Bestellung von Pflichtverteidigerin bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens KI-Titel
Pflichtverteidigung · § 140 Abs. 2 StPO · vorläufige Einstellung · § 153 a StPO · Verfahrensablauf
Tenor
Dem Angeklagten S.H. wird Rechtsanwältin M.I., als Pflichtverteidigerin bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe
Dem Angeklagten H. ist gem. § 140 Abs. 2 StPO wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage seine bisherige Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin beizuordnen.
Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 01.06.2022, eingegangen am 02.06.2022, beantragt, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden und hat gleichzeitig erklärt, für diesen Fall das Wahlmandat niederzulegen.
Trotz der durch Beschluss vom 31.05.2022 erfolgten vorläufigen Einstellung nach § 153 a StPO liegt weiterhin ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der mit dem Institut der Pflichtverteidigung verfolgte Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, kann auch nach vorläufiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO erreicht werden (LG Hof Beschl. v. 9.3.2005 – 1 Qs 52/05, BeckRS 2005, 4280, beck-online).
Weil vorliegend nach der Zahlungsinformation durch den Bußgeldempfänger vom 14.07.2022 erst 300,00 € auf die Zahlungsauflage von 900,00 € gezahlt wurden, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich noch möglich. Da ein Pflichtverteidiger möglichst früh zu bestellen ist, konnte vorliegend eine Pflichtverteidigerbestellung auch schon vor einer etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins erfolgen (LG Hof Beschl. v. 9.3.2005 – 1 Qs 52/05, BeckRS 2005, 4280, beck-online).