Vor dem 12. Juni 2026 nach § 34a Abs. 1 AsylG a.F. erlassene Abschiebungsanordnungen sind seit dem …
Leitsatz
1. Vor dem 12. Juni 2026 nach § 34a Abs. 1 AsylG a.F. erlassene Abschiebungsanordnungen sind seit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform an § 34a Abs. 1 AsylG n.F. zu messen.
2. Die erforderliche Überstellungsentscheidung kann weder in der Unzulässigkeitsentscheidung noch in der Abschiebungsanordnung selbst gesehen werden. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht.
(insgesamt Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. November 2025 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2025 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Staatsangehöriger Russlands tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit, wendet sich im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. November 2025 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Kroatien.
Der Antragsteller führte bereits im Jahr 2014 ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, welches seit dem 26. März 2024 unanfechtbar abgeschlossen ist.
Der Antragsteller reiste u.a. über die Türkei, Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Ungarn am 8. August 2025 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 25. August 2025 einen förmlichen Asylantrag stellte.
In seinem persönlichen Gespräch mit dem Bundesamt vom 25. August 2025 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er sei am 27. Juli 2025 nach Kroatien eingereist. Er habe sich dort etwa zwölf Stunden lang aufgehalten und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Seine Kinder würden sich in Deutschland aufhalten.
Am 2. September 2025 stellte die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 12. September 2025 stimmte Kroatien der Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.
Daraufhin wurde der Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 3. November 2025, zugestellt am 12. November 2025, vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt (1.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (2.) und die Abschiebung nach Kroatien angeordnet (3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf sechzig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.).
Hiergegen hat der Antragsteller am 18. November 2025 bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben (Az. 1 K 4401/25 We) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine gesamte Kernfamilie halte sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seine von ihm getrenntlebende Ehefrau sei im Besitz einer Duldung. Aus der Ehe seien drei Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter lebten. Er pflege regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. November 2025 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2025 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Weiter könne von einer bestehenden Familiengemeinschaft nicht ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18. November 2025 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. November 2025 ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Die erhobene Anfechtungsklage entfaltet kraft Anordnung durch Bundesrecht keine aufschiebende Wirkung.
Hierbei kann dahinstehen, ob bei sog. „Dublin-Altfällen“, d.h. bei Verfahren, in denen der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seiner vor dem Inkrafttreten der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (nachfolgend „AsylG a.F.“) anzuwenden ist oder § 75 AsylG in der aktuell geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221; nachfolgend „n.F.“) heranzuziehen ist. Denn sowohl die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. als auch die Anwendung von § 75 AsylG n.F. führt dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt.
Entsprechendes gilt für die sich entweder aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. oder § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ergebenden Wochenfrist zur Antragstellung, die der Antragsteller auch eingehalten hat.
2.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen vor.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers von der sofortigen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids.
Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch hinreichenden gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG a.F. und n.F.) als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsanordnung kann nicht (mehr) auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gestützt werden (a.). Die Voraussetzungen des dann anzuwendenden § 34a Ab. 1 Satz 1 AsylG n.F. liegen nicht vor (b.).
a. Die Antragsgegnerin hat die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 AsylG a.F. gestützt.
§ 34a Abs. 1 AsylG a.F. kann indes nicht (mehr) als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung herangezogen werden (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 15).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG a.F. und n.F. stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens ist daher das Asylgesetz in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 geänderten Fassung (AsylG n.F.) und damit § 34a Abs. 1 AsylG n.F.
Eine abweichende Anwendung des Asylgesetzes in seiner vor dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung auf Grund von Übergangsvorschriften kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
aa. Zunächst ist die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVf-VO) nicht anwendbar. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden („Altfälle“), der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie); für Anträge, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, gilt dagegen die Asylverfahrensverordnung.
Diese Vorschrift regelt ausweislich ihres Wortlauts allein den Übergang verfahrensrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz.
Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-Verordnung – AMM-VO) und Art. 3 Nr. 9 AsylVf-VO. Die Asylverfahrensverordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der AMM-Verordnung und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (Erwägungsgrund 101 der Asylverfahrensverordnung) (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 19).
bb. Auch aus Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ergibt sich keine Anwendbarkeit von § 34a Abs. 1 AsylG a.F. Die dortige Übergangsregelung bezieht sich allein auf die in Kapitel III der Dublin III-Verordnung geregelten materiellen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und umfasst gerade keine verfahrensrechtlichen Regelungen.
cc. Schließlich führt auch die Übergangsvorschrift in § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG n.F. nicht zu einer Anwendbarkeit von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. Dort ist keine Übergangsregelung betreffend die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der AMM-Verordnung bzw. der Dublin III-Verordnung geregelt (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 24; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 10; a.A. VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26 –, juris Rn. 18 ff.; VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 –, juris Rn. 19, aufgegeben in VG Hannover, Urteil vom 22. Juli 2026 – 15 A 1238/24 –).
§ 87e Abs. 1 n.F. regelt, dass für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO gilt (Satz 1) und dass „diese Regelung […] auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 […]“ gilt (Satz 2).
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Asylverfahrensrichtlinie auch auf „Dublin-Altfälle“ anwendbar sein soll und damit die Fortgeltung von § 34a Abs. 1 AsylG a.F. bezweckt ist.
Das Gesetz bezieht sich mit der Formulierung „diese Regelung“ hinreichend deutlich auf die entsprechende Übertragung des in Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO zum Ausdruck kommenden Regelungsgehalts. Maßgebend ist danach, dass der Verordnungsgeber aufgrund des Umstandes, dass die Asylverfahrensverordnung erst für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, anzuwenden ist, alle „Altfälle“, d.h. Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin dem Regelungsregime der Asylverfahrensrichtlinie unterworfen wissen wollte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in den Mitgliedstaaten (vor ihrer unbeschadet der Regelung des Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO gemäß Art. 78 Abs. 1 AsylVf-VO erfolgten Aufhebung) nicht unmittelbar geltende Asylverfahrensrichtlinie ihre Umsetzung in unmittelbar geltendes nationales Recht überwiegend im Asylgesetz a.F. gefunden hatte, lässt sich der entsprechende Regelungsgedanke des § 79 Abs. 3 AsylVf-VO dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber insoweit die (ursprünglich in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie erlassenen) verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes a.F. auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, zur Anwendung kommen lassen wollte (vgl. umfassend VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 33 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift, die alte Rechtslage in Hinblick auf das Verfahren für bis zum 11. Juni 2026 gestellte Asylanträge fortgelten zu lassen. Ziel des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. ist es, eine Übergangsregelung zu schaffen, die dadurch notwendig wurde, dass nicht nur die bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum materiellen Asylrecht, sondern auch diejenigen zum Verfahrensrecht mit Ablauf des 11. Juni 2026 außer Kraft getreten sind, die nunmehr unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen zum Verfahrensrecht aber gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden, Anwendung finden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO auf die nationale Rechtslage (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 35).
Da § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. damit der Schließung einer Lücke im nationalen Verfahrensrecht dient, die dadurch entstanden ist, dass das Asylgesetz seit dem 12. Juni 2026 in der Fassung, die es durch die Änderungen des GEAS-Anpassungsgesetzes erfahren hat, gilt und das – anstelle der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetz a.F., die auf der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie beruhen – nunmehr unmittelbar geltende unionsrechtliche Verfahrensrecht der Asylverfahrensverordnung erst für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz gilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein über diese Zielsetzung hinausgehender Anwendungsbereich Gegenstand der Übergangsregelung ist (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 39).
Damit enthält § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gerade keine Übergangsvorschrift für die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der AMM-Verordnung bzw. der Dublin III-Verordnung. Entsprechend ergibt sich hieraus auch keine Fortgeltung des § 34a Abs. 1 AsylG a.F., denn diese Vorschrift ist eben nicht dem Regelungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie, sondern demjenigen der „alten“ Dublin III-Verordnung zuzuordnen (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 40).
b. Folglich ist die Abschiebungsanordnung nunmehr an § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. zu messen, der die einzige mögliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt darstellt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. ordnet das Bundesamt – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es mangelt bereits an einer dem Wortlaut der Norm nach erforderlichen „Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351“.
Art. 42 Abs. 1 AMM-VO regelt, dass der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMM-VO stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c AMM-VO übermittelt hat, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung trifft. Von der Entscheidung, die betroffene Person in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache in Kenntnis, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 AMM-VO.
aa. Eine solche Überstellungsentscheidung liegt zunächst nicht in der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Diese beruhte auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F.
Es dürfte bereits fraglich sein, ob die Unzulässigkeitsentscheidung den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 AMM-VO genügt, da sie zur Überstellung des Antragstellers keine Aussage trifft, sondern allein feststellt, dass der gestellte Antrag unzulässig ist, also materiell nicht geprüft wird (so VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 44).
Jedenfalls hat die Unzulässigkeitsentscheidung durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Änderungen des Asylgesetzes ihre Rechtsgrundlage verloren und ist damit rechtswidrig geworden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 21).
Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. besteht nach der Neufassung des § 29 AsylG nicht mehr. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage besteht nicht. Die AMM-Verordnung stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 AsylVf-VO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 AsylVf-VO weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in Fällen der Überstellungsentscheidung nicht mehr. Der Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist in den in Art. 38 AsylVf-VO geregelten Gründen für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht mehr aufgeführt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 22 f.).
bb. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Unzulässigkeitsentscheidung kann aber auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden.
Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Eine Umdeutung ist jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG insbesondere dann nicht möglich, wenn die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
(1) Zunächst ist bereits das Ziel der Unzulässigkeitsentscheidung nicht dasselbe wie dasjenige einer zu erlassenden Überstellungsentscheidung. Während die Unzulässigkeitsentscheidung eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen hat – nämlich dass dieser unzulässig ist und nicht materiell geprüft wird –, ist dies nach der nunmehr geltenden Rechtslage – wie gezeigt – gerade nicht mehr der Fall. Der Antrag der schutzsuchenden Person wird vom überstellenden Staat nicht, auch nicht hinsichtlich seiner Zulässigkeit, geprüft. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO erfolgt die Prüfung des Schutzgesuchs durch einen einzigen – den zuständigen – Mitgliedstaat. Allein die Entscheidung, welcher Mitgliedstaat dies ist, obliegt dem nach der AMM-Verordnung prüfenden Mitgliedstaat (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 56).
(2) Jedenfalls scheitert eine Umdeutung aber daran, dass die Rechtsfolgen einer Überstellungentscheidung für die betroffene Person ungünstiger sind. Während die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 lit. a AsylG a.F. einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterlag, beschränkt sich der Umfang des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 43 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO darauf, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde (lit. a)), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (lit. b)) oder ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMM-VO aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMM-VO verstoßen wurde (lit. c)). Alle darüberhinausgehenden Umstände sind dem Wortlaut der Verordnung nach der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies betrifft namentlich insbesondere die nach wie vor nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO maßgeblichen Kriterien in Kapitel III der Dublin III-Verordnung (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 71).
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob Rechtsverstöße gegen diese nicht mehr gerichtlich überprüfbaren Vorschriften im vorliegenden Einzelfall gegebenenfalls tatsächlich nicht zu besorgen sind und die Überstellungsentscheidung demnach im konkreten Fall nach neuem Recht rechtmäßig erlassen werden könnte. Denn die die betroffene Person ungünstiger stellende Rechtsfolge der Überstellungsentscheidung ist unmittelbar in der Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes aufgrund des von Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eingeschränkten Prüfungsumfangs zu sehen, die unabhängig davon eintritt, ob auf der Grundlage der neuen Rechtslage eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ergehen könnte (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 73).
cc. Auch die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erlassene Abschiebungsanordnung selbst stellt keine Überstellungsentscheidung dar (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 78; a.A. ohne nähere Begründung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 25).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F., wonach die Abschiebungsanordnung gerade eine Überstellungsentscheidung voraussetzt. Aus der Verwendung des Wortes „infolge“ geht hervor, dass zum Einen eine von der Abschiebungsanordnung verschiedene Überstellungsentscheidung getroffen sein muss, und zum Anderen, dass diese ihrem Vollzugsakt zeitlich vorgelagert sein muss.
Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung. Der nationale Gesetzgeber hat ausgeführt:
„Die Abschiebungsanordnung nach § 34a stellt dabei die nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 zum Vollzug der Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 dar.“ (BT-Drs. 21/1848, S. 106; Hervorhebungen durch das Gericht)
dd. Eine Umdeutung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids in eine Überstellungentscheidung scheitert wiederum daran, dass die Abschiebungsanordnung auf der einen und die Überstellungsentscheidung auf der anderen Seite nach ihrer rechtsystematischen Ausgestaltung zwei unterschiedliche Rechtsebenen betreffen. Die Abschiebungsanordnung betrifft als Vollzugsmaßnahme die Vollstreckungsebene und knüpft daher materiell-rechtlich daran an, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, während es sich bei der Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO um das materiell-rechtliche Ergebnis des Verfahrens zur Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates handelt (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 83).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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