OVG Bremen Beschluss

Schließung von Spielhalle wegen fehlender Betriebserlaubnis KI-Titel

Betriebserlaubnis · Schließungsverfügung · aufschiebende Wirkung · vorläufiger Rechtsschutz · Spielgerätegesetz

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 71/24 VG: 5 V 172/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 17. Juni 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Duldung seiner Spielhalle sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf diese Spielhalle bezogene Schließungsverfügung. Der Antragsteller betreibt unter der Anschrift … in Bremen einen aus zwei Spielhallen bestehenden Spielhallenkomplex (Spielhalle 2 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 97/24). Für die hier streitgegenständliche Spielhalle 1 wurde ihm eine Betriebserlaubnis bis zum 30.06.2022 erteilt. Den Antrag auf Erteilung einer über den 30.06.2022 hinaus geltenden Erlaubnis für die Spielhalle 1 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.03.2023 ab. Bereits unter dem 21.02.2023 hatte der Antragsteller eine Erlaubnis für die Spielhalle 1 ab dem 01.07.2023 beantragt. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem der Antragsteller beantragt hatte, ihm vorläufig den Weiterbetrieb (auch) der Spielhalle 1 zu gestatten, blieb vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos. Nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation den Erlaubnisantrag für Spielhalle 1 mit Bescheid vom 27.12.2023 ab, forderte den Antragsteller auf, den Betrieb der Spielhalle umgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Brem-SpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. Die sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestehe die Gefahr, dass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Betroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Antragsteller am 17.01.2024 Klage erhoben und am 23.01.2024 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Mindestabstandsgebot zu Schulen sei verfassungswidrig. Im Zusammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben werde der legale Markt um nahezu 90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen Spielangeboten. Die Kumulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen sei unverhältnismäßig. Es erschließe sich nicht, warum der bisher geltende Mindestabstand nochmals verschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen erweitert worden sei. Schließlich sei der vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeitraum von nur einem Jahr

3 greifbar zu kurz. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung unzureichend und mit nicht belegten Thesen begründet. Mit Beschluss vom 05.02.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung seiner Spielhalle. Denn der Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Erlaubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer und die des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Antragsteller habe insoweit keine weiteren relevanten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrages ohne Weiteres erfüllt. Die Schließungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da dem Antragsteller ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die Einräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiege deutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Einwände des Antragstellers führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre.

4 a) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit des Antragstellers grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechtsfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung vorliegend nicht in Betracht kommt. b) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass sich die Spielhalle des Antragstellers materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig erweist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem Anspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. Es kann dahinstehen, ob mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass das zur Begründung der Antragsablehnung herangezogene …institut für … keine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 BremSchulG ist und der Versagungsgrund aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielG daher nicht einschlägig ist, oder es sich – wie die Antragsgegnerin meint – um eine von § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielG erfasste Schule für Gesundheitsfachberufe handelt. Denn der Einwand des Antragstellers ist verfristet, da es sich nicht um eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Beschwerdegründe handelt, sondern um qualitativ neues Vorbringen, das der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 12.04.2024 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 06.03.2024 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend gemacht hat (zum Maßstab VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 2941/19, juris Rn. 26; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 19). Aus dem fristgerecht dargelegten Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer

5 notwendigen Zusammenschau des Mindestabstandsgebots zu Schulen mit den weiteren spielerschützenden Normen des Bremischen Spielhallengesetzes ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. Anders als der Antragsteller meint, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinandergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Mindestabstandsgebot zu Schulen auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallenrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 34, 37 f.). Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss befasst sich ebenfalls mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizierungspflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18, 19 und 22). Dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung – und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine bestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen können, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewesen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). Etwaige neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen. aa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) verfassungskonform. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris

6 Rn. 14 ff.). Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Sperrsystem OASIS stellt als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Damit ist es lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. 46; OVG MV, Beschl. v. 22.02.2023 - 2 LB 609/20, juris Rn. 26). Das Abstandsgebot wie auch das Verbundverbot wirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, Personen zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begrenzen soll. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identitätskontrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots bezweckten „Abkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot vergleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, wie der Antragsteller meint, ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12). bb) Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Zertifizierungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BremSpielhG) stellt – auch in einer Gesamtschau mit dem Sperrsystem – ebenfalls kein mit dem Mindestabstandsgebot zu Schulen vergleichbar effektives milderes Mittel dar. Die Zertifizierungspflicht mag zwar durch die Einführung von Qualitätsstandards und Sachkunde einen Zugewinn für den Spielerschutz und die Suchtprävention erwarten lassen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Zu der Erreichung des Ziels, Kinder und Jugendliche vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter zu schützen, indem eine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird, trägt sie jedoch ersichtlich nichts bei. Der Antragsteller hat hiergegen keine substantiellen Einwände vorgebracht. cc) Das Argument des Antragstellers, dass durch die Verknappung des terrestrischen Spielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungseffekt ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch nach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde Bremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot

7 vor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgehoben. Dem hat der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. Zudem hat er nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhaltenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Regelungen einhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen stehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Vortrag des Antragstellers dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angesehen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere Steigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22). dd) Auch der weitere Einwand, die Regelungen über Mindestabstände zu anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen seien deshalb unverhältnismäßig, da es im Bremischen Spielhallengesetz an einer Ausnahmeregelung für Fälle örtlicher Besonderheiten fehle, greift nicht durch. Dieser Einwand dürfte ebenfalls bereits verfristet sein. Der Antragsteller hat zudem nicht dargelegt, dass hinsichtlich der von ihm betriebenen Spielhalle eine derartige örtliche Besonderheit anzunehmen wäre. Er hält eine Ausnahmeregelung für Fälle einer erheblichen Diskrepanz zwischen der ermittelten Luftlinie und der tatsächlichen Wegstrecke für angezeigt, beschränkt sich aber auf die Behauptung, dass dies bei seiner Spielhalle der Fall sei, ohne auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten einzugehen. Schließlich sind die Einwände des Antragstellers gegen die Verfassungskonformität des Mindestabstandsgebots zu anderen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG) und des Verbundverbotes (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG) im vorliegenden Fall, in dem der Versagung der begehrten Erlaubnis ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zu Schulen zugrunde liegt, nicht entscheidungserheblich. 2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides

8 vom 27.12.2023) erhobenen Klage begehrt. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. a) Der Antragsteller hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit durchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und für den Antragsteller nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. 08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend getan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb der nicht genehmigten Spielhalle des Antragstellers für potentiell spielsüchtige Personen ergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung geht für den Antragsteller hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH BW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 ME 297/05, juris Rn. 9). b) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsverfügung erhobenen Einwände des Antragstellers nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil der Antragsteller nicht über die nach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle verfügt. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen

9 den formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die erstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend nicht in Betracht kam, da der Antragsteller nicht über den von ihm geltend gemachten Duldungsanspruch verfügt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem besonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer nunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spielerschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Soweit er auf die im Zuge der Spielhallenschließung bevorstehenden Beendigungen bestehender Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten verweist, handelt es sich um Interessen Dritter, auf die er sich nicht berufen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange