Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 6 …
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 VwGO in der Person des Klägers nicht vorlägen, weil es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die deutsche Sprache in der Familie des Klägers vor 1941 benutzt worden sei, so dass die Trennung des Vaters von der Familie im Jahr 1941 nicht kausal dafür gewesen sei, dass auch dem Kläger die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei.
Die von dem darlegungs- und ggf. auch beweispflichtigen Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags hiergegen aufgeführten Umstände,
"Der Vater ist deutscher Volkszugehöriger. Der Vater hätte als Vermittlungsperson der deutschen Sprache zur Verfügung gestanden. Er wurde 1941 verhaftet und ist seitdem verschwunden. Die restliche Familie wurde 1941 verschleppt. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Krieg. Der Vater ist nie zurückgekommen und konnte daher die deutsche Sprache nicht vermitteln. Andere Personen standen für die Vermittlung der deutschen Sprache nicht zur Verfügung. Für die Sprachvermittlung standen insbesondere auch die älteren Brüder nicht zur Verfügung, weil der Kontakt zu ihnen nicht gut war; sie waren fremde Menschen‘,
sind vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers und des – vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten, im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen – Umstandes, dass die Mutter des Klägers Russin war und nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht haben könnte, nicht geeignet, den über die (vielleicht auch nur entfernte) Möglichkeit eines Gebrauchs der deutschen Sprache in der Familie des Klägers hinausgehenden Grad der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, juris, 194, m. w. N.,
des deutschen Sprachgebrauchs in der Familie des Klägers vor 1941 zu belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).