OLG Köln – 20 U 139/09
Zivilrecht
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (23 O 391/08) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.187,53 EUR festgesetzt.