OLG Frankfurt am Main · Hessen 3. Strafsenat Beschluss LS

Einzelfallbezogene Begründung der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

Strafrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Fehlt die auf den Einzelfall bezogene Begründung der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung nicht prüfen, weshalb die Beschwerde gegen die Weisung in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist, selbst wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint. 2. Je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten einschränkt, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem anordnenden Beschluss, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 03.06.2026 hinsichtlich der strafbewehrten Weisungen Ziffern 5. c) und 5. d) und hinsichtlich der nicht strafbewehrten Weisungen Ziffer 2. aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom 21.02.2023, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf einen Hilfeleistenden des Rettungsdienstes und einmal in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Amtsträger und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 02.10.2023 wurde durch das Amtsgericht Stadt3 die Aussetzung der Maßregel widerrufen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wurde mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 23.02.2026 erlassen.

Die Maßregel verbüßte der Beschwerdeführer zunächst in einer Entziehungsanstalt. Wegen der neben seiner Alkoholabhängigkeit bestehenden paranoiden Schizophrenie wurde er durch Beschluss des Landgerichtes Stadt4 vom 24.09.2024 gem. § 67a StGB in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB überwiesen und zum 09.01.2025 in der A Klinik Stadt5 aufgenommen.

Die Höchstfrist der Maßregel endete am 09.07.2026.

Die A Klinik Stadt5 hat mit Stellungnahme vom 24.04.2026 Ausführungen zum Behandlungsverlauf gemacht und Vorschläge für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht unterbreitet.

Den Vorschlägen durch die Klinik hat sich die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19.05.2026 angeschlossen und beantragt, den Verurteilten „bedingt" zu entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2026 persönlich angehört.

Mit angefochtenem Beschluss vom 03.06.2026 hat das Landgericht Darmstadt die mit Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom 21.02.2023 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zum 09.07.2026 für erledigt erklärt und angeordnet, dass der Verurteilte zu diesem Termin aus der Maßregel zu entlassen sei. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug gemäß § 67d Abs. 6 S. 4 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrete.

Die Kammer bestimmte die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre und erteilte unter anderem folgende Weisungen:

„5. Herrn B werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende strafbewehrten Weisungen erteilt:

(…)

c) Herr B hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB).

d) Herr B wird angewiesen, sich erstmals in dem auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monats und anschließend einmal monatlich - wobei zwischen zwei Terminen mindestens zwei Wochen liegen müssen und maximal sechs Wochen liegen dürfen - bei der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz Bundesland1 (nachfolgend: FPAH) vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). A Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz Bundesland1, Team Stadt4, Straße1, Stadt4

(…)

Darüber hinaus werden Herrn C für die Dauer der Führungsaufsicht folgende nicht strafbewehrte Weisungen erteilt:

(…)

2. Herr B hat Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden und die erforderlichen Suchtmittelkontrollen, die in unregelmäßigen Abständen unangekündigt durch die forensisch-psychiatrische Ambulanz Bundesland1 durchgeführt werden, zu dulden, auch wenn sie mit einem Eingriff in den Körper (z. B. Blutentnahme) verbunden sind (nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB).

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.06.2026 „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 03.06.2026 ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 24.07.2026 dahingehend, dass er die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch die strafbewehrten Weisungen Ziffern 5. c) und d) sowie die nicht strafbewehrte Weisung Ziffer 2 angreife. Dabei wendet er im Wesentlichen ein, dass die Weisung Ziffer 5 c) ersatzlos zu streichen sei, da er wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der strafbewehrten Weisungen Ziffer 5. d) macht er geltend, dass diese unverhältnismäßig und durch die Kammer de facto nicht begründet worden sei. Zudem sei die nicht strafbewehrte Weisung Ziffer 2. hinsichtlich der Kostentragung der Abstinenzkontrollen sowie der Ermächtigung zum Eingriff in den Körper nicht verhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 24.07.2026 Bezug genommen.

Eine Abhilfeentscheidung der Kammer ist nicht erfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2026, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch Weisungen gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte einfache Beschwerde hat betreffend die angegriffenen Weisungen einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist nach dem erkennbaren Inhalt der Beschwerdeschrift vom 24.07.2026 als einfache Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen § 300 StPO. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die dort konkret bezeichneten Weisungen wendet.

2. Die fehlende Abhilfeentscheidung des Landgerichts hindert eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht, da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (Schmitt/Köhler/Schmitt StPO §306 Rn. 10).

3. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§ 453 Abs. 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt sind oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruhen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2025, 71 Rn. 3). Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich (OLG Nürnberg BeckRS 2011, 4894). Fehlt die auf den Einzelfall bezogene Begründung der Weisungen, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung nicht prüfen, weshalb die Beschwerde gegen die Weisung in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist, selbst wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (OLG Brandenburg BeckRS 2026, 9922 Rn. 8; OLG HammBeckRS2025,12526 Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 3 Ws 581/14 -, juris). Je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten einschränkt, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem anordnenden Beschluss, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen (KG NStZ-RR 2014, 175 (175); OLG JenaBeckRS 2009, 86305).

Nach diesen Maßstäben halten die angegriffenen Weisungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Weisung unter Ziffer 5. c), sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, ist in § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB gesetzlich vorgesehen. Jedoch ist die Weisung in ihrem Wort nicht hinreichend bestimmt formuliert, da die Anweisungen nicht, wie erforderlich, mit einer Frist zur Meldung des Eintritts der Arbeitslosigkeit versehen wurde (BeckOK StGB/Kett-Straub StGB § 68b Rn. 31 m.w.N.).Denn nur durch die exakte Festlegung einer Frist wird dem Bestimmtheitsgebot genüge getan und darüber hinaus verhindert, dass der Verurteilte wochen- oder sogar monatelang ohne Kenntnis der Behörde über die Arbeitslosigkeit, die neu gewonnene Zeit in seiner Wohnung oder an einem sonstigen Ort verbringt und sich dadurch die Entstehung der kriminellen Gefährdung erhöht (MüKoStGB/Kretschmann StGB § 68b Rn. 21). Zudem ist den Entscheidungsgründen der Kammer keinerlei Begründung der Weisung zu entnehmen. Zwar kann vermutet werden, dass die Weisung die Resozialisierung des Verurteilten durch Förderung geregelter Arbeit bezweckt. Jedoch wären im Hinblick darauf, dass bereits dem Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom 21.02.2023 zu entnehmen ist, dass der Verurteilte seit dem Jahr 2010 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, nähere Ausführungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Weisung veranlasst gewesen. Ausweislich des vorgelegten Rentenbescheides vom 24.02.2026 liegt bei dem Beschwerdeführer eine volle Erwerbsminderung vor.

Die Weisung unter Ziffer 5. d) hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand, da eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der Anweisung nicht erfolgte. Als Begründung hat die Strafvollstreckungskammer nur ausgeführt: „Die weiteren strafbewehrten Weisungen beruhen auf § 86b Abs. 1 Nr. 7, 8 und 11 StGB". Gemeint ist wohl § 68b StGB. Angesichts des nicht ganz unerheblichen Eingriffs in die Lebensführung des Verurteilten durch die Anweisung, sich mindestens einmal monatlich bei der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz Bundesland1 vorzustellen, wäre jedoch erforderlich gewesen, dass die Tatsachen, die die Weisung sowie den Turnus der Vorstellung indizieren, genannt und abgewogen werden, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen.

Auch die nicht strafbewehrte Weisung Ziffer 2. war aufzuheben, da mangels Begründung eine Überprüfung auf Ermessensfehler nicht möglich war und der Senat als Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gesichts setzen darf. Insbesondere lässt der Beschluss nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (auch bezüglich anderer berauschender Mittel) für erforderlich hält. Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Weisung ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2024, 4239 Rn. 16). Ausführungen zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf den Konsum von Rauschmitteln enthält der Beschluss nicht. Diese waren angesichts der Tatsache, dass bei dem Verurteilten keine Drogenabhängigkeit, sondern eine chronische Alkoholabhängigkeit vorliegt, nicht entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg aaO. Rn. 9). Dem Verurteilten darf im Rahmen einer Abstinenzweisung ein Betäubungsmittelkonsum zudem dann nicht vorenthalten werden, wenn dieser (beispielsweise in Form von Medikamenten mit berauschender Wirkung) für seine Gesundheit therapeutisch notwendig sein sollte und deshalb von einem Arzt verordnet wurde. Eine dahingehende Einschränkung ist jedoch nicht erfolgt. Zuletzt liegt keine Einwilligung des Beschwerdeführers vor, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Eine solche Einwilligung ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 68b Abs. 2 S. 4 StGB i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderlich. Eine Duldung von Abstinenzkontrollen mittels Eingriffes in den Körper (beispielsweise Blutentnahme), hätte demnach nicht angeordnet werden dürfen.

Der Senat ist gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Eine Reduktion des der Kammer zustehenden Ermessensspielraums auf nur eine verbleibende Entscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Es steht der Kammer jedoch frei, erneut über die Erteilung entsprechender Weisungen zu beschließen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 StPO i.V.m. § 473 Abs. 3 StPO.

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