VG Gera · Thüringen 6. Kammer Urteil LS

Keine PKH wegen fehlender Darstellung des Streitverhältnisses (Asyl)

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt zumindest rudimentär schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt.

2. Erforderlich aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine Darlegung in groben Zügen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für falsch gehalten wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben arabischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmalig am 1. November 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 18. November 2024 einen förmlichen Asylantrag.

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Der Kläger wurde am 18. Dezember 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Er gab an, seinen Heimatstaat – in dem er zuletzt in Tripolis gelebt habe – am 28. Oktober 2024 mit einem italienischen Visum verlassen zu haben. Er machte zur Antragsbegründung im Wesentlichen geltend, dass er den Staat Libyen verlassen habe, nachdem er am 5. Juni 2024 in einem Ladengeschäft, in dem er als Angestellter tätig gewesen, von Soldaten aufgesucht, um die Zahlung von „Schutzgeld“ ersucht und – nachdem er dies abgelehnt habe – später von weiteren, maskierten Soldaten körperlich misshandelt worden sei. In diesem Zusammenhang habe man ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn er sich „beschwere“. Die Soldaten hätten schließlich sein Auto, Bargeld sowie sein Handy entwendet. Der Kläger habe einige gebrochene Rippen erlitten und daraufhin zwei Tage im Krankenhaus verbracht. Sein Vater habe ihm dazu geraten, bei der örtlichen Polizei eine Anzeige zu erstattet und hierbei anzugeben, dass die Anzeige „gegen unbekannt sei und [er] nicht wisse, wer die vier Soldaten“ gewesen seien. Drei Tage nach der Anzeigeerstattung habe der Kläger festgestellt, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Hieraufhin habe er einen Schock erlitten und Angst gehabt, dass ihn die Soldaten ihn bis nach Hause verfolgen würden. Sein Vater, der dasselbe Gefühl gehabt hätte, habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der in der Behördenakte befindlichen Niederschrift (Bl. 93 ff. d. BA) Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 24. Juli 2025 – dem Kläger am 6. August 2025 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in den Staat Libyen oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigten nicht gegeben seien. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Weder ergäben sich aus seinen Darlegungen Hinweise auf eine Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG, noch stelle sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung dar. Da der Kläger sich lediglich als Angestellter zum maßgeblichen Zeitpunkt einer Schutzgelderpressung im Geschäft befunden habe, ohne entsprechend vom Inhaber instruiert worden zu sein, welcher diesen Laden im Übrigen auch weiterhin betreibe, er sich somit erkennbar nicht in verantwortlicher Position befunden habe, erscheine ein nachhaltiges Interesse, dem Kläger weitergehend Schaden zufügen zu wollen, gänzlich unwahrscheinlich. Es liege bereits kein objektiv nachvollziehbares, hinreichendes Motiv für eine gezielte Verfolgung seiner Person vor. Hieran ändere nichts, dass später sein Name beim Geschäftsinhaber gefallen sei. Dass dies geschah, um ihm habhaft zu werden, sei keineswegs zwingend. Auch der weitergehende Vortrag enthalte keine solchen Anhaltspunkten, die dafürsprächen, dass er im Fokus der Erpresser gestanden habe. Zwingend sei weiterhin nicht, dass er die Tätigkeit in diesem Geschäft fortführe. Es erscheine damit nicht begründet, dass sich der Kläger aus Furcht vor weitergehender Verfolgung außerhalb des Landes begab. Schließlich lägen auch weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor.

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Der Kläger hat am 20. August 2025 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Zugleich hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nachgesucht.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2025 (Az.: …-248) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Libyen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 17. September 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

14

Mit weiterem Beschluss vom 17. September 2025 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Gründe des Beschlusses wird auf diesen verwiesen.

15

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte sowie die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und auf der Homepage des Verwaltungsgerichts aufgelisteten Erkenntnisquellen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.

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I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG – in Abweichung zum Regelfall des § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – verkürzten Klagefrist von grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger nach §§ 1, 2, 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 6. August 2025 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten förmlich bekanntgegeben worden, sodass die am 20. August 2025 erhobene Klage die Rechtsbehelfsfrist wahrt, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Alt. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1) beziehungsweise Asylanerkennung (2.2), subsidiären Schutz (2.3) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.4), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.5) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.6) erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

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a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332).

25

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

27

Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2024 – 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 mwN.; OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21).

28

Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8 und Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.; aus der Rspr. der Kammer etwa VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge = BeckRS 2025, 1340 Rn. 28 mwN.).

29

Dafür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 3.4.2025 – 7 B 22.30061 = BeckRS 2025, 10216 Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 23.7.2025 – 6 A 2473/21 = BeckRS 2025, 21252 Rn. 29).

30

Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; HessVGH, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23).

31

Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; VGH BW, Urt. v. 24.4.2024 – A 13 S 1931/23 = BeckRS 2024, 9839 Rn. 28; OVG MV, Urt. v. 12.2.2025 – 4 LB 396/23 OVG = BeckRS 2025, 2736 Rn. 43 mwN.).

32

b) In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht angenommen werden, dass ihm in Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht.

33

Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG. Der vom Kläger – insgesamt sehr oberflächlich, detailarm und nur auf Nachfragen hin (teilweise) präzisierte – zur Begründung seiner Flucht vorgetragene Lebenssachverhalt der „Schutzgelderpressung“ stellt sich allein als kriminelles Unrecht dar, das für die Gewährung Internationalen Schutzes grundsätzlich ohne Relevanz ist. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Rechtsgutsübergriffe ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnten und nicht „bloß bei Gelegenheit“ erfolgt sind beziehungsweise den Kläger beliebig während seiner Berufsausübung getroffen haben (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 20.7.2020 – A 9 S 482/19 = BeckRS 2020, 22070 Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 11.9.2020 – 9 A 2837/17.A = BeckRS 2020, 23711 Rn. 29; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge = BeckRS 2025, 1340 Rn. 34 mwN. und Urt. v. 8.7.2025 – 6 K 902/25 Ge – n.v.; ferner VG Cottbus, Urt. v. 10.4.2025 – VG 4 K 1688/20.A = BeckRS 2025, 9905 Rn. 32; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2025 – 17 K 432/23 = BeckRS 2025, 12523 Rn. 48 f.).

34

Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die Personen, die den Versuch einer „Schutzgelderpressung“ und anschließenden Körperverletzung des Klägers unternommen haben sollen, einige Zeit später erneut im Ladengeschäft aufgetaucht seien und sich bei dem Arbeitgeber des Klägers nach diesem kundig gemacht hätten. Weder ist dem Kläger bekannt, welche Informationen diese Person begehrt hätten, noch warum sie sich überhaupt nach ihm erkundigt haben sollen oder ob der vormalige Arbeitgeber des Klägers diesen Personen irgendwelche Fragen in Bezug auf ihn beantwortet habe. Geradezu lebensfern erscheint, dass der Kläger seinen Arbeitgeber hierzu nicht befragt haben will, wenn er sich doch vor einer Verfolgung durch diese Personen fürchte und nur deshalb angeblich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten bei seinem Onkel nahezu vollständig abgesondert gelebt sowie schließlich seine Heimat verlassen haben will. Ob diese Personen überhaupt den – auch vom Kläger nur vage vermuteten – Willen gehabt haben könnten, auf ihn in irgendeiner Weise einzuwirken, ist ebenfalls nicht bekannt. Wegen der ausdrücklich „gegen Unbekannt“ erstatteten Anzeige des Klägers bei der Polizei und einer offenbar völlig ausgebliebenen Strafverfolgung liegt dies im Übrigen fern. Letztlich vermögen derartige Hypothesen und ungesicherte Annahmen eine drohende Verfolgungsgefahr beziehungsweise einen hierfür erforderlichen Sachverhalt ohnehin von vornherein nicht zu begründen (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 12.9.2023 – 23 ZB 23.30633 = BeckRS 2023, 24500 Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 13.2.2024 – OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24; HessVGH, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 812/24 Ge = BeckRS 2025, 1342 Rn. 47).

35

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sieht der erkennende Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ab und nimmt insoweit Bezug auf die ausführliche, sich mit dem klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren in umfassender Weise auseinandersetzende Begründung im verfahrensgegenständlichen Bescheid.

36

2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf Anerkennung als Asylberechtigter.

37

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen entsprechend Bezug genommen. Die sich verfassungsunmittelbar aus Art. 16a Abs. 1 GG ergebenden Voraussetzungen der Asylanerkennung unterscheiden sich von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Mit der Ablehnung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 AsylG kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.1.2023 – 4 LB 246/19 = BeckRS 2023, 8286 Rn. 71; siehe auch ThürOVG, Urt. v. 30.11.2017 – 3 KO 38/16 = BeckRS 2017, 146736 Rn. 17).

38

Zudem ist der Kläger über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) sowie über die Schweizerische Eidgenossenschaft – die ebenfalls sicherer Drittstatt ist (§ 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage 1 zu § 26a AsylG) – eingereist, sodass eine Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG zugleich deshalb ausscheidet (vgl. § 16a Abs. 2 GG).

39

2.3 Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

40

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich des anzulegenden Prognosemaßstabs betreffend das Drohen eines ernsthaften Schadens ergeben sich inhaltlich keine Abweichungen gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der „begründeten Furcht“ in § 3 AsylG (vgl. nur Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Ed. 1.10.2025, AsylG § 4 Rn. 83). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das Gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3eAsylG.

41

Hiervon ausgehend ist der Kläger nicht subsidiär schutzberechtigt.

42

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr in den Staat Libyen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht er selbst auch nicht geltend.

43

b) Ihm droht in seinem Heimatland ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter beziehungsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG.

44

Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG orientiert sich maßgeblich an Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Danach muss eine Behandlung im vorgenannten Sinne stets ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie Natur und Zusammenhang der Behandlung, Art und Weise ihrer Durchführung, ihre Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (siehe EGMR, Urt. v. 26.10.2000 – f 30210/96 = NJW 2001, 2694 Rn. 91; OVG NRW, Urt. v. 2.7.2019 – 1 A 4920/18.A = BeckRS 2019, 17568 Rn. 67 f.; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 4 Rn. 17 ff.). Bei der Prüfung, ob eine Gefahr wirklich (fort-)besteht, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Den Ausländer trifft hinsichtlich der ernsthaften Gründe für das Vorliegen einer ihm konkret drohenden Gefahr die materielle Beweislast (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 214).

45

Demnach kann unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, einen ihm in seinem Herkunftsland drohenden, ernsthaften Schaden zu begründen. Zudem wäre er – ohne dass es hierauf vorliegend überhaupt ankommen dürfte – auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen. Dass von dem Kläger nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes – etwa Bengasi, Misrata, Tobruk, Sabha oder al-Baida – niederlässt, hat er weder aufgezeigt, noch ergibt sich dies aus den Erkenntnisquellen. Offenbar hat er diese Option vor seiner Ausreise selbst nie ernsthaft in Erwägung gezogen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er lediglich ausgeführt, dass dies nicht in Betracht käme, da er „keine Verwandten [habe], die weiter weg leben“ würden und „zwischen der Ost- und der Westfront in Libyen Krieg“ herrsche. Weshalb diese Umstände der Erlangung internen Schutzes durch den vorgebildeten, jungen und gesunden Kläger in jedem anderen Teil Libyens außer Tripolis entgegenstehen sollten, ist nicht nachzuvollziehen.

46

Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem in § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG genannten Akteur ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 = NVwZ 2021, 327 Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 4.6.2021 – 23 ZB 21.30706 = BeckRS 2021, 16418 Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 30.11.2023 – OVG 4 B 8/22 = BeckRS 2023, 38998 Rn. 29). Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme – die nach Auswertung der Erkenntnisquellen je nach Landesteil und Stadt stark unterschiedlich ausgeprägt sind – auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, die weitgehend auf die Geschehnisse der „Revolution des 17. Februar“ zurückgehen, etwa den Folgen der fortan fehlenden politischen Einheit und eingeschränkten Handlungsfähigkeit der „Regierung der Nationalen Einheit“ (GNU), der Kontrolle zahlreicher Unternehmen und Wirtschaftssektoren durch Milizen sowie einer zum Teil bürgerkriegsbedingten Zerstörung von Infrastruktur (vgl. zu den politischen Verhältnissen Libyens ausf. auch VG Gera, Urt. v. 25.8.2025 – 2 K 1185/24 Ge –, juris).

47

c) Es bestehen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in Libyen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

48

Mit dieser – die Vorgaben des Art. 15 lit. c) der RL 2011/95/EU umsetzenden – dritten Fallgruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 – C-285/12 = NVwZ 2014, 573 Rn. 35; ferner OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 – 4 LB 233/18, BeckRS 2022, 39588 Rn. 39; OVG NRW, Urt. v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19 = BeckRS 2024, 34076 Rn. 75).

49

Für die Frage, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ des Schutzsuchenden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, kann der Anzahl bereits festgestellter Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region Bedeutung zukommen. Dieser Umstand kann aber nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021 – C-901/19 = NVwZ 2021, 1203 Rn. 31 ff.; OVG MV, Beschl. v. 20.11.2023 – 4 LB 466/20 OVG = BeckRS 2023, 34844 Rn. 52; BayVGH, Urt. v. 8.4.2024 – 11 B 20.30362 = BeckRS 2024, 12146 Rn. 38).

50

An diesen Maßstäben gemessen unterliegt der in der Vergangenheit politisch inaktive und auch sonst nicht staatlich verfolgte Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in den Staat Libyen keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

51

Nachdem in der Vergangenheit das Vorliegen eines (landesweiten) bewaffneten Konflikts mit der Gefahr nicht nur vereinzelter Ausbrüche von willkürlicher Gewalt und ernsthafter individueller Bedrohung von Zivilpersonen im Staat Libyen teilweise in der Rechtsprechung bejaht worden ist (vgl. nur VG Ansbach, Urt. v. 29.3.2018 – 10 K 16.32482, BeckRS 2018, 9911 Rn. 28; VG Berlin, Urt. v. 24.8.2020 – 19 K 69.19 A = BeckRS 2020, 22529 Rn. 27; VG München, Urt. v. 16.12.2020 – 3 K 17.43871 = BeckRS 2020, 43501 Rn. 29 ff.), kann dies jedenfalls vor dem Hintergrund der inzwischen eingesetzten verbesserten Sicherheitslage nicht (weiter) angenommen werden. Das Gericht schließt sich nach eigenständiger Prüfung und Würdigung der – inzwischen gefestigten – Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az.: 5 A 478/19.A) an, wonach die geschilderten Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG gegenwärtig im Staat Libyen nicht (mehr) vorliegen (vgl. schon VG Gera, Urt. v. 26.4.2021 – 2 K 318/21 Ge, juris (für den Großraum Tripolis); wie hier auch VG Aachen, Urt. v. 8.3.2019 – 3 K 1069/16.A = BeckRS 2019, 5890 Rn. 85 ff.; VG Köln, Urt. v. 18.2.2020 – 6 K 7872/17 = BeckRS 2020, 4698 Rn. 41 f.; VG Würzburg, Urt. v. 11.1.2021 – 8 K 20.30114 = BeckRS 2021, 2882 Rn. 22; VG München, Urt. v. 17.5.2021 – M 3 K 17.41933 = BeckRS 2021, 19847 Rn. 18 ff.; VG Dresden, Urt. v. 19.11.2021 – 12 K 4319/17.A, juris; VG Hamburg Urt. v. 24.5.2022 – 2 A 4029/17 = BeckRS 2022, 44500 Rn. 33; VG München, Urt. v. 7.11.2023 – 3 K 17.40660 = BeckRS 2023, 37293 Rn. 44 f.; iErg ebenfalls OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 – 4 LB 233/18 = BeckRS 2022, 39588 Rn. 41 ff.; VG Berlin, Urt. v. 6.10.2022 – 19 K 347/20 A = BeckRS 2022, 27738 Rn. 31 ff.).

52

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 39; im Anschluss hieran auch Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 825/18.A = BeckRS 2022, 13621 Rn. 45 ff. und Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 619/15.A = BeckRS 2022, 13580 Rn. 39 ff.) Folgendes ausgeführt:

53

„Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicherheitslage [in Libyen] jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Vereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN geführten Prozesses, des „Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Ministerpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beruhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Außenministers vom 9. September 2021).

54

Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinandersetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind.

55

Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschenrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositionelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Juristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

56

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Menschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale bewaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird bestätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dargelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Sicherheitslage.

57

Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale.“

58

Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich die politische Entwicklung Libyens seit der vorstehenden Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Weise verändert hätte, die zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilung führen würde. Das Auswärtige Amt beschreibt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen (Stand: 27. April 2025) hinsichtlich der innenpolitischen Lage insbesondere, dass die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 die Phase groß angelegter bewaffneter Auseinandersetzungen in Libyen beendet habe und weiterhin halte. Die Sicherheitslage im Großraum Tripolis und in den Gebieten östlich davon bis einschließlich Misrata sowie in den größeren Städten Ost-Libyens habe sich im letzten Jahr tendenziell verbessert, bleibe jedoch weiterhin volatil. Libyen befände sich in einer „Post-Konflikt-Situation“. Seit März 2022 gebe es nominell wieder zwei Regierungen im Land: die international als Ansprechpartner betrachtete GNU in Tripolis und eine Government of National Stability (GNS) mit Sitz in Bengasi.

59

Dass die Sicherheitslage „weiterhin volatil“ bleibe, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (VG Gera, Urt. v. 16.4.2025 – 6 K 124/25 Ge – n.v.; ebenso schon VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2022 – 2 A 4029/17 = BeckRS 2022, 44500 Rn. 33). Hierfür lässt sich auch dem „Report oft the Secretary-General, United Nations Support Mission in Libya“ der Vereinten Nationen weder mit Datum vom 10. Dezember 2024 noch vom 8. August 2025 etwas entnehmen. Soweit in der aktuellen Fassung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Tripolis und der westlichen Region des Landes davon berichtet wird, dass es am 3. Juni 2025 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen dem mit dem Präsidialrat verbundenen "Abschreckungsapparat zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus" und dem mit der GNU verbundenen Allgemeinen Sicherheitsapparat kam, ist dieser sowohl örtlich als auch persönlich eng umhegte Konflikt am 9. Juni 2025 wieder beigelegt worden. Ebenfalls zeigt der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen in seiner aktuellsten Fassung (Stand: 10.12.2024) keine konkreten Anhaltspunkte für eine systemische Verschlechterung der geschilderten Sicherheitslage auf; in diesem wird vielmehr eine – zunächst ins Stocken geratene – „kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitslage“ konstatiert. Schließlich nichts Abweichendes ergibt sich aus der erst kurze Zeit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung veröffentlichten Mitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach es bereits am 12. Mai 2025 in Folge des gewaltsamen Todes eines Milizenführers „zu heftigen Gefechten und weiteren Kampfhandlungen im Stadtzentrum von Tripolis und umliegenden Stadtvierteln“ gekommen sei. Denn auch hier sei es bereits wenige Tage später (am 14. Mai 2025) wieder zu einem (vorläufigen) Waffenstillstand betreffend diesen scheinbar lokal ausgebrochenen Konflikt gekommen.

60

2.4 Dem Kläger steht des Weiteren kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)) zur Seite.

61

a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor.

62

aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28.6.2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78)

63

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 mwN.).

64

Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46 und Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60).

65

Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.)

66

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH BW, Urt. v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67).

67

bb) Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers in seinen Heimatstaat erkennbar und von diesem selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden.

68

Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich nämlich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 = NVwZ 2013, 1167, Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 28.1.2025 – 4 A 870/16.A = BeckRS 2025, 3386 Rn. 134).

69

Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann, was hier weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Nur ergänzend ist deshalb auszuführen, dass der Kläger nicht zu einem vulnerablen Personenkreis gehört, eine überdurchschnittliche Vorbildung erlangt hat und hinreichend berufserfahren ist. Dass er sich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden würde, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (insbes. sich zu ernähren, zu waschen, eine Unterkunft zu finden) und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, ist nicht ersichtlich.

70

Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm Erwerbsmöglichkeiten entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit (notfalls auch in einem anderen Landesteil) möglicherweise nicht zur Verfügung stünden (vgl. zur entspr. Darlegungslast des Schutzsuchenden Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Ed. 1.10.2025, AsylG, § 3e Rn. 62). Insoweit wird er sich notfalls auf wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit verweisen lassen müssen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den notfalls zumutbaren Arbeiten zählen im Übrigen auch solche Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 und Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 100 mwN.). Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar sein, sofern diese für den Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 101 und Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 19.24 = BeckRS 2025, 23059 Rn. 46; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 1.4.2025 – 2 BvR 1425/24 = BeckRS 2025, 6768 Rn. 25; OVG MV, Urt. v. 18.8.2025 – 4 LB 513/23 = BeckRS 2025, 22294 Rn. 33). Dass sich der vorgebildete Kläger, der nach eigenen Angaben über Abitur verfügt, in seinem Heimatstaat ein IT-Studium begonnen hat und über ein großes familiäres Netzwerk verfügt, überhaupt auf derartige Tätigkeiten einlassen müsste, liegt im Übrigen eher fern. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann er zudem auf soziale Hilfen nichtstaatlicher Einrichtungen zurückgreifen.

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Maßgeblich mit in die Betrachtung einzubeziehen sind auch die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Auf entsprechenden Antrag hin erfolgt aus dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP („Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme“) bei freiwilliger Rückkehr die vollständige Übernahme der Reisekosten. Vor allem aber können Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für die Reise (sog. Reisebeihilfe) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, nämlich 1.000,00 EUR für volljährige und 500,00 EUR für minderjährige Personen, pro Familie maximal 4.000,00 EUR. Bei frühzeitiger Ausreise sind – hier jedoch nicht relevant – zusätzlich 500,00 EUR Förderung pro Familienverband möglich. Weiter hinzu tritt die Übernahme etwaiger medizinisch notwendiger Kosten während der Reise (zum Beispiel für Begleitpersonal, Versorgung mit Medikamenten und medizinische Hilfsmittel). Es liegt auf der Hand, dass die genannten und verfügbaren Rückkehrhilfen sowie Leistungen aus den Programmen gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr erheblich dazu beitragen, dass der Kläger dort erneut Fuß fassen kann. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Hilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also (teilweise) nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Asylbewerber die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht verlangen können, soweit sie durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abzuwenden in der Lage wären (vgl. ThürOVG, Urt. v. 17.2.2000 – 3 KO 948/96 = BeckRS 2000, 21404; NdsOVG, Urt. v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 = BeckRS 2023, 20590 Rn. 54; OVG RP, Urt. v. 24.1.2024 – 13 A 10789/23.OVG = BeckRS 2024, 2545 Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 18.6.2025 – 4 A 1054/25 = BeckRS 2025, 14135 Rn. 6).

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Angesichts der gegenwärtigen Lage im Staat Libyen, wegen der im Übrigen auf die umfangreiche Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird, sowie den Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Verhältnissen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Dies gilt umso mehr, als Maßstab für die Gefahrenprognose grundsätzlich nur ein absehbarer Zeitraum ist, nicht hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt schon davon auszugehen wäre, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25 und Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 25; BayVGH, Urt. v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 = BeckRS 2024, 38206 Rn. 37; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2025 – 5 A 446/17.A = BeckRS 2025, 19081 Rn. 27 f.).

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b) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Eine solche Gefahr ist zunächst nicht mit Blick auf Erkrankungen des Klägers gegeben, da hierzu schon nichts substantiiert geltend gemacht worden ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG). Aber auch im Übrigen kommt ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 = NVwZ 2019, 61 Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 – 9 LB 129/19 = BeckRS 2021, 4631 Rn. 179; SächsOVG, Urt. v. 3.7.2018 – 1 A 1236/17 = BeckRS 2018, 29041 Rn. 55).

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2.5 Gegen die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist rechtlich nichts zu erinnern. Einer Abschiebung stehen insbesondere unter dem Gesichtspunkt familiärer Bindungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) keine Belange entgegen.

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2.6 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden.

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Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG NRW, Urt. v. 2.4.2025 – 10 A 1961/22 = BeckRS 2025, 8487 Rn. 66; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51).

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Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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