OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berufung wegen unvollständiger Beschlussformel zurückzuweisen KI-Titel

ZPO § 319 · Berufung zurückweisen · Beschlussformel · ZPO § 522 Abs. 2

Zivilrecht

Tenor

Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2014 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Der Beschluss des Senats ist offensichtlich unvollständig, weil die Beschlussformel fehlt. Da sich aus den Gründen des Beschluss ohne weiteres ergibt, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinweisen wollte, handelt es sich um eine unrichtige Darstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. Musielak/Musielak, ZPO 10. Aufl. 2013, § 319, Rn. 1, 4, 7).

Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.