Artikel 51 EWG-Vertrag
Wilhelm Schmitt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Vorlage: Sozialgericht Hamburg (Deutschland)
Artikel 51 EWG-Vertrag – Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung
Europarecht
Tenor
Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .