Ein Verzicht der Verwaltungsbehörde auf die ("theoretische" und praktische) Fahrerlaubnisprüfung ist nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Verzicht der Verwaltungsbehörde auf die ("theoretische" und praktische) Fahrerlaubnisprüfung ist nach Ablauf der in § 15c Abs 2 S 3 StVZO bestimmten Zweijahresfrist (zwischen vorangegangener Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zulässig.
2. Zur Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 Nr 2 StVZO von der Zweijahresfrist des § 15c Abs 2 S 3 StVZO.