OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 20 U 179/09

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er in der Berufung noch anhängig war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß ihrer Kosten­übernahmeerklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Berufungsstreitwert: 6.315,10 Euro