AG Iserlohn · Nordrhein-Westfalen Zivilabteilung Urteil zitiert von 1

Die Parteien streiten um Unterlassung zukünftiger Fahrzeugparkvorgänge auf dem klägerischen Grundstück

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 30.10.2024 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Unterlassung zukünftiger Fahrzeugparkvorgänge auf dem klägerischen Grundstück.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E.-straße.10 in Iserlohn. Das Grundstück umfasst ein Wohnhaus, Gebäude und Lagerflächen eines Chemiegroßhandels, eine Gaststätte mit 2 Parkplätzen, gesondert ausgewiesen für den Lieferservice der Pizzeria, 3 LKW-Garagen des Chemiegroßhandels sowie neben der Gaststätte die Hauptzufahrt zu 17 Garagen.

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Das Befahren der Pizzeria-Parkplätze, der Lkw-Garagen, des Chemielagers und der vermieteten Garagen ist nur möglich über die Zufahrt zur Pizzeria.

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Auf dem Grundstück, konkret an der rechten Seite der Grundstückszufahrt, ist die folgende Beschilderung angebracht:

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„Privatgrundstück Einfahrt verboten!“

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Ferner, 5 Meter weiter links der Zufahrt:

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„Einfahrt freihalten! Parken Verboten! Achtung! Privatgrundstück wird videoüberwacht!“

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Am 02.08.2024 um 11:53 Uhr stellte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass auf diese zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX auf dem klägerischem Grundstück ab. Unstreitig gab der Mitarbeiter der Beklagten in der auf dem klägerischen Grundstück betriebenen Pizzeria drei Rechauds ab und verließ mit dem Fahrzeug das klägerischen Grundstück nach wenigen Minuten wieder.

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Seit Anfang 2025 wird die Pizzeria auf dem klägerischen Grundstück nicht mehr betrieben. Die Gaststättenräume werden seitdem nicht mehr genutzt.

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Der Kläger behauptet, dass am 02.08.2024 das Fahrzeug der Beklagten die Zufahrt zu den Garagen verbotswidrig zugestellt und die gesamte Zufahrt blockiert habe. Aus seiner Sicht sei die Widerholungsgefahr bereits durch das einmalige verbotswidrige Abstellen begründet. Denn das Grundstück des Klägers werde insbesondere wegen der Vielzahl von schlichtweg "gehfaulen" Pizzeriagästen oder Abholern ständig zugeparkt und die Einfahrt in den Garagenbereich sowie die Belieferung des Chemiegroßhandels, nicht zuletzt auch die An-und-Abfahrt der Fahrzeuge des Lieferdienstes der Pizzeria, behindert.

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Die Klage ist den Beklagten am 18.09.2024 zugestellt worden, mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das Amtsgericht Iserlohn die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 30.10.2024 antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.--€, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ein Kraftfahrzeug auf dem Grundstück des Klägers in Iserlohn, E.-straße 10 zu parken oder abzustellen oder parken oder abstellen zu lassen, wenn nicht der Kläger hierzu ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat - wie geschehen am 02.08.2024, 11:53 h.

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Gegen dieses Versäumnisurteil, dass dem Klägervertreter am 31.10.2024 und der Beklagten am 04.11.2024 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2024 eingegangenen beim Gericht am 12.11.2024, Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 30.10.2024 aufrecht zu erhalten

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 30.10.2024 aufzuheben und die

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Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass spätestens zum 01.01.2025, mit der Beendigung des Pizzeriabetriebes, die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung auf zukünftige Parkvorgänge aus § 1004 Abs. 1 S. BGB noch aus § 861 Abs. 1 BGB. Denn die für die Entstehung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.

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1.

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Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (m.w.N.: BGH, Urt. v. 18.12.2015 - Az. V ZR 160/14, NJW 2016, 863, 865).

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2.

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Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Gefahr einer Wiederholung wieder wegfällt, was von der Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre (vgl. BGH Urt. v. 15. 9. 2003 - Az. II ZR 367/02, NJW 2003, 3702, 3702). Bereits aus logischen Gründen folgt, dass eine Vermutung nur so lange gelten könne, wie der ihr zugrundeliegende Sachverhalt unverändert fortbesteht. Insbesondere wenn die Umstände, die Grundlage der Vermutung waren, sich zwischenzeitlich nachhaltig, erheblich verändert haben, fällt eine Vermutung mangels tatsächlicher Sachgrundlage weg und besteht nicht um ihrer selbst willen fort (vgl. dazu OLG Schleswig, Urt. vo.28.02.2012 - Az. 11 U 64/10, BeckRS 2013, 3123, 3123).

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Die Beklagte genügt ihrer Darlegungs- und Beweispflicht. Unstreitig wird seit Anfang 2025 die Pizzeria auf dem klägerischen Grundstück nicht mehr betrieben. Im vorliegenden Fall ist daher aus der Sicht des erkennenden Gerichtes -trotz der hohen Anforderungen die an den Nachweis des Wegfalls zu stellen sind (str. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1998 - Az. V ZR 64-98, NJW 1999, 356, 359)- die Wiederholungsgefahr weggefallen. Denn die diese ursprünglich begründende tatsächliche Sachgrundlage hat sich erheblich verändert. Die Wiederholungsgefahr gründete vormals darauf, dass die Beklagte oder ihr Mitarbeiter als Kunde der auf dem klägerischen Grundstück betriebenen Pizzeria das klägerischen Grundstück als Abstellfläche für sein Fahrzeug genutzt hat. Denn der Mitarbeiter der Beklagten hat unstreitig sein Fahrzeug auf dem klägerischen Grundstück abgestellt, um als Kunde der Pizzeria von dieser entliehene Geräte zurückzubringen. Allein auf diesem Parkvorgang, der unmittelbar mit dem Betrieb der Pizzeria im objektiven, rein tatsächlichem Zusammenhang steht, weil durch diesen Betrieb veranlasst, gründete ursprünglich die Wiederholungsgefahr. Zugleich erhebt der Kläger selbst den Betrieb der Pizzeria zur Tatsachengrundlage der Vermutung. Denn der Kläger trägt selber vor, dass sein Grundstück durch Gäste der Pizzeria oder Abholer (Kunden, die Speisen nur abholen) ständig zugeparkt werde. Insoweit wird klar ersichtlich, dass die Tatsachengrundlage, auf der die Vermutung, dass bereits ein einmaliges verbotswidriges Abstellen die Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, aufbaut, sich durch Wegfall des diese Tatsachengrundlage begründenden Pizzeriabetriebes entscheidend verändert hat.

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Auch wird keine Wiederholungsgefahr durch die Annahme begründet, dass eine Neuverpachtung der Gaststättenräume erfolgen soll. Eine solche Neuverpachtung ist noch nicht erfolgt und kann daher nicht Grundlage einer auf Tatsachen gestützten Vermutung sein, sondern allenfalls Grundlage von Spekulation. Denn es handelt sich lediglich um subjektive Befürchtungen, die Besorgnis künftiger Beeinträchtigung hat zwingend auf Tatsachen und nicht nur auf einer bloßen Möglichkeit zu gründen (vgl. dazu auch: MüKO BGB, § 1004 BGB, 9. Aufl. 2023, Rn. 300).

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. § 344 ZPO war nicht anzuwenden. Mehrkosten duch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren sind aufgrund des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entstanden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. 8. 2010 - 14 W 463/10, NJW-Spezial 2010, 571, 571; Ullenboom, JuS 2015, 614, 615).

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Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.