AG Waldbröl · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss zitiert von 2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB

Familienrecht

Tenor

Den Eltern wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für J. H, geb. am 02.02.2001 vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet

Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

3

Zu Begründung wird auf die Berichte des Kreisjugendamtes C vom 13.03.2012 und vom 14.08.2012 verwiesen.

4

Die gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss vom 19.04.2012 haben die Eheleute H ebenfalls nicht erfüllt.

5

Über die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme wird nach einer nunmehr erneut anzuberaumenden Anhörung der Beteiligten zu entscheiden sein.

6

Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.