Im Falle der Stundung kommt im eröffneten Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 …
Zivilrecht
Leitsatz
Im Falle der Stundung kommt im eröffneten Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich nicht um ein quasi kontradiktorisches Verfahren handelt.