BVerwG 5. Senat Beschluss

Beihilfefähigkeit von Leistungen von Privatkliniken

Beihilfefähigkeit von Leistungen von Privatkliniken; Revisionszulassung

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.