Beschlagnahme und Einziehung eines Waschbären Folgenbeseitigungsanspruch
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, den vor zwei Jahren sichergestellten Waschbären „M....“ unverzüglich an sie herauszugeben und an sie rückzuführen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung statthaft. Danach können durch das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle des § 80 VwGO gilt, greift vorliegend nicht. Insbesondere kann das Rechtsschutzbegehren vorliegend nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.
Insoweit wird die prozessuale Möglichkeit eröffnet, auch den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. für das Hauptsacheverfahren § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Vorschrift ermöglicht die Beseitigung bereits eingetretener Vollzugsfolgen im Falle der (späteren) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dass ein andernfalls erforderlicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden müsste. Besteht diese Möglichkeit, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 – juris, Rn. 12).
Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bezieht sich insoweit unmittelbar nur auf gerichtlich ausgesetzte Verwaltungsakte im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO (Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 6 VwVG, Rn. 225). Es handelt sich um ein Annexverfahren, welches nicht isoliert durchgeführt werden kann. Sowohl der Wortlaut („Entscheidung“), als auch die systematische Stellung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verdeutlichen, dass die Möglichkeit dieser gerichtlichen Vollzugsfolgenbeseitigung an eine Aussetzungsentscheidung anknüpft. Erst mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfällt der Rechtsgrund für die Vollziehungsmaßnahme und können deren Folgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig gemacht werden. Es bedarf vor der Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorläufigen Rechtsschutz zu erzielen (vgl. zum Ganzen: Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 77. Edition 1. Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 154 m.w.N.). Mit der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO soll verhindert werden, dass der Suspensiveffekt durch eine vorher erfolgte Vollziehung ausgehöhlt wird (Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 6 VwVG, Rn. 225).
Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 19. August 2024 (Bl. 38 ff. der Beiakte) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist dem vorliegenden Antragsbegehren jedoch nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zulässig. Da die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2024 unanfechtbar geworden ist, kann vorläufiger Rechtsschutz wegen der Herausgabe nur mit einem Antrag nach § 123 VwGO erlangt werden. Die Verfügung kann in der Hauptsache nicht mehr zulässig mit einem Anfechtungswiderspruch angegriffen werden, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bliebe.
Das mit Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. Juni 2025 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schreiben des gesetzlichen Betreuers der Antragstellerin vom 17. Juli 2024 (Bl. 60 der Beiakte) begründet keine wirksame Widerspruchseinlegung. In dem an den Antragsgegner adressierten Schreiben vom 17. Juli 2024 wird zwar ausgeführt, dass gegen die Beschlagnahmung sowie den sofortigen Einzug des Waschbären Widerspruch eingelegt werde. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 (Bl. 65 der Beiakte) teilte der Antragsgegner jedoch gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten mit, dass dieser Widerspruch nicht eingegangen sei, obwohl der gesetzliche Betreuer mit einem Schreiben vom 17. Juli 2024 den Betreuungsbeschluss – ohne Bezugnahme auf ein ggf. beigefügtes weiteres Schreiben – zugesandt habe. Da ein Einsendungsnachweis dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen ist, stellt das Schreiben vom 17. Juli 2024 keine wirksame Widerspruchserhebung dar. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde das Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2024 erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Juni 2025 dem Antragsgegner vorgelegt. Ein Schreiben des Betreuers vom 17. Juli 2024, welches laut Eingangsstempel am 18. Juli 2024 bei dem Antragsgegner eingegangen ist, ist in der Verwaltungsakte zwar enthalten (siehe Bl. 30 der Beiakte), dieses enthält jedoch weder einen Widerspruch noch eine Bezugnahme auf ein etwaiges anliegendes Schreiben vom selbigen Datum.
Auch das Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Juni 2025 (Bl. 66 der Beiakte) stellt keinen Rechtsbehelf gegen die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung vom 19. August 2024 dar. Der hiermit eingelegte Widerspruch wurde ausdrücklich gegen die „Wegnahmeverfügung vom 23.06.2024“ eingelegt, die mündlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei. Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 23. Juni 2025 geht mithin ungeachtet der darin erfolgten Nennung des Aktenzeichens der Unteren Naturschutzbehörde eindeutig hervor, dass sich der Rechtsbehelf gegen die – am 27. Juni 2024 durch das Veterinärwesen des Antragsgegners aus tierschutzrechtlichen Gründen erfolgte – vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Waschbären „M....“ richtet, die durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Juli 2024 schriftlich bestätigt wurde (Bl. 35 ff. der Beiakte). Überdies wäre der Widerspruch vom 23. Juni 2025 unter der Annahme, dass er sich gegen die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung vom 19. August 2024 gerichtet haben sollte, jedenfalls auch nach § 70 VwGO verfristet und der Bescheid vom 19. August 2024 mithin bestandskräftig.
Die Bestandskraft der Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung sichert die Durchsetzbarkeit ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit, sodass die bereits eingetreten Vollstreckungsmaßnahmen vom Gericht nicht mehr nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgeschoben werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. November 1991 – 3 B 3630/89 – juris, Rn. 20). Effektiver vorläufiger Rechtsschutz zur Rückgängigmachung von Vollzugsmaßnahmen, die auf der Grundlage bestandskräftiger Vollstreckungsverfügungen in der Form von Verwaltungsakten getroffen worden sind, kommt nur nach § 123 VwGO aufgrund einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Die bestandskräftige Vollziehungsverfügung kann nur von der Behörde aufgehoben werden, wozu diese gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage angehalten werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 21. November 1991 – 3 B 3630/89 – juris, Rn. 24).
Auch eine sog. „faktische Vollziehung“, bei der ein Rechtsschutz nach
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zugesprochen wird (vgl. Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 6 VwVG, Rn. 226), liegt hier nicht vor.
Der Statthaftigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass § 123 VwGO eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nicht enthält. Denn
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs bereits als Annex zum Ausgangsverfahren. Auch ohne eine solche Regelung ist die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einem Verfahren nach § 123 VwGO isoliert aber möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 – juris, Rn. 13 m.w.N).
Der Antrag erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin auch im Sinne des § 62 VwGO prozessfähig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 10. Juli 2024 wurde für sie ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis u.a. Behördenangelegenheiten umfasst (Bl. 31 ff. der Beiakte). Allein der Umstand, dass für die Antragstellerin ein Betreuer bestellt ist, in dessen Aufgabenkreis der Gegenstand des Prozesses fällt, hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass sie als geschäftsfähige Betreute ihre Prozessfähigkeit verliert (vgl. Roth, in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 1814 BGB, Rn. 63). Ein Einwilligungsvorbehalt im Sinne des § 62 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1825 BGB ist dem vorgenannten Beschluss nicht zu entnehmen. Auch eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
§ 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (OVG Weimar, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 3 EO 354/17 – juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 CE 17.694 – juris, Rn. 7). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Ausspruch der beantragten Regelungsanordnung nach § 123 VwGO würde vorliegend bereits eine Vorwegnahme der – noch nicht anhängigen – Hauptsache bedeuten. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt für Fälle der hier vorliegenden Art, dass dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden könnte, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder offensichtliche Rechtswidrigkeit voraus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 – juris, Rn. 7).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf ihr Ziel, die Herausgabe und Rückführung des Waschbären „M....“ an sie zu erreichen, nicht glaubhaft gemacht. Eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache kann nicht angenommen werden.
Der Sache nach erhebt die Antragstellerin einen Folgenbeseitigungsanspruch, indem sie mit der Herausgabe und Rückführung des Waschbären „M....“ die Rückgängigmachung der Folgen begehrt, die aufgrund der mit Bescheid vom 19. August 2024 erfolgten Beschlagnahmung und Einziehung eingetreten sind.
Das Rechtsinstitut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie den Grundrechten hergeleitet und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, und ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 – juris, Rn. 80 m.w.N.). Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2023 – 2 C 22/21 – juris, Rn. 16).
Diese in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehenden Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der im Zeitpunkt des Eingriffs bestehende bloße Besitz der Antragstellerin an dem Waschbären „M....“ – als über §§ 858 ff. BGB rechtlich geschützte, tatsächliche Sachherrschaft – stellt insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin dar, an das vorliegend im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs isoliert angeknüpft werden könnte. Hingegen würde ein etwaiges hinsichtlich des Waschbären „M....“ bestehendes Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG – dessen Bestehen angesichts des § 960 BGB zweifelhaft, jedoch aufgrund der durch die Antragstellerin behaupteten Einverständnisses des aneignungsberechtigten Jägers zur Überlassung auch nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint – ein subjektiv-öffentliches Recht darstellen, in welches durch die erfolgte Beschlagnahmung und Einziehung eingegriffen worden wäre. Dieser Eingriff ist auch als hoheitlich zu bewerten, da die Maßnahme aus ordnungsrechtlichen Gründen erfolgte.
Jedoch ist nach der vorläufigen Bewertung der Kammer durch diesen Eingriff kein andauernder rechtwidriger Zustand entstanden, da die Antragstellerin aufgrund der mit Bescheid vom 19. August 2024 erfolgten Beschlagnahmung und Einziehung jedenfalls eine Duldungspflicht trifft.
Ein vollzogener Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, bildet die Rechtsgrundlage für den von ihm geschaffenen Zustand, solange er noch nicht aufgehoben worden ist, und schließt daher den Einwand, der Zustand sei rechtswidrig, jedenfalls dann aus, wenn er bestandskräftig geworden ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 4 LA 230/12 – juris, Rn. 7 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsakt vom 19. August 2024 ist – wie bereits an obiger Stelle ausgeführt – bestandskräftig geworden und bildet weiterhin einen Rechtsgrund für den Eingriff. Da der Verwaltungsakt auch nicht nichtig ist und auch nicht durch den Antragsgegner aufgehoben wurde, entfaltet er Wirksamkeit und begründet eine wirksame Duldungspflicht hinsichtlich des bestehenden Zustands.
Unabhängig davon würde die Annahme eines rechtswidrigen Zustands auch deshalb ausscheiden, weil sich der staatliche Eingriff in Form der Beschlagnahmung und Einziehung nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der am 27. Juni 2024 mündlich ausgesprochenen Beschlagnahme, die mit Bescheid vom 19. August 2024 schriftlich festgesetzt und begründet worden ist.
Nach § 40b BNatSchG, der § 47 BNatSchG für entsprechend anwendbar erklärt, kann von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ein Exemplar einer invasiven Art beschlagnahmt oder eingezogen werden, wenn die Berechtigung zum Besitz oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Insbesondere handelt es sich bei dem Waschbären um ein Individuum einer invasiven Art im Sinne des § 40b BNatSchG. Als invasive Art definiert § 7 Abs. 2 Nr. 9a BNatSchG eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist. Der Waschbär wurde in diese Unionsliste aufgenommen (siehe wissenschaftlicher Name der Art Procyon lotor im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016).
Der Nachweis einer Berechtigung zur Haltung ist vorliegend nicht nach der Übergangsbestimmung des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entbehrlich, da der Waschbär „M....“ offensichtlich nicht bereits vor der Aufnahme der Art in die Unionsliste im Jahr 2016 gehalten wurde.
Die Antragstellerin kann die erforderliche Berechtigung zum Besitz oder der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht vorweisen. Vielmehr wurde auch der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung einer Waschbärhaltung mit Bescheid des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Juli 2015 (Bl. 70 ff. der Beiakte) abgelehnt.
Tatbestandlich stellt § 47 Satz 1 BNatSchG ausdrücklich allein auf die fehlende Erbringung des Nachweises ab. Auf den Grund hierfür sowie ein Verschulden des Nachweispflichtigen kommt es nicht an (Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, 78. Edition, Stand: 1. April 2026, BNatSchG § 47 Rn. 3 m.w.N.).
Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, kann insoweit allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Eine Übertragung der Wertungen in bauordnungsrechtlichen Verfahren, wonach bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit eine formell rechtwidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden darf, erscheint jedoch zweifelhaft. Während das Baurecht grundsätzlich dadurch geprägt ist, dass ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht – das Verhalten mithin grundsätzlich nicht unerwünscht, sondern vom Gesetzgeber als sozialadäquat angesehen wird –, handelt es sich bei der Haltung von invasiven Arten nach der Ausgestaltung der Normen um ein grundsätzlich verbotenes Verhalten, für das nach dem Willen des Gesetzgebers nur ausnahmsweise eine Befreiung in Betracht kommt (Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt).
Jedenfalls liegen aber nach der vorläufigen Bewertung der Kammer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG auch ersichtlich nicht vor, da die Antragstellerin mit der Haltung jedenfalls weder eine Forschung, noch eine Ex-situ-Erhaltung bezweckt. Auch eine ausnahmsweise Zulassung nach
§ 40c Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 kommt vorliegend nicht in Betracht, da es bereits an einer Zulassung durch die Kommission fehlt. Überdies dürfte es sich bei der Antragstellerin auch nicht um eine „Einrichtung“ im Sinne des
Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 handeln.
Die Beschlagnahme erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich rechtwidrig. Die Kammer kann insoweit offenlassen, ob vorliegend von einer gebundenen Entscheidung oder einem Fall intendierten Ermessens auszugehen ist, da jedenfalls nach der vorläufigen Bewertung auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung in ermessensfehlerhafter Weise ergangen ist.
Auch die mit Bescheid vom 19. August 2024 erfolgte Einziehung des Waschbären „M....“ ist nach der vorläufigen Bewertung der Kammer offensichtlich rechtmäßig ergangen.
Nach der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 BNatSchG (vgl.
§§ 40b Satz 3, 47 Satz 2 BNatSchG) ordnet die Behörde die Einziehung an, wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die erforderlichen Nachweise sind nicht innerhalb eines Monats nach der am 27. Juni 2024 ausgesprochenen Beschlagnahmeanordnung vorgelegt worden. Da hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern bestehen, kann auch insoweit offengelassen werden, ob die Einziehung im intendierten Ermessen steht oder eine gebundene Entscheidung darstellt.
Überdies steht einer Herausgabe des Waschbären an die Antragstellerin entgegen, dass ihr gegenüber aus tierschutzrechtlichen Gründen eine vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Waschbären gemäß § 16a TierSchG angeordnet worden ist (siehe schriftliche Bestätigung vom 31. Juli 2024, Bl. 35 ff. der Beiakte). Diese Verfügung erweist sich nach der summarischen Prüfung jedenfalls auch als vollziehbar, da die sofortige Vollziehung angeordnet und insoweit offenbar auch kein gerichtlicher Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist. Auch insoweit besteht mithin eine wirksame Duldungspflicht.
Soweit die Antragstellerin überdies einen akuten Verstoß gegen das Tierwohl und die Gesundheit, eine gescheiterte Vergesellschaftung des Waschbären „M....“ und dessen Einzelhaltung anführt – und insoweit eine Vernehmung der Tierpfleger des aufnehmenden Zoos als Zeugen beantragt –, führt auch dies im hiesigen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um Aspekte, die allenfalls im Rahmen eines auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Unterbringung gerichteten Verfahrens Bedeutung erlangen könnten. Insoweit würde es jedoch bereits an einer Antragsbefugnis fehlen, da es sich bei der Antragstellerin nicht um einen staatlich anerkannten Tierschutzverband handelt, sondern um eine Privatperson, die sich nicht auf eine etwaige Verbandsklageberechtigung berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmen Streitwerts – hier des Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € – angehoben werden.
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