Ein Verziehen (Aufenthaltswechsel) im Sinne des § 107 BSHG ist auch dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige am …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Verziehen (Aufenthaltswechsel) im Sinne des § 107 BSHG ist auch dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige am neuen Aufenthaltsort zunächst in einer Pension untergebracht wird.