OLG Köln – 20 U 179/09
Zivilrecht
Tenor
Die Beklagte hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er in der Berufung noch anhängig war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Berufungsstreitwert: 6.315,10 Euro