AG Dannenberg · Niedersachsen Beschluss

AG Dannenberg – Bergen/D. 857

Zivilrecht Erinnerung zurückgewiesen

Tenor

wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 17.08.1982 gegen den Beschluß vom 09.08.1982 aus den zutreffenden Gründen jenes Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

§ 7 SGB X kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung der mit Antrag vom 10.03.1982 verlangten Abschrift nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 3-7 SGB X gelten für Gerichte nur insoweit, als diese reine Verwaltungstätigkeit ausüben. Diese Voraussetzung ist jedoch bei der Erteilung der verlangten Abschrift nicht erfüllt. Für die Erteilung der Abschrift ist gem. § 4 Abs. 1 AVO GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Dieser ist in diesem Bereich Organ der Rechtspflege; seine Tätigkeit ist der Rechtssprechung zuzuordnen (so auch Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1980, § 153 GVG Bemerkungen D II b u. D III; Zöller, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 153 GVG Anm. 6; Kissel, GVG, 1981 § 153 Randziff. 3 u. 24 m.w.N.; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 153 GVG Anm. 1). Sonstige Kostenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich.