagten zu 2) erkennen.

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d) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Nach § 12 ProdHaftG wäre die Verjährung bei einem Schaden im Dezember 2008 erst im Dezember 2011 eingetreten, für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nach §§ 199, 195 BGB zum 31.12.2011. Bereits im Juli 2011 hat die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, das nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung gehemmt hat. Dabei erfasst die Hemmung solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl., 2015, § 204 Rn. 22). Im Streitfall ging es um die Ursachen des Bruchs der Verschraubung. Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche erfasst. Das selbständige Beweisverfahren endete gemäß Beschluss vom 09.09.2013 an diesem Tag. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerte die Hemmung zunächst noch sechs Monate an. Ab diesem Zeitpunkt waren von der Verjährungsfrist noch fünf Monate offen. Bereits am 14.03.2014 hat die Klägerin durch Einreichung der Klage eine erneute Hemmung herbeigeführt.

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2.) Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu.

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Solche Ansprüche folgen insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine Haftung der Beklagten zu 1) lässt sich nicht aus einer fehlerhaften Montage ableiten. Wie der Sachverständige F. überzeugend ausgeführt hat, waren die infolge der Kombination von interkristalliner Korrosion und Spannungsrisskorrosion auftretenden Kräfte für sich genommen ausreichend, um zum Bruch des Materials zu führen. Eine fehlerhafte Montage ist nicht erwiesen. Auch kann kein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen Produktbeobachtungspflichten angenommen werden. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1) als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, ihr sei die Fehlerhaftigkeit des Produkts bereits 2004 bekannt gewesen, ist ein Ausforschungsbeweis. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten für die Richtigkeit der Behauptung. Die zum Beleg eingereichten Zeitungsartikel betreffen einen anderen Zeitraum. Im Übrigen stützen die eingereichten Artikel die These, das Problem sei bereits 2004 bekannt gewesen nicht. Flächendeckend scheint das Phänomen erst später aufgetreten zu sein.

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Soweit die Klägerin die Haftung der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Koblenz auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflichtG stützen möchte, ist der Bundesgerichtshof dieser Rechtsprechung durch Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13 – entgegengetreten.

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3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 29.841,66 €