LG Cottbus · Brandenburg 2. Zivilkammer Urteil

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche, sowie widerklagend Wege- und Notwegerechte auf dem …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger werden dazu verurteilt, die auf dem im Grundbuch von ……………. Blatt ….. bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichneten Flurstücks …. der Flur … der Gemarkung ……… mit einer Größe von .....m/2 befindliche Schranke zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 % zu tragen.

Ziffer 2 ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Kläger und die Beklagten jeweils hinsichtlich Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe „bis 65.000,00 €“ festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche, sowie widerklagend Wege- und Notwegerechte auf dem Grundstück der Kläger.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch von ……………. Blatt …., Flur …, Flurstücke …., …. und …., wobei das Flurstück …. streitgegenständlich ist. Die Beklagten erwarben mit notariellem Vertrag vom ……………. das im Grundbuch von ……………. Blatt …. verzeichnete Hinterliegergrundstück ……………., belegen Flur …, Flurstück …., mit einer Größe von …. m² von der Voreigentümerin. Das Grundstück der Beklagten verfügt über keinen eigenen Straßenanschluss, da das Flurstück …. den Straßenzugang sperrt. Die einzige Zuwegung zum Grundstück der Beklagten führte über das im klägerischen Eigentum stehende Flurstück …. Das Flurstück …. stand historisch im Eigentum der Vorgänger der ………, einer der größten Bauern von ……………. und wurde in der Vergangenheit als Zuwegung für das Flurstück …. genutzt.

Das Flurstück …. war früher als Flurstück …. größer, jedoch sperrte auch zu diesem Zeitpunkt das heutige Flurstück …., damals als Flurstück …., den direkten Straßenzugang zur …………….. Dies bildete die historische Karte ab:

…

Historisch betrachtet lag hinter dem heutigen Flurstück …. (…………….), früher Flurstück …, ein weiteres Flurstück mit der Bezeichnung …. als Hinterliegerflurstück. Das Eigentum an jenem Gesamtflurstück …. hielt eine Familie ……. Spätestens im Jahr …. stand das Flurstück … im Eigentum der Familie …….. und ……………. sowie …… und …………….. Diese Familien teilten das Grundstück nach dem Abriss des dort befindlichen Doppelhauses. Das Flurstück ….. ging in das Alleineigentum der Familie …… und von dort schließlich in das Eigentum der Beklagten über. Das Flurstück …… bzw. dessen Nachfolgegrundstücke gingen in das Eigentum der Familie ……. über, deren Nachfahren dieses bis heute halten.

Das Flurstück ….. hatte zunächst die Nutzungsart ….. mit einer Fläche von ……. m². Später wurde es in das Flurstück …… mit einer Fläche von ……. m² als Hof und in das Flurstück ….. mit verbleibenden ….. m² als Sandgrube geteilt. Später erfolgte eine Teilung des Flurstücks …. in die Flurstücke ….. und …... Es handelte sich bei den Flurstücken … und …… um einen einheitlichen Hof von 2 Familien. Erst später erfolgte dann die nochmalige Teilung des Flurstückes … in die Flurstücke ….. und ….. Das Flurstück …… wandelte sich zum heute im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstück …., das Flurstück …… ging im Wege eines neuen Zuschnitts der Grundstücke mit dem Flurstück ….. als Teil des historischen Grundstücks ….. im heutigen Flurstück … auf. Diese Teilungen führten schließlich zur heutigen Katasterlage:

….

Übertragen auf die alte Katasterlage ergibt sich hieraus folgende ungefähre Lage der heutigen Grundstücke:

….

….. errichteten die damaligen Grundstückseigentümer des heutigen Flurstücks ... einen Schuppen aufgrund einer Baugenehmigung nach DDR-Recht und erneuerten eine Scheune auf dem Grundstück. Dabei lagen die Zugänge zu diesen Gebäuden am streitgegenständlichen Weg.

Die Kläger gestatteten der Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten die Nutzung des Sandweges auf ihrem Grundstück, dem Flurstück …., als Zuwegung zum jetzigen Grundstück der Beklagten. Dabei stellte der von der Voreigentümerin betriebene Gashandel kein Problem für die Kläger dar. Die Voreigentümerin stellte den Gashandel aus Altersgründen ein. Als die Beklagten das Grundstück erwarben, verboten die Kläger die zukünftige Nutzung des Wegs. Sie boten den Beklagten jedoch an, eine Nutzung im Wege einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu gestatten, die unter anderem eine Abstandszahlung von …. Euro, sowie die Zahlung einer jährlichen Rente von …. Euro, erstmals zahlbar zum ……. mit einer festen jährlichen Steigerung von … %, vorsah, auf die Anlage B 12 wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Dies lehnten die Beklagten ab.

Daraufhin untersagten die Kläger die weitere Nutzung des Wegs auf dem Flurstück ….. Als die Beklagten gegen dieses Verbot verstießen, errichteten die Kläger eine abschließbare Schranke. Als die Beklagten den sich neben der Schranke befindlichen Randstreifen nutzten, verschlossen die Kläger diesen Weg mit einem Holzverschlag, welchen sie zunächst mit Stacheldraht sicherten. Im Wege einer ordnungsbehördlichen Verfügung schritt das Ordnungsamt ein und die Kläger entfernten den Stacheldraht. Die Schranke und der Verschlag blieben bestehen.

Eine Zuwegung über das Flurstück …. bestand nie und war auch nicht möglich. Eine Zuwegung über Flurstück …. existierte ebenfalls nicht. Lediglich ein kleines Gartentor wurde in den Zaun eingebaut. Ein Zuwegung über dieses Flurstück erforderte erheblichen Investitionsbedarf und eine Geltendmachung eines Notwegerechts über dieses Grundstück.

Die Kläger behaupten, das Grundstück der Beklagte habe eine alternative Zuwegung als Flurstück …. über das Grundstück ….. gehabt. Sie behaupten, die Sandgrube sei als öffentliches Grundstück die Zuwegung zum Flurstück …. gewesen. Infolge der willkürlichen Grundstücksteilung des Flurstücks …. in die Flurstücke …… und …… habe das heutige Flurstück …. (historisch …….) den Straßenzugang verloren. Die Kläger behaupten verschiedene, unter anderem die folgende Zuwegung:

….

Mit Schriftsatz vom …….. haben die Beklagten Widerklage erhoben, welche den Klägern am …… zugestellt wurde.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten haben es zu unterlassen, das im Grundbuch von ……………. Blatt …. bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichnete Flurstück …. der Flur … der Gemarkung ……………. mit einer Größe von .....m² zu betreten, zu befahren oder Dritte zu ermächtigen, das Grundstück zu betreten oder zu befahren.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Widerklagend beantragen die Beklagten:

Die Kläger werden verpflichtet, den Beklagten auf Kosten der Kläger ein Wegerecht zum Begehen und Befahren einzuräumen zu Lasten des im Grundbuch von ……………. Blatt …. bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichneten Flurstücks …. der Flur … der Gemarkung ........... mit einer Größe von .....m/2. Die Kläger werden verpflichtet, die auf dem im Grundbuch von ........... Blatt .... bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichneten Flurstücks ... der Flur 2 der Gemarkung ........... mit einer Größe von .....m/2 befindliche Schranke zu beseitigen. Hilfsweise wird beantragt, die Kläger zu verurteilen es zu unterlassen die Beklagten, die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, sowie die jeweiligen Besucher und Handwerker, am Begehen und Befahren mit Kfz des Weges auf dem im Grundbuch von ........... Blatt .... bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichneten Flurstücks ... der Flur … der Gemarkung ........... mit einer Größe von .....m/2 durch das Anbringen einer nicht durch die Beklagten zu öffnenden bzw. nicht für die Beklagten geöffneten Schranke zu hindern. Die Kläger werden hilfsweise verurteilt, den Beklagten zu 1 und zu 2 für die Schranke auf dem im Grundbuch von ........... Blatt .... bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verzeichneten Flurstücks ... der Flur … der Gemarkung ........... mit einer Größe von …… m/2 je einen Schlüssel auszuhändigen.

Die Kläger beantragen die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es gebe ein dingliches Wegerecht in Form einer altrechtlichen Dienstbarkeit aus der Zeit vor der Führung des Grundbuchs. Der streitgegenständliche Weg sei schon immer die Zuwegung zu ihrem Grundstück gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass sämtliche Tore, Türen und sonstige Begehungsmöglichkeiten der Gebäude und ihres Grundstücks zum streitgegenständlichen Weg ausgerichtet sind. Es habe …. eine ungehinderte landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks ... über den streitgegenständlichen Weg gegeben. Die Parteien hätten den gesamten ……… ….. über den Anspruch verhandelt, zum Abbruch sei es gekommen, nach der Heizungsbauer am …….. den streitgegenständlichen Weg befuhr.

Die Beklagten meinen, die Schranke und der Holzverschlag seien ungenehmigt. Aus dem Sachverhalt ergebe sich ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Das schuldrechtliche Wegerecht sei maßgeblich deshalb sittenwidrig, weil der Kläger die Ausbaukosten des Weges auf die Beklagten abwälze, was unzumutbar sei.

Die Kläger bezweifeln die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auf den hiesigen Sachverhalt und berufen sich auf Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …………, auf das Vernehmungsprotokoll wird diesbezüglich verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Klage

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung des Befahrens, Betretens und der Nutzung des Weges auf dem Flurstück ... gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet sind.

I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks. Die Beklagten betreten und befahren dieses Grundstück gegen den ausdrücklich geäußerten klägerischen Willen und beeinträchtigen dadurch das klägerische Eigentum.

II. Die Kläger müssen diese Beeinträchtigung jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden, da den Beklagten ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB zusteht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, der Ausschlusstatbestand ist nicht zur tatrichterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO dargelegt und bewiesen.

1. Dem Grundstück der Beklagten fehlt zunächst die Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Welche Wege öffentlichen Charakter haben, richtet sich in erster Linie nach dem Landes(straßen)recht. Danach sind diejenigen Wege öffentlich, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden (vgl. § 2 FStrG und die entsprechenden Vorschriften der LStrG). Die Verbindung zu einem Privatweg wird in § 917 nicht geschützt, es sei denn, dieser Weg ist als tatsächlich öffentlicher Weg anzusehen. Das ist der Fall, wenn zwar keine ausdrückliche Widmung vorliegt, der Weg aber von allen Beteiligten (Eigentümer, Straßenbaulastpflichtiger, Ordnungsbehörde) stillschweigend als zum allgemeinen Verkehr bestimmt angesehen wird. Die bloße Duldung allgemeinen öffentlichen Verkehrs durch den Eigentümer eines Privatweges genügt nicht (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 7, beck-online). So liegt der Fall hier.

Der streitgegenständliche Weg über das Flurstück ... ist ein reiner Privatweg. Die Beklagten tragen weder eine öffentliche Widmung vor, noch eine stillschweigende Bestimmung zum allgemeinen Verkehr. Dies wäre jedoch für eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg erforderlich. Der erste öffentliche Weg ist die ………… Straße, auf die der streitgegenständliche Weg einmündet. Eine andere Zuwegung zum Flurstück ... als der Privatweg besteht aktuell unstreitig nicht.

2. Dem Grundstück fehlt die Verbindung zum öffentlichen Weg ………… Straße. Die Verbindung fehlt einem Grundstück zunächst dann, wenn es von einem öffentlichen Weg vollkommen isoliert ist („Insellage“), also dazwischen liegende Grundstücke einen unmittelbaren Zugang zu dem öffentlichen Weg ausschließen. § 917 setzt nicht voraus, dass einem Grundstück jedwede Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt; vielmehr genügt es, dass eine zur „ordnungsmäßigen Benutzung“ notwendige Verbindung nicht vorhanden ist (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 9, 10, beck-online). Dies ist hier ebenfalls der Fall. Die Parteien bezeichnen das Grundstück übereinstimmen als „Hinterliegergrundstück“ und die (heute) fehlende Verbindung stand - anders als die historische Verbindungslosigkeit - zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt im Streit. Dies ergibt auch unter der Berücksichtigung der Katasterlage Sinn, da das Grundstück jedenfalls derzeit über keinen direkten Zugang zu einem öffentlichen Weg verfügt.

3. Der Anspruch ist nicht bereits tatbestandlich ausgeschlossen, selbst wenn die Notlage von den Rechtsvorgängern der Beklagten selbst verschuldet wäre. Im Rahmen der Prüfung von § 917 BGB ist der Grund der Notlage der Beklagte ohne Belang (BGH NJW-RR 2015, 1234, 1235, Rn. 17, beck-online).

4. Die für die Notlage erforderlichen strengen Voraussetzungen (BGH MDR 1960, 124 Nr. 41; NJW 1964, 1321; WM 1968, 434 = BeckRS 1968, 00178; MDR 1976, 917 = BeckRS 1976, 31117697; BGHZ 75, 315 = NJW 1980, 585; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1042; OLG Brandenburg DtZ 1996, 389; OLG Schleswig MDR 2011, 974) liegen hier vor. Der Eigentumsschutz von Art. 14 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich einen Anspruch der Kläger, jedermann von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Die Durchbrechung dieses Grundrechts durch § 917 BGB bedingt, dass dessen Anforderungen eng auszulegen und restriktiv anzuwenden sind. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (BGH, NJW 1964, 1321 = LM § 917 BGB Nr. 7; MDR 1971, 379 = LM § 917 BGB Nr. 11, NJW 1980, 585, beck-online). Von einer anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück. Außer Betracht bleiben nur solche Verbindungen, die so hohe Aufwendungen oder Erschwernisse mit sich bringen, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Für die Zumutbarkeit kommt es darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu dem Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines Notwegs verhalten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 11, beck-online). Danach ergeben sich hier keine Gründe, die ein Notwegerecht im Rahmen der Notlagenprüfung des § 917 Abs. 1 BGB ausschließen.

a) Die Beklagten nutzen den Weg der Kläger nicht als bequemere Alternative oder weil dieser zweckmäßiger ist, sondern allein deshalb, weil es die unstreitig derzeit einzige Zuwegung zu ihrem Grundstück ist. Die von den Klägern ins Spiel gebrachte Erstellung einer Zuwegung über die das Flurstück …. ist weder tatsächlich noch rechtlich zumutbar. Hierzu müsste, was die Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig vortragen, ein vollständig neuer, derzeit nicht bestehender Weg über das Flurstück …. angelegt werden. Dies ist schon kostenmäßig unzumutbar.

Der Hauptgrund fehlender Zumutbarkeit ist jedoch ein Rechtlicher. Auch für die Zuwegung über das Flurstück ... müsste in das grundrechtlich geschützte Eigentum eingegriffen werden. Hier sogar noch tiefer, da nicht nur ein bereits bestehender Weg genutzt werden könnte, sondern ein vollständig neuer Verbindungsweg angelegt werden müsste. Der Eingriff in das grundrechtliche Eigentum der Eigentümer des Flurstücks ... wäre daher deutlich tiefer. Weshalb das Eigentum der Eigentümer des Flurstücks ... vom Schutzwert hinter den Eigentumsschutz der Kläger zurücktreten soll, erläutern diese nicht.

Im Rahmen von § 917 BGB sind rein praktische Erwägungen zu berücksichtigen. Insbesondere historisch gewachsene lokale Gegebenheiten sind in dem Sinne zu beachten, dass auf frühere Wegeverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Wie bei den veränderten Eigentumsverhältnissen im Sinne von § 918 Abs. 2 BGB ist auch bei veränderten Wegeverhältnissen zunächst derjenige Eigentümer zur Duldung des Notwegs verpflichtet, der bislang den Zugang zu dem betroffenen Grundstück gewährt hat. Dies kann schon aus praktischen Erwägungen geboten sein, wenn auf einen vorhandenen Weg zurückgegriffen werden kann und sich deshalb eine Neuanlage des Weges und ggf. Änderungen der baulichen Anlagen erübrigt (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 33, beck-online). So liegt der Fall hier. Die Kläger ermöglichten der Voreigentümerin die Zuwegung auch und gerade auch unter Berücksichtigung, dass diese dort den Gashandel betrieb. Auch zuvor wurde der streitgegenständliche Weg über das Flurstück ... zwischen den Parteien unstreitig als Zuwegung zum Flurstück ... genutzt. Es handelt sich um die historische Zuwegung, die zwar kein Wegerecht begründet, bei der Zuweisung eines Notwegerechts als historische Wegenutzung Wirkung entfaltet.

b) Überdies richtet sich das Notwegrecht zudem gegen den Nachbarn, für den die Duldungspflicht die geringste Belastung mit sich bringt (Staudinger/​Roth (2025) BGB § 917, Rn. 38). Dies kann nur unter Abwägung sowohl der Art des einzuräumenden Notweges (Fahrweg, Fußweg) als auch der Beschaffenheit und Benutzungsart des zu belastenden Grundstücks beurteilt werden. Als abwägungsrelevante Kriterien sind nur objektive Gesichtspunkte heranzuziehen (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 34, beck-online). Dabei ist das Interesse an der geringsten Belastung durch den Notweg einerseits gegen dasjenige an der größten Effektivität des Notwegs andererseits abzuwägen (OLG Brandenburg Urt. v. 24.3.2022 – 5 U 62/20, BeckRS 2022, 97086 Rn. 31, beck-online). Nach diesen Abwägungskriterien ist das Grundstück der Kläger unter allen Gesichtspunkten das Vorzugswürdige.

Die Nutzung des bereits bestehenden Wegs ist der geringste Eingriff in das gemäß Art. 14 GG geschützte Eigentum. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Weg um den kürzesten Weg zur Straße. Daneben ist er der effektivste Weg. Er benötigt lediglich einen Erhaltungsaufwand und keinen Errichtungsaufwand, da der Weg bereits besteht. Sämtliche weiteren Verbindungen müssten erst neu erschlossen werden. Die vollständige Neuanlage einer Zuwegung über ein weiteres Grundstück, deren Eigentümer insoweit einen mindestens ebenso tiefgreifenden Eingriff in ihr rechtlich geschütztes Eigentum erdulden müssten, ist weitaus unpraktischer und unzweckmäßiger und führt nicht zur Aufhebung der Notlage gemäß § 917 BGB. Die Nutzung des bestehenden Weges, zu welchem zudem sämtliche Ausgänge und Tore des Flurstücks ... ausgerichtet sind, ist der geringstmögliche und damit verhältnismäßige Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum sämtlicher umliegender Nachbarn der Beklagten. Daher haben die Kläger diesen gemäß § 917 BGB zu dulden.

III. Der Anspruch der Beklagten auf ein Notwegerecht ist nicht gemäß § 918 BGB ausgeschlossen. Der Vortrag und die Beweisangebote der Kläger führen unter mehreren, jede für sich selbst tragfähigen Begründungen nicht zu einem Ausschluss des Notwegerechts der Beklagten. Die Verbindung zu einem öffentlichen Weg ist weder gemäß § 918 Abs. 1 BGB durch eine willkürliche Handlung der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger noch gemäß § 918 Abs. 2 BGB durch eine Grundstücksveräußerung verloren gegangen. Dies haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht zur vollen tatrichterlichen Überzeugung gemäß § 286 BGB dargelegt und bewiesen. Es fehlt an der vorherigen Verbindung des historischen Flurstücks 97 zum öffentlichen Straßennetz. An der Aufhebung einer bisherigen Verbindung fehlt es, das Grundstück der Beklagten besaß auch vor der Grundstücksteilung des Flurstücks 97 keine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz (BGH, Urteil vom 24. April 2015 – V ZR 138/14 –, Rn. 24, juris).

1. Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Auffassung der Kläger, dass jede Maßnahme eines Grundstückseigentümers, die zu einem Verbindungsverlust für, ein Notwegerecht gemäß § 918 BGB ausschließt. Ein allgemeingültiger Rechtsgedanke des Inhalts, dass die Verpflichtung zur Duldung eines Zugangs nicht mit einem Zustand begründet werden könne, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück herbeiführt, lässt sich aus der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB nicht ableiten. Ein solcher Rechtssatz ist vom Reichsgericht nicht aufgestellt worden und war für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2006 (NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13), in dem er unter Hinweis auf das Reichsgericht (RGZ 79, 116,119) formuliert worden ist, nicht tragend (so ausdrücklich unter Aufgabe dieses Verständnisses BGH NJW-RR 2015, 1234 Rn. 25, beck-online). Andernfalls würden die Voraussetzungen des Notwegs nach § 917 über Gebühr eingeschränkt (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 918 Rn. 2, beck-online).

Demzufolge vermag der Tatrichter die zwingende Schlussfolgerung der Kläger, dass die Grundstücksteilung des Flurstücks …. in jedem Fall zu einem Ausschluss des Notwegerechts der Beklagten über das Flurstück ... auch unter der Prämisse, dass hierdurch eine Verbindung verloren ging, nicht zu ziehen. Die Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Familien nach dem Abriss des Doppelhauses ist nach der Überzeugung des Tatrichters eine solche nicht zum Verlust des Notweges führende Handlung.

Offenkundig gingen die Familien ….. und …… von einer hinreichenden Erschließung des Grundstücks …… (heute: ...) aus, da sie keinen Weg über das Flurstück …… errichteten, sondern die Familie ….. und sämtliche der nachfolgenden Eigentümer ihre Ausgänge auf den streitgegenständlichen Weg des Flurstücks ... ausrichteten. Warum die Familien diese Aufteilung vornahmen, schildern weder die Kläger noch die Beklagten. Eine Trennung vorher genutzten Gemeinschaftsgrundstücks in zwei Einzelgrundstücke ist nach tatrichterlicher Auffassung gerade eine solche Maßnahme, die § 918 BGB nicht verhindern will. Daher ist die Anwendung von § 918 BGB aufgrund der Grundstücksteilung im Jahr ….. des Gemeineigentums der Familien ……/….. am Flurstück … in jeweiliges Alleineigentum an den Flurstücken …… (……) und ……. (………) schon im Ausgangspunkt kein Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss des Notwegerechts der Beklagten gemäß § 918 BGB.

2. Darüber hinaus tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 918 Abs. 1 BGB als rechtshindernde Einwendung und nach den allgemeinen Regeln Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 918 Abs. 2 BGB, da sie diesen für sich in Anspruch nehmen (BeckOGK/Vollkommer, 1.7.2025, BGB § 918 Rn. 9, beck-online). Hinsichtlich des zunächst geltend gemachten und unter den Beweis des Zeugnisses des Zeugen …….. gestellten Weges ist der Verbindungsverlust sogar zur vollen Überzeugung des Tatrichters gemäß § 286 ZPO widerlegt, da eine Verbindung zumindest dieses Weges nach der Zeugenaussage schon nie bestand.

3. Der von den Klägern zunächst behauptete Sandweg über das Grundstück „ehemalige Sandgrube“ hatte zur Überzeugung des Gerichts nach der Zeugenaussage den folgenden Verlauf:

…..

Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht, da der Zeuge den Weg auf dieser Karte mit der Hand nachfuhr und ausdrücklich mitteilte, dass der Weg bei der … abknickte und auf der Höhe der Ziffer 2 auf die ………… führte. Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen ……. oder seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht nicht. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen an dieser keinerlei Zweifel, da der Zeuge …….. mit den Klägern offenkundig freundschaftlich verbunden oder zumindest gut bekannt ist und er dennoch als „Zeuge der Kläger“ deren Prozessvortrag widerlegt. Aus dem geschilderten Verlauf schließt der Tatrichter folgenden Verlauf des Weges auf der historischen Karte in der Anlage K 6:

…..

Dies ergibt sich auch nach der Karte auf Seite 4 der Klageschrift:

….

Damit ergibt sich unabhängig von der Frage, ob der Weg, den der Zeuge ....... schilderte, zum Zeitpunkt der Teilung des historischen Grundstücks ... bereits bestand, das Ergebnis, dass das historische Grundstück ... jedenfalls nicht an diesen Weg angeschlossen war. Da hier nie eine Verbindung des Grundstücks ... an diesen Weg bestand, führte die Grundstücksteilung in die Flurstücke ……/... und …../... nicht zu einem willkürlichen verursachten Verbindungsverlust des Flurstücks ……/... (heute das den Beklagten gehörende Flurstück ...). Aufgrund dieses Wegs liegt daher schon die grundlegende Tatbestandsvoraussetzung, der Zugangsverlust zu einem öffentlichen Weg, beider Absätze des § 918 BGB nicht vor.

4. Daneben bestehen rechtliche Hürden, den Anschluss des historischen Flurstücks ... über das Flurstück …… als gegeben zu sehen. Selbst wenn der Weg über das von den Klägern als „Sandgrube“ bezeichnete Flurstück …… erreichbar gewesen wäre, läge hierin noch keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Erforderlich ist hier ein Anschluss an einen öffentlichen Weg (BeckOGK/Vollkommer, 1.7.2025, BGB § 917 Rn. 10, beck-online). Entscheidend ist die Widmung nach öffentlichen Vorschriften, über welche das Gericht in eigener Kompetenz zu entscheiden hat (BeckOGK/Vollkommer, 1.7.2025, BGB § 917 Rn. 10.1, beck-online). Hierdurch wird jedoch keine Amtsermittlung ausgelöst. Daher ist die Klägerseite nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet, dass der „Sandgrubenweg“ als öffentlicher Weg gewidmet war und das historische Grundstück mit erschloss. Eine bloße Duldung des Verkehrs durch den Grundstückseigentümer genügt ausdrücklich nicht (OLG München NJW 1954, 1452, beck-online). Auch bei dem hier behaupteten Wegerecht aus vordenklicher Zeit ist dennoch substantiierter Vortrag zum Widmungsakt durch die Wegpolizeibehörde oder die Ortspolizeibehörde erforderlich (OLG Hamm NJW 1953, 1519, beck-online). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Grundstück „Sandgrube“ im öffentlichen Eigentum stand. Denn allein das Eigentum der öffentlichen Hand an einem Grundstück macht einen geduldeten Weg nicht zu einem öffentlichen Weg, zwingend erforderlich ist auch hier ein Widmungsakt (OLG Rostock Urt. v. 8.10.2009 – 3 U 38/09, BeckRS 2009, 28826, beck-online). Eine entsprechende Widmung des vom Zeugen ....... geschilderten Weges als öffentlicher Weg ist seitens der Kläger nicht behauptet oder dargelegt.

Selbst wenn also die ………… oder die ………. auf dem ………… erreichbar gewesen wäre, führt dies noch nicht zu einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Denn auch ein Weg auf einem Grundstück in öffentlich-rechtlichen Eigentum ist ohne Widmung ein Privatweg. Auch wenn das Flurstück im Eigentum der öffentlichen Hand stand, handelt es sich somit um ein Privatgrundstück, dessen Nutzung nur im Falle eines dinglichen Wegerechts oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung erlaubt wäre. Ein dinglich gesichertes Wegerecht zugunsten des Flurstücks ... und zulasten des Flurstücks ……. bestand nicht. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Nutzung dieses Flurstücks ist ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich (OLG Rostock Urt. v. 8.10.2009 – 3 U 38/09, BeckRS 2009, 28826, beck-online). Ein solcher Privatweg genügt aber für die notwendige Verbindung gerade nicht aus (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 7, beck-online), selbst dann wenn es ein Privatweg auf einem öffentlichen Grundstück ist (OLG Rostock Urt. v. 8.10.2009 – 3 U 38/09, BeckRS 2009, 28826, beck-online). Eine öffentliche Widmung der „Sandgrube“ für den allgemeinen Verkehr behaupten die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger schon nicht.

5. Der von den Klägern geschilderte Weg der Anlage K 25 war ebenfalls keine Verbindung des Grundstücks ..., welche infolge der Trennung verloren ging. Es steht nicht zur vollen tatrichterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO fest, dass dieser Weg jemals bestand. Die Kläger bleiben diesbezüglich beweisfällig. Die Zuwegung zum Grundstück ... über das Grundstück ….. war in jeder Form seitens der Beklagten bestritten. Dieser Weg war daher beweisbedürftig, worauf der Tatrichter gemäß § 139 ZPO ausdrücklich hinwies. Dennoch boten die Kläger für diesen Weg keinen Beweis an. Hier gilt daher, dass ein Weg der nicht bestand, nicht infolge der Trennung verloren gehen konnte.

6. Überdies fehlt auch hier der Vortrag der Kläger zur öffentlichen Widmung des Weges, sodass auch dieser Weg - sollte er tatsächlich bestanden haben - als Privatweg keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg begründet.

IV. Auch wenn die Kläger die Einrede der Verjährung maßgeblich im Hinblick auf die Ansprüche des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erhoben haben, ist zur Vollständigkeit festzustellen, dass das Notwegerecht gemäß § 924 BGB nicht verjährt ist. Der Anspruch erlischt automatisch mit dem Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen verjährt aber vorher nicht (Staudinger/​Roth (2025) BGB § 917, Rn. 40).

V. Das Notwegerecht der Beklagten besteht daher gemäß § 917 BGB und ist weder ausgeschlossen noch nicht durchsetzbar.

B. Widerklage

Die zulässige Widerklage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I. Die Beklagten haben zunächst keinen Anspruch auf Eintragung der begehrten Grunddienstbarkeit auf Kosten der Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten einen Anspruch auf die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit oder einer Dienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG i.V.m. §§ 320, 321 ZGB-DDR haben, da ein solcher Anspruch jedenfalls nicht zu einer Kostentragungspflicht der Kläger führt.

1. Zunächst ist jedoch weder ein etwaiger Anspruch aus einer altrechtlichen Dienstbarkeit noch ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachRBerG i.V.m. §§ 320, 321 ZGB-DDR ausgeschlossen. Beide Ansprüche überdauerten die Wiedervereinigung und etwaige altrechtliche Dienstbarkeiten oder BGB-Dienstbarkeiten aus der Zeit vor der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik galten unter dem Anwendungsbereich des ZGB-DDR und auch nach der Wiedervereinigung weiter (BeckOGK/Kazele, 1.12.2025, BGB § 1018 Rn. 96.1-96.2, beck-online). Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stendal (z.B. Az. 22 S 146/00) bestehen diese Rechte nicht nur für den Stichtagseigentümer vom 02.10.1990, sondern es können sich alle Rechtsnachfolger hierauf berufen (BGH, NJW-RR 2014, 1294ff., OLG Brandenburg Urt. v. 12.5.2016 – 5 U 32/12, BeckRS 2016, 09265, beck-online).

2. Allerdings ist der Hauptantrag unbegründet. Soweit die Beklagten beantragen, eine Grunddienstbarkeit auf Kosten der Kläger einzutragen, kann dahinstehen, ob die Beklagten einen Anspruch auf Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit gemäß Art. 187 Abs. 1 S. 2 EGBGB oder einen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG haben. Jedenfalls besteht kein Anspruch der Beklagten darauf, dass die Eintragung auf Kosten der Kläger erfolgt, worauf das Gericht die Beklagten auch gemäß § 139 ZPO hinwies.

a) Für Grunddienstbarkeiten gilt gemäß § 1020 BGB der Grundsatz der schonenden Ausübung. Die Pflichten der §§ 1020 ff. treffen die Parteien somit kraft Gesetzes auch dann, wenn sie nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden sind (BGH NJW 2005, 894, 8... beck-online). Die Regelungen in den §§ 1020–1023 sind ein spezifischer Ausdruck der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich gemäß § 242 aus der gemeinschaftlichen Benutzung des dienenden Grundstücks ergibt. Diese Pflicht konkretisiert sich in einem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis, das infolge der Bestellung der Dienstbarkeit zwischen den Parteien ex lege entsteht (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1020 Rn. 2, beck-online). Teil davon ist die Kostenschonung des Eigentümers des dienenden Grundstücks, hier der Kläger. Diesbezüglich treffen die Kosten sowohl der Erhaltung als auch die Kosten die Eintragung der Grunddienstbarkeit. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 1020 BGB, der den Eigentümer des dienenden Grundstücks soweit es geht von weiteren Belastungen außerhalb der Dienstbarkeit freihalten will. Daher stehen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks umfangreiche Kostenerstattungsansprüche bei (BeckOGK/Kazele, 1.12.2025, BGB § 1020 Rn. 121, beck-online). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Eintragungssituation zu übertragen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine BGB-Grunddienstbarkeit, eine altrechtliche Dienstbarkeit oder die Umwandlung eines DDR-Mitbenutzungsrechts gemäß §§ 320, 321 ZGB-DDR handelt, § 1020 BGB findet auf all diese Grunddienstbarkeiten gleichermaßen Anwendung (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1020 Rn. 4, beck-online).

b) Im Hinblick auf § 118 Abs. 1 SachRBerG ergibt sich bereits die Unbegründetheit, da die Beklagten die vom Kläger geforderte Einmalsumme und die Geldrente nicht zahlen wollen. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG überhaupt besteht, machten die Kläger ihre Zustimmung von der Zahlung einer Einmalzahlung von 10.000 Euro und einer jährlichen Rente von 370 Euro abhängig. Dem verweigerten sich die Beklagten. Damit ist ein Anspruch auf Eintragung gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG solange gestundet, bis die Beklagten sich zur Zahlung der Ansprüche verpflichten.

Dass die von den Klägern geforderte Summe die Kappungsbeträge des § 118 Abs. 1 SachRBerG übersteigen behaupten die Beklagten schon nicht. Die sonstigen, sittenwidrigen Forderungen der Kläger (4 % Steigerung der Geldrente jedes Jahr, der „Bußgeldkatalog“) führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Forderung. Dabei stellen sich die Forderungen der Kläger nach einer 4 % Steigerung der Geldrente als nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB heraus. Die Steigerung um 4 % führt zu einem exponentiellen Wachstum der Geldrente. Nach 20 Jahren verdoppelt sich die jährliche Rente, nach 40 Jahren ist sie fast verfünffacht, nach weiteren 10 Jahren bereits mehr als versiebenfacht. Aus diesem Grund des exponentiellen Wachstums enthält § 289 BGB ein Zinseszinsverbot, welches das Gericht analog auf die hier zu zahlende Rente für die Grunddienstbarkeit anwendet. Dass § 289 BGB grundlegend analogiefähig auf zinsähnliche Geldrenten ist, insbesondere auf Zahlungen für Rechte an Grundstücken, zeigt der Verweis gemäß § 9 Abs. 1 ErbbauRG i.V.m. § 1107 BGB. Die Interessenlage der hier zu zahlenden Nutzungsrente ist vergleichbar mit dem Erbbauzins.

Der von den Klägern aufgestellte „Bußgeldkatalog“ ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Zum einen verstößt dieser Katalog gegen das gesetzliche Schuldprinzip, selbst wenn man hierin statt Bußgeldern lediglich Vertragsstrafen sehen will. Eine Entlastung der Beklagten ist selbst bei fehlendem Verschulden nicht möglich. Daneben nutzen die Kläger mit dieser Bestimmung die Zwangslage der Beklagten in Form des Hinterliegergrundstücks bewusst und zielgerichtet aus. Dies verstößt gegen die guten Sitten aller billig und gerecht Denkenden.

Indes führt die Vereinbarung aufgrund der Teilnichtigkeit gemäß § 139 Var. 2 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung. Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ergibt sich aus § 118 Abs. 1 SachRBerG. Das Begehren der Kläger nach einer solchen ist damit bereits gesetzlich geschützt. Dieser Teil der Vereinbarung kann somit dem Grunde nach nicht nichtig sein. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der von den Klägern geforderten und von den Beklagten als besonders belastend empfundenen Wegeausbau und -erhaltungskosten. Zutreffend weisen die Beklagten daraufhin, dass sich hieraus erhebliche, teilweise existenzgefährdende Beträge ergeben können. Jedoch entspricht diese Risikozuweisung dem Gesetz gemäß § 1020 BGB: Die Nutzer der Anlage, hier die Beklagten, tragen die Kosten des Erhaltungsaufwands.

Diese Kosten aus Rente gemäß § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB und Erhaltungsaufwand (BGH WM 1995, 1195, 1198) treffen die Beklagten im Übrigen auch beim vorliegenden Notwegerecht. Dies zeigt, dass es sich hier um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt: Derjenige, der auf einem fremden Grundstück eine Anlage aus welchem Grund berechtigt nutzt, hat den Grundstückseigentümer für den Eingriff in das Eigentum zu entschädigen und die Kosten des Unterhalts für die Anlage zu tragen. Daher können diese Vereinbarungsteile schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung und diesem allgemeinen Rechtsgedanken nicht nichtig sein. Die Teilnichtigkeit kann daher nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, da andernfalls die gesetzliche Risikosphärenzuordnung und damit die gesetzliche Anordnung nichtig wäre.

3. Auch das bestehende Notwegerecht der Beklagten am Flurstück ... führt nicht zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Das Notwegerecht der Beklagten am Grundstück der Kläger ist schon grundlegend nicht eintragungsfähig. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereichs des Grundeigentümers dar (OLG Hamm, NJOZ 2014, 1327, 1328 beck-online).

II. Die Beklagten haben aber einen Anspruch auf den Abriss der Schranke und des Verschlages aus dem Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Maßgeblich ist das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 27).

Die Frage, welche Art der Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ordnungsmäßig ist, richtet nicht nach den persönlichen Bedürfnissen der Beklagten als Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 262/20, NJW-RR 2022, 522 Rn. 8 mwN). Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 262/20, aaO Rn. 8 mwN). Die erforderliche Verbindung eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks zu einem öffentlichen Weg ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12 a.E., Urt. v. 6.5.2022 – V ZR 50/21, BeckRS 2022, 16099 Rn. 14, beck-online). Letzteres gilt für den Beklagten als selbstständigem Musiker in besonderem Umfang, da er in die Lage versetzt werden muss, das teure und sperrige Equipment in sein Fahrzeug zu laden, um hierdurch seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Dies spräche zunächst nur dafür, dass die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten (und deren Gästen und Besuchern) den Zugang und die Zufahrt zu ermöglichen. Dies ließe sich auch mittels einer Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl von Schlüsseln erreichen. Hierdurch könnten die Beklagten sich selbst die Schranke öffnen und Gäste, sowie Besucher einlassen. Etwaig fehlender Komfort dieser Regelung wäre von den Beklagten hinzunehmen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen die weitergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gerade nicht (BGH, Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 262/20, NJW-RR 2022, 522 Rn. 9 mwN).

Allerdings handelt es sich bei dem Grundstück der Beklagten um ein Wohngrundstück, noch dazu ein Familienhaus. Dieses muss nach tatrichterlicher Auffassung auch durch Rettungsdienste und Feuerwehr erreichbar sein. Hierbei ist nicht davon auszugehen, dass es immer und durchweg möglich ist, dass einer der Beklagten diesen Diensten die Schranke öffnet, um die Durchfahrt zu ermöglichen. So kann ein Feuer entstehen, wenn gar keiner der Beklagten zuhause ist, etwa durch Kabelbrände oder auch Brandstiftung. In diesem Fall muss die Feuerwehr ungehinderten Zugang zum Grundstück der Beklagten haben. Dies ist auch im Hinblick auf ein etwaiges Übergreifen eines Feuers auf weitere in der Nähe befindliche Gebäude erforderlich. Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Haus einen Notfall gibt, bei dem der Rettungsruf noch abgesetzt werden kann, eine Öffnung der Schranke jedoch nicht möglich ist.

Zudem ist die Anlieferung von Gegenständen zur Befriedigung des Grundbedarfs der Beklagten mit Schranke nicht möglich. Diese muss jedoch gewährleistet sein. Die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z. B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks stehen ansonsten der ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. BGH, Teilurteil v. 12.12.2008 – V ZR 106/07, zit. n. juris, Rn. 24, OLG Rostock NordOer 2020, 516, beck-online). Hierbei reicht eine fußläufige Erreichbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus (BGH NJW-RR 2009, 515, 517, beck-online). Dieser zutreffenden Sichtweise schließt sich das Gericht an.

III. Über die weiteren Hilfsanträge 3. und 4. braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag zu 2. der Beklagten bereits erfolgreich war und insoweit die Bedingung nicht eintrat.

C. Schriftsatz der Beklagten vom ……..

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der nicht-nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom ……….. nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er wegen Verspätung gemäß §§ 296 Abs. 2, 281 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Die beantragte Vermessung des Flurstücks ... würde den entscheidungsreifen Rechtsstreit um Monate verzögern. Nach dem geltenden absoluten Verzögerungsbegriff (StRspr; z.B. BGH NJW 2012, 2808) ist der diesbezügliche Vortrag selbst dann zurückzuweisen, wenn bei rechtzeitigem Vortrag der Beweis zu erheben gewesen wäre. Gründe, weshalb der Vortrag erst jetzt erfolgte, bringen die Beklagten nicht hervor. Sie tragen zwar vor, dass sie die Karten erst jetzt übereinander gelegt haben, weshalb dies nicht im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte, erklären sie jedoch nicht. Insbesondere die unterschiedlichen Karten waren bereits Gegenstand umfangreicher Erörterung der Parteien.

Indes ergibt auch der Inhalt des Schriftsatzes keine entscheidungserheblichen Änderungen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Beklagten in diesem Schriftsatz ist, dass die Beklagten das klägerische Grundstück „nur“ zu einem geringeren Teil als bislang angenommen in Anspruch nehmen müssen (Seite 2 des Schriftsatzes). Danach ergibt sich, dass die Beklagten schon selbst nicht davon ausgehen, dass eine Grenzvermessung dazu führt, dass sie das klägerische Recht gar nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

Gemessen an diesem Maßstab ist der Vortrag nicht geeignet, dem klägerisch geltend gemachten Anspruch den Boden zu entziehen. Denn der von den Klägern geltend gemachte § 1004 Abs. 1 BGB zielt auf den Ausschluss der Beklagten aus dem absolut geschützten Eigentum gemäß Art. 14 GG. Eine wie auch immer geartete Schwere des Eingriffs oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt der Anspruch nicht voraus. Pointiert ausgedrückt: Die Kläger können die Beklagten auch wegen eines Bagatelleingriffs in ihr rechtlich geschütztes Eigentum auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Folglich kann das von den Beklagten vermutete (und offenkundig erhoffte) Ergebnis der Grenzvermessung als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Entscheidungsreife oder dem Tenor der Entscheidung etwas ändert. Demnach ist der Vortrag für den Rechtsstreit über die Verspätung hinaus gänzlich unerheblich.

D. Vorläufige Vollstreckbarkeit und Kosten

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

E. Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 63 Abs 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 7 ZPO. Letzterer ist über seinen Wortlaut auch auf Notwegerechte anwendbar (BGH BeckRS 2016, 17296; OLG Jena JurBüro 1999, 196 f., Stein/Loyal Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Reuschle Rn. 5; Zöller/Herget Rn. 2). Auszugehen ist hier vom Wert, den die Kläger dem Notwegerecht selbst beimessen. 10.000 Euro Einmalzahlung und die Zahlung einer ewigen Rente von 350 Euro p.a. Diese ewige Rente ergibt nach der Rentenbarwertformel r/i einen Wert von 17.500 (350/0,02, wobei r = 350 und i = das Inflationsziel der EZB von 2 %). Hieraus ergibt sich ein Wert von 27.500 Euro für das Notwegerecht. Der gleiche Wert ist für die von den Beklagten beantragte Eintragung der Grunddienstbarkeit anzunehmen. Gründe für einen niedrigeren Wert sind seitens der Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich. Den Wert der Beseitigung der Schranke nimmt das Gericht gemäß § 3 ZPO mit dem Auffangwert von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG an. Hieraus ergibt sich der folgende Wert:

Klage (Ausschluss des Notwegerechts): 27.500,00 Euro

Widerklage zu 1.: 27.500,00 Euro

Widerklage zu 2.: 5.000,00 Euro

Gesamt: 60.000,00 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht CottbusGerichtsstraße 3 - 403046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.