§ 9a Abs 1 S 1 BBesG läßt die Anrechnung eines anderen Einkommens des Beamten auf die Besoldung nur in den …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 9a Abs 1 S 1 BBesG läßt die Anrechnung eines anderen Einkommens des Beamten auf die Besoldung nur in den Fällen zu, in denen der Dienstherr den Beamten durch eine besondere Maßnahme von der Dienstleistungspflicht freigestellt hat.