OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Beschluss

Kostenverteilung im Berufungsverfahren bei mehreren Beklagten KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 319 · Rechtsmittelerfolg · außergerichtliche Kosten · mehrere Beklagte

Zivilrecht

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 24.03.2020 wird wegen eines offenkundigen Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Ziff. 2 des Tenors) unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsmittelerfolges wie folgt gefasst wird:

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 50 %, die Beklagte zu 1 18 % und die Beklagte zu 2 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz haben diese und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu 67 % und die Klägerin zu 33 % zu tragen.