Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gut F. 13 in H. (Gemarkung H., G01) und begehrt die Erteilung …
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Eindeckung des Herrenhauses und der daran angrenzenden schiefergedeckten und zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäude der Hofanlage Gut F. in H. mit einem Aluminiumdachsystem in Schieferoptik (Dachschindel) des Herstellers PREFA zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gut F. 13 in H. (Gemarkung H., G01) und begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Eindeckung eines Teils ihrer Hofanlage mit Aluminiumdachschindeln.
Unter dem 14. März 1986 trug die Beklagte das Wohnhaus, Ost- und Westflügel sowie das ehemalige Gärtner- und Pförtnerhaus als Teile der Hofanlage „F.“ entsprechend dem beigefügten Lageplan, in dem der denkmalgeschützte Baubestand rot gekennzeichnet ist, sowie zusätzlich zwei Adlergrenzsteine in die Denkmalliste der Stadt H. ein. In der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals ist u.a. ausgeführt:
„Erbaut 1849/50, erneuert 1921 bis 25; 4-flügeliger Gutshof; Wohnhaus (Villa), 3-geschossig in unterschiedlichen Fensterachsen, Gewände profiliert aus Muschelkalk, zum Hof hin giebelständig, Giebelfeld in Fachwerk mit verziertem Windbrett; vorgezogener Eingang mit Quaderfassung, Wappenstein; Löwe, Windhund mit Ährengarbe und Sprucheinrahmung … die Gebäude besitzen Satteldächer teilweise mit Schiefer- bzw. Pfannendeckung.“
Das Eintragungsblatt zur Denkmalliste (Stand der letzten Änderung: 10. Juni 2015) enthält folgende Kurzbezeichnung des Denkmals:
„Hofanlage. Ehemaliges Gärtner- und Pförtnerhaus, Gewächshaus als Teil der Hofanlage „F.“ entsprechend dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Eintragung ist; zusätzlich 2 translozierte Adlersteine“.
Ferner findet sich darin eine Beschreibung der kompletten Hofanlage (innen und außen), des an der O.-straße gelegenen Gärtner- und Pförtnerhauses sowie eines Gewächshauses. Zur Dacheindeckung ist darin ausgeführt:
„Die Gebäude besitzen Satteldächer mit Schiefer (Herren-Hof) bzw. Pfannendeckung (Wirtschaftshof).“
Das Gutachten vom 4. Dezember 2014 (gemeint ist ersichtlich die 11-seitige „Gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert“ der Fakultät für Architektur der RWTH Aachen) ist zum Bestandteil der Eintragung gemacht, die auf Seite 5 im 2. Absatz Ausführungen zum Dach des Herrenhauses und des Winkelbaus enthält:
„Das schiefergedeckte Satteldach des Herrenhauses wird überragt von einem Schornstein mit neugotisch gestaltetem Werkstein-Aufsatz in verschiedenen Formen entsprechend dem englischen Landhausstil. Auf der Ostseite befinden sich zwei Walmgauben. Auch das Dach des Winkelbaus ist schiefergedeckt. Es besitzt hof- und gartenseitig Walmgauben. An der Westseite der Küche befindet sich ein weit über die Traufkante emporgeführter Backsteinkamin.“
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG für die Dachinstandsetzung des Herrenhauses des Baudenkmals „Gut F.“. In einer Stellungnahme vom gleichen Tag befürwortete die Untere Denkmalbehörde der Beklagten die „denkmalgerechte Neueindeckung der Dächer des Herrenhauses in Schiefer“.
Einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung Denkmalförderung für eine Dacheindeckung in altdeutscher Deckung mit Natursteinschiefer vom 1. November 2020 nahm die Klägerin am 20. April 2021 zurück.
Im November 2021 legte der Architekt der Klägerin Kosten bzw. Preisspiegel und Angebote für eine Eindeckung mit Schiefer und einer PREFA-Eindeckung sowie Faser-Zement- und Kanadaschindeln vor. Die Kosten einer Schiefereindeckung würden sich danach auf 934.646,31 €, die Kosten einer PREFA-Eindeckung auf 711.836,44 € belaufen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine Dacheindeckung mit PREFA-Schindeln ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Schiefereindeckung an dem Herrenhaus des Gutes F. als die aus Sicht der Denkmalpflege richtige Lösung angesehen werde, da sie ein prägendes gestalterisches Element sei, auf das nicht verzichtet werden könne. Eine alternative Eindeckung mit PREFA-Schindeln würde das Erscheinungsbild sehr stark nachteilig verändern.
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass die Beklagte für andere Baudenkmäler wie der X. oder der Abteikirche der V. G. PREFA-Eindeckungen erlaubt habe, lägen hierfür Gründe vor. So sei der filigran gebaute Nachkriegsdachstuhl der X. für eine Schiefereindeckung unterdimensioniert und ungeeignet. Daher sei die PREFA-Deckung eine kostengünstige und gestalterisch gute Möglichkeit gewesen. Die Abteikirche in G. habe vor der Dachsanierung noch das historische Schieferdach besessen, jedoch hätten die finanziellen Mittel der Mönche nur für eine Dachsanierung mit PREFA-Schindeln gereicht. Die finanziellen Mittel seien so knapp gewesen, dass nicht die gesamte Dachfläche habe saniert werden können. Die Abteikirche bringe keinen wirtschaftlichen Ertrag und ihre Erhaltung durch die kleine Mönchsgemeinschaft sichere die historische Nutzung. Es seien nicht genug Zuschussmittel vorhanden gewesen, um die Mehrkosten einer Schiefereindeckung abzufedern; eine steuerliche Abschreibung nach dem Denkmalschutzgesetz sei nicht möglich gewesen. Auch sei das historische Schieferdach ohne die typischen Rundungen an Kehlen oder Dachgauben ausgeführt gewesen und die Dachgauben seien bereits in Zink verkleidet gewesen. Ein Vergleich zwischen dem noch in Schiefer gedeckten Turmdach und der übrigen Dachfläche mache deutlich, wie vielfältig und lebendig das Schieferdach neben dem PREFA-Dach wirke.
Das Herrenhaus der Hofanlage Gut F. besitze noch die historische Schieferdeckung. Das Schieferdach sei mit den typischen Rundungen an Kehlen und Gauben ausgeführt. Eine Erneuerung der Dachfläche mit einem anderen Material würde das Baudenkmal in nicht hinnehmbarer Weise nachteilig verändern. Neben der changierenden Wirkung einer Schieferfläche müsse zusätzlich auf die typischen runden Anschlüsse einer kleinteiligen handwerklich ausgeführten Schiefereindeckung verzichtet werden. Auch bringe das Herrrenhaus durch seine Wohnnutzung einen wirtschaftlichen Ertrag.
Eine Förderung der Dachsanierung für das Jahr 2023 werde unter dem Vorbehalt genügender Haushaltsmittel positiv unterstützt. Die Förderhöhe würde etwa die Mehrkosten zwischen einer PREFA-Deckung und einer Schieferdeckung ausgleichen können.
Die Klägerin hat hiergegen am 21. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Schieferdach bedürfe einer Komplettsanierung, da immer häufiger Dachundichtigkeiten aufträten, die auch zu Schäden an den darunterliegenden Räumen führten. Die Beklagte habe verkannt, dass etwa 25 % der Dachfläche in den 1960’er Jahren mit Asbestfaserzementschieferplatten eingedeckt worden sei und so die Struktur der Eindeckung nicht mehr einheitlich sei; teilweise zeige die Schiefereindeckung aufsteigende Linien, teilweise waagerechte. Das für Reparaturen verwendete Material sei unterschiedlich in der Optik.
Eine Neueindeckung mit Schiefer sei mit einem Betrag von mehr als einer Million € zuzüglich erheblicher Folgekosten verbunden. Die kleinteilige Arbeit habe sehr hohe Lohnkosten zur Folge. Aufgrund der Abnutzung eines Schieferdaches müssten in den nächsten 40 Jahren weitere Kosten in Höhe von 150.000 € aufgebracht werden. Im Herrenhaus befinde sich die ca. 200 qm große Privatwohnung der Klägerin. Der von der Sanierung betroffene Bereich umfasse rund 400 qm. Aus Vermietung der 8 kleinen Wohnungen und landwirtschaftlichen Flächen habe sich in den vergangenen 5 Jahren eine Unterdeckung ergeben, was im Wesentlichen der Tatsache geschuldet sei, dass immer wieder erhebliche Investitionen für Reparaturen und Sanierungsarbeiten anfallen würden. Eine auf 12 Jahre bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung des betreuenden Steuerberaterbüros Q. u.a. habe einen jährlichen Fehlbetrag von 1.135,00 € ergeben. Wegen der hohen Heizkosten sei für die Mietwohnungen nur eine Miete von 7,50 €/qm erzielbar. Sie sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das von ihr gewünschte Material der Firma PREFA sei zwischenzeitlich mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörden bei verschiedenen (im Einzelnen aufgeführten) Gebäuden zum Einsatz gekommen. Das Material erlaube auch, charakteristische Rundungen im Bereich der Kehlen und Gauben auszubilden. Die Kosten würden sich auf etwa 711.836,44 € belaufen. Das Dach diene selbst als Blitzableiter. Die Fa. PREFA übernehme eine Garantie über 40 Jahre. Die Eindeckung mit PREFA-Schindeln lasse die bei einer Schiefereindeckung notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten entfallen. Damit sei die PREFA-Eindeckung um rund 400.000 € preiswerter als eine Schiefereindeckung. Für ein Schieferdach bestehe lediglich eine 5-jährige Garantie.
Die in Rede stehenden Gebäude seien ca. 100 Jahre alt und befänden sich in abgelegener, öffentlich nur begrenzt zugänglicher Umgebung. Die beabsichtigte Eindeckung führe nicht zu einer deutlichen und vom Betrachter als belastend empfundenen Veränderung. Die Beklagte habe sich im Hinblick auf die Höhe der Kosten auch nur unzureichend mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt. Der Hinweis auf eine steuerliche Abzugsfähigkeit gehe mangels entsprechenden Einkommens fehl. Eine verbindliche Förderzusage liege nicht vor.
Die in die Wahl genommene PREFA-Dachschindel habe eine kleinteilig sichtbare Deckfläche von ca. 230 mm (H) x 390 mm (B) und sei daher mit einer Schiefereindeckung nahezu identisch. Die sichtbare Deckfläche betrage bei Naturschiefer 0,034 cm², bei PREFA-Dachschindeln 0,08 cm². Durch die Zweischicht-Einbrennlackierung ergebe sich die gewünschte Sonnenreflektion. Die Beklagte habe die Klägerin selbst durch ihre E-Mail vom 4. Januar 2021 auf das Referenzobjekt der Abteikirche G. verwiesen, sei jedoch beim Objekt der Klägerin irrig von einer hiervon abweichenden Rautendeckung bzw. (Spitz-)Winkeldeckung ausgegangen. Unter dem 4. Februar 2021 habe sie die PREFA-Dachschindeln als aus denkmalpflegerischer Sicht interessant bezeichnet.
Im Übrigen gebe es den Schiefer in der Qualität, wie er jetzt auf dem Dach liege, nicht mehr, sondern nur noch minderwertigeres Material aus Spanien oder Portugal, das aufgrund von Pyrit-Einschlüssen zu Farbveränderungen oder Brüchigkeit neige.
Die Klägerin legte ein Gutachten und eine Kostenberechnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Dachdecker- und Klempnerhandwerk Y. W. vom 6. Oktober 2023 vor, wonach eine Eindeckung mit Schiefer Kosten in Höhe von 875.588,91 €, eine Eindeckung mit Alu-Schindeln Kosten in Höhe von 671.769,28 € verursachen würde. Die Klägerin führt aus, dass der Unterschied zu den vorherigen Kostenberechnungen des Architekten P. darin bestehe, dass letzterer auch verschiedene energetische Maßnahmen kostenmäßig erfasst habe, die aber unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht relevant seien, wohl aber hinsichtlich später tatsächlich aufzuwendender Mittel. Bei der vorhandenen Schiefereindeckung handele es sich um die Altdeutsche Deckung (Steinhöhe ca. 26 cm, Steinbreite ca. 20 cm). Bei der Bestandseindeckung aus Faserzement handele es sich um die Deutsche Deckung (30 x 30 cm).
Ausweislich einer Luftaufnahme des zu sanierenden Dachbereichs ergebe sich, dass mindestens etwa 35 % der Dachfläche mit Faserzementplatten eingedeckt seien, die auch optisch nicht der von der Beklagten betonten Altdeutschen Deckung entspreche. In vielen Bereichen, insbesondere in den Übergängen vom Hauptdach zum flacher geneigten Traufbereich, den Dachgauben und den Kehlbereichen, werde die nach dem Regelwerk für Schiefereindeckungen erforderliche Mindestdachneigung nicht erreicht. Die vorhandene Dachschalung sei nicht mehr verwendbar. Entstandene Spaltabstände könnten dazu führen, dass bei einer Befestigung der Schieferplatten nicht das Vollholz getroffen werde. Die deshalb für Schiefer erforderliche Überschalung sei bei einer PREFA-Dacheindeckung nicht notwendig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Eindeckung des Herrenhauses und der daran sich nach Westen und nach Osten angrenzenden schiefergedeckten und zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäude der Hofanlage Gut F. in H. mit einem Aluminiumdachsystem in Schieferoptik (Dachschindel) des Herstellers PREFA zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das Schieferdach des Herrenhauses und des Eckgebäudes seien maßgebliche Stilelemente und charakteristisches, den Denkmalwert prägendes Element des F.. Die sichtbare Steinhöhe bei einer Schieferabdeckung betrage 15 - 16 cm. Die ästhetische Wirkung des natürlichen Schiefers sei auf keinen Fall mit der der PREFA-Schindel zu vergleichen. Sie weise nicht die typische gerundete seitliche Form der jetzt vorhandenen Deckung auf. Das habe sich erst im Nachgang zu der Aussage der Denkmalbehörde ergeben, wonach die Deckung mit PREFA-Schindeln aus denkmalpflegerischer Sicht „interessant“ sei. 2021 habe es bereits eine Förderzusage gegeben, die die Mehrkosten einer Schiefereindeckung kompensiert hätte. Der für die Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Zeitraum von 12 Jahren sei zu kurz bemessen, wenn es um die Sanierung eines etwa 100 Jahre alten Daches gehe. Es erschließe sich auch nicht, weshalb lediglich die Kaltmieten für die Wohneinheiten 6 bis 7 und 9 bis 11 berücksichtigt worden seien, Fördergelder aber nicht. Den Förderantrag, der aller Voraussicht nach bewilligt worden wäre, habe die Klägerin zurückgezogen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei das Baudenkmal als Ganzes zu berücksichtigen; es könne nicht nach einem sanierungsbedürftigen und einen nicht sanierungsbedürftigen Teil differenziert werden. Es seien zu niedrige Kaltmieten angesetzt.
Die Garantiezusage der Fa. PREFA beziehe sich ausschließlich auf Farbe und Material und sichere nicht gegen Kosten für Instandsetzungsarbeiten ab.
Die Kammer hat Beweis über die Lage und Umgebung des klägerischen Grundstücks durch Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 15. August 2023 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) für die beabsichtigte Eindeckung des Objekts Gut F. in H. mit PREFA-Dachschindeln, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach § 9 Abs. 1 DSchG bedarf derjenige, der ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einem anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 3 DSchG zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzgesetzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dabei hängt das Ergebnis der nicht im Ermessen der Denkmalbehörde stehenden Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Baudenkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung hindern, können nicht abstrakt bestimmt werden, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das jeweilige Baudenkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden können. Dabei kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG relevanten Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin erkennbar die Grundlage für die dem Eigentümer auferlegte Belastung formuliert ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10. Juni 2022 - 10 A 4789/19 -, juris, Rn. 44 ff., vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, juris, Rn. 35 und vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 15.
Dabei folgt daraus, dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Baudenkmals „entgegenstehen“, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die geplante Veränderung streitenden Interessen. Nicht jede Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes die Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung rechtfertigen. Die Erlaubnisse nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG sollen gegebenenfalls dabei helfen, den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums zu ermöglichen, soweit dies denkmalrechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift soll wesentlich dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 3 DSchG genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, auf eine sinnvolle Nutzung der Baudenkmäler hinzuwirken, erfüllt werden, um das Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung denkmalwerter Substanz auf Dauer zu gewährleisten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2022 - 10 A 4789/19 -, juris, Rn. 44 ff. (49) und vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 15.
Die Gründe der Unterschutzstellung des F. als Denkmal sind umfänglich:
In der Kurzbeschreibung des Denkmals in der Fassung der Änderung vom 10. Juni 2015 ist dieses beschrieben mit „Hofanlage, ehemaliges Gärtner- und Pförtnerhaus, Gewächshaus als Teile der Hofanlage ‚F.‘ … zusätzlich zwei translozierte Adlersteine.“ In der eine Seite umfassenden und einzeilig geschriebenen Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals ist u.a. ausgeführt: „4-flügeliger Gutshof, insbesondere um den Herrenhof …; Wohnhaus (Herrenhaus bzw. Villa) 3-geschossig in unterschiedlichen Fensterachsen, Gewände profiliert aus Muschelkalk … Giebelfeld in Fachwerk ….“. Sodann folgt eine Beschreibung des Inneren sowie des angeschlossenen 2-geschossigen Anbaus für Küche und weitere Wohnräume, ferner der sich anschließenden Chauffeur- bzw. Bedienstetenwohnung sowie der Stallgebäude, der Remise, der ehemaligen Kutscherwohnung und der ehemaligen Pächterwohnung. Die Dächer finden in einem Satz Erwähnung. Dort heißt es: „Die Gebäude besitzen Satteldächer mit Schiefer (Herren-Hof) bzw. Pfannendeckung (Wirtschaftshof)“. Ausdrücklicher Bestandteil der Eintragung ist danach das Gutachten (der RWTH Aachen, Fakultät für Architektur, Lehr- und Forschungsgebiet Denkmalpflege) vom 4. Dezember 2014.
Das Gutachten besteht aus einem 11-seitigen, einzeilig beschriebenen Textteil sowie einem aus 35 Seiten bestehenden Anhang (Karte und Fotodokumentation). Nach einer nahezu identischen Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale folgen Kapitel zur Baugeschichte, den Bewohnern/Bauherren und dem Architekten. Die sich daran anschließende Beschreibung ist untergliedert in Gesamtanlage, Neues Herrenhaus und Eckbau, Westflügel, Nordflügel, Ostflügel, Außengelände, Gewächshaus und ehemaliges Pförtner-/Gärtnerhaus. In der Beschreibung des Herrenhauses und des Eckbaus findet das Dach Erwähnung soweit es heißt: „hohes Satteldach“, „Vorbau mit Quadereinfassung, Werksteinbändern und schiefergedecktem Dach“, „das EG ist leicht vorgeschoben und mit einem schiefergedeckten Pultdach zum 1.OG abgegrenzt“, „Das schiefergedeckte Satteldach des Herrenhauses wird überragt von einem Schornstein … Auch das Dach des Winkelbaus ist schiefergedeckt“. Unter der Überschrift „Westflügel“ ist u.a. ausgeführt: „Während die Satteldächer von Remise und Bedienstetenwohnung schiefergedeckt sind, weisen die Stallungen und Scheunenbauten eine Ziegeldeckung auf.“
In der sich anschließenden Begründung des Denkmalwertes gem. § 2 DSchG NRW findet das Dach, insbesondere die Art der Eindeckung keine Erwähnung. Unter der Überschrift „Bedeutung für die Geschichte des Menschen“ ist ausgeführt, dass das Gut F. bedeutend für die Geschichte des Menschen sei, da es einen anschaulichen Eindruck vom großbürgerlichen Lebensstil einer der bedeutendsten Industriellenfamilien Aachens vermittele und sich in Architektur, Ausstattung, und repräsentativer Disposition des Gutshofes im Stil eines ländlichen Herrschaftssitzes die gesellschaftliche Position und Zugehörigkeit der Familie S. zur Oberschicht wiederfinde. Am Bau fänden sich daher architektonische Elemente und Zitate, wie sie traditionell dem Adel bzw. den adligen Großgrundbesitzern zugeschrieben werden könnten. Dies werde insbesondere in der Anlage des Herrenhauses deutlich, welches an den wenige Jahre zuvor errichteten Cecilienhof in Potsdam erinnere. Insbesondere die Fachwerksgiebel und der große Kamin auf dem Herrenhausdach seien mit denen des Cecilienhofes im Tudor- bzw. englischen Landhausstil vergleichbar, worin sich der Anspruch an eine angemessene Architektur manifestiere.
Unter der Überschrift „Bedeutung für Städte und Siedlungen“ heißt es, dass das Gut F. neben seiner herausragenden Architektur besonders durch seine Bauherren bedeutend für H. sei. Unter der Überschrift „Künstlerische Gründe“ ist u.a. ausgeführt, dass Reminiszenzen an den englischen Landhausstil (Kamine, Fachwerk, neugotische Portale, Kreuzstockfenster, Arkaden etc.) sowie traditionelle Elemente der regionalen (Maas-)Renaissance (Werksteinbänder, Schwebegiebel, Standerker) das Gesamtbild prägten und von einem umfangreichen Wissen der Architekturgeschichte zeugen würden. Der Architekt und Bauunternehmer U. habe mit der Planung zum Gut F. eine Symbiose von repräsentativer, herrschaftlicher Architektur und landwirtschaftlichem Betrieb erreicht.
Der Denkmalwert des Gutes F. wird danach maßgeblich mit seiner herausragenden Architektur begründet und hierfür auf die Gestaltung verschiedener Bauteile verwiesen. Zum Dach findet sich unter der Überschrift “Städtebauliche Gründe“ der Hinweis, dass der Bau landschaftsprägend vor allem auch aufgrund seiner Dachlandschaft sei. Insbesondere das hohe Dach des Herrenhauses mit seinem stattlichen Kamin und die Fachwerkgiebel würden einen Bezugspunkt zur Landschaft bilden. Die Art der Eindeckung findet jedoch keine Erwähnung.
Nach alledem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Architektur der Gesamtanlage ein hoher Stellenwert für die Begründung des Denkmalwertes zugemessen wurde, dem Material der Dacheindeckung demgegenüber eine eher untergeordnete Bedeutung.
Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden können, ist für die Kammer ferner von wesentlicher Bedeutung, dass im Zeitpunkt der erstmaligen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Jahr 1986 Teile der jetzt streitgegenständlichen Dachflächen bereits nicht mehr mit Schiefer, sondern mit Asbestzementfaserplatten eingedeckt waren. So ist nach Angaben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Dachdecker- und Klempnerhandwerk W. in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2023, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, auf der nach Westen ausgerichteten Fläche des Haupthauses und der nach Süden ausgerichteten Fläche des (westlichen) Nebengebäudes in den ca. 1970er Jahren eine Sanierung mit asbesthaltigen Faserzementplatten erfolgt. Die mit Faserzementplatten eingedeckten Dachflächen unterscheiden sich ausweislich der Ausführungen des Gutachters W. sowie der dem Gericht vorliegenden Lichtbildaufnahmen von der Altdeutschen Deckung der Schiefereindeckung in Bezug auf ihre Färbung, die Art der Verlegung (Deutsche Deckung statt Altdeutscher Deckung) und ihrer Formatgröße mit 30 x 30 cm gegenüber Schiefer mit 26 x 20 cm deutlich. Auf den im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Luftbildaufnahmen und den von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Fotos ist der auch vor Ort wahrgenommene Eindruck der Faserzementplatten als einer optisch inhomogenen und sich von der Schiefereindeckung deutlich unterscheidenden Dachfläche erkennbar.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass etwa bei Abgängigkeit der betreffenden, nicht mehr im historischen Zustand vorhandenen Bauteile die Herstellung eines denkmalgerechten Zustandes gefordert werden kann und als Maßstab für eine denkmalrechtliche Erlaubnis dabei die aktuell geltenden denkmalpflegerischen Standarts, insbesondere die Grundsätze der Material- und Werkgerechtigkeit gelten.
Vgl. Davydov, Denkmalschutzgesetz NRW, 7. Auflage 2024, § 9 Rn. 37 m.w.N.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des OVG NRW an, wonach die Forderung der Materialgerechtigkeit bei der Erneuerung von Bauteilen losgelöst vom Einzelfall zur sachgemäßen Behandlung eines Baudenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 DSchG NRW in dieser pauschalen Form im Gesetz keine Stütze findet. Vor dem Hintergrund der mit dem Denkmalschutz verfolgten Ziele muss danach vielmehr maßgeblich darauf abgestellt werden, welchen Wert das erneuerte Bauteil und das dafür verwendete Material für die konkrete Aussage des Denkmals im Hinblick auf seine ihm mit der Unterschutzstellung zugewiesene Bedeutung und die Gründe für seine Erhaltung und Nutzung hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris, Rn. 56.
Die Verwendung von denkmalfremden Materialien bei der Renovierung denkmalwerter Gebäude ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte Möglichkeit der sinnvollen Nutzung von Denkmälern kann im Einzelfall auch die Verwendung denkmalfremder Materialien gestatten, wenn diese für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris, Rn. 58 und Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris, Rn. 15.
Wenn - wie hier jedenfalls auf zwei Dachflächen - originale Bauteile (hier Schiefereindeckung) bereits vor der Unterschutzstellung untergegangen und durch Bauteile aus modernen Baustoffen (hier: Asbestfaserzementplatten) ersetzt worden sind, bedarf es gewichtiger denkmalrechtlicher, an der konkreten Aussage des Denkmals orientierter Gründe, um bei einer neuerlichen Ersetzung dieser Bauteile ihre Ausführung in einer den Originalen nachgebildeten Form oder in einem den Originalen entsprechenden Material verlangen zu können. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Unterschutzstellung in Ansehung der Bauteile aus modernen Baustoffen erfolgt und eine entsprechende Aussage des Denkmals trotz Verwendung dieser Baustoffe bejaht worden ist. Die Erhaltungspflicht eines Eigentümers eines Baudenkmals bezieht sich in erster Linie ebenso wie die darin aufgehenden Verpflichtungen zur Instandsetzung, zur sachgemäßen Behandlung und zum Schutz vor Gefährdungen auf die eigentlich denkmalwerte Substanz der Sache im Zeitpunkt ihrer Eintragung in die Denkmalliste und nur mittelbar auf deren übrige Bestandteile, die zwar Teile des Denkmals sind, denen aber für sich genommen kein Denkmalwert zukommt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris, Rn. 58 f..
Ob ein Schutzobjekt durch die streitige Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und deshalb Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme entgegenstehen, ist Gegenstand einer dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Bewertung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris (nur Ls), www.bverwg.de, zur Frage der Annahme einer nur geringfügigen Beeiträchtigung eines Denkmals durch den Einbau von Kunststofffenstern bei vorhandenen Holzfenstern, die jedoch nicht annähernd das typische Erscheinungsbild der üblicherweise vorhandenen Holzfenster in Gebäuden der fraglichen Entstehungszeit aufweisen.
Durch die hier streitgegenständliche beabsichtigte Eindeckung der bislang schiefergedeckten bzw. mit Asbestfaserzementplatten gedeckten Gebäude der Hofanlage Gut F. mit Aluschindeln der Fa. PREFA erfährt die denkmalgeschützte Hofanlage nach Auffassung der Kammer keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer nach dem durch die Vorsitzende vor Ort durch Inaugenscheinnahme der Hofanlage gewonnenen und durch Lichtbilder dokumentierten Eindruck der bestehenden Eindeckung sowie von Aluschindeln der Fa. PREFA, Lichtbildaufnahmen von bereits mit Aluschindeln in Schieferoptik der Firma PREFA eingedeckten denkmalgeschützten baulichen Anlagen (V. in G. und Grabeskirche St. X. in H.) sowie nach dem Ergebnis der schriftlichen Darlegungen und der Befragung des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung gelangt. Dabei verkennt sie Unterschiede in der optischen Wahrnehmung zwischen einer Schiefereindeckung und einer Eindeckung mit PREFA-Aluschindeln nicht. Letztere verfügen nicht über die changierende Wirkung des Naturmaterials Schiefer und weisen auch nicht die für eine Schiefereindeckung typischen Rundungen auf; sie sind größer als Naturschieferschindeln, weisen anders als diese eine einheitliche Größe auf und werden anders verlegt. Ein mit Aluschindeln gedecktes Dach wirkt insgesamt in Farb- und Formgebung einheitlicher als ein im unteren Bereich mit größeren und nach oben hin kleiner werdenden, seitlich gerundeten Schieferplatten gedecktes Schieferdach.
Gleichwohl sieht die Kammer hierdurch keine die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitende Beeinträchtigung des Denkmals. Dabei findet Berücksichtigung, dass die aufgezeigten Unterschiede mit zunehmendem Abstand des Betrachters und ohne Vergleich zu einer in unmittelbaren Nähe befindichen schiefergedeckten Fläche weniger ins Auge fallen. Dies wird auch deutlich bei Betrachtung des Vergleichsobjekts St. V. in G., bei dem das Schiff der Abteikirche mit PREFA-Aluschindeln gedeckt ist, nicht jedoch der zugehörige Kirchturm, der nach wie vor die ursprüngliche Schiefereindeckung besitzt. Beide Bauteile stehen nicht in einem krassen oder auffälligen optischen Gegensatz zueinander. Bei der in unmittelbarer Nähe des Gerichts befindlichen Grabeskirche St. X. bemerkt der unbefangene Betrachter Unterschiede zu einer Schiefereindeckung kaum.
Eine Eindeckung des streitgegenständlichen Objekts, die der Deckung der heute noch vorhandenen Schiefereindeckung vollständig entspricht, kommt überdies nicht in Betracht, da diese nach den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung jedenfalls in Teilen nicht heutigen Anforderungen entspricht. Ferner hat er unter Berufung auf das Regelwerk des deutschen Dachdeckerhandwerks erklärt, dass es für eine Eindeckung in Form der altdeutschen Deckung einer Mindestdachneigung von 25°, für die Kehlung von 30°, bedürfe. Nach seinen Ausführungen im vorgelegten Gutachten vom 6. Oktober 2023 müsse davon ausgegangen werden, dass es in Folge der Tatsache, dass einige Dachbereiche wie Gaubendeckel und Kehlansätze unter der (heute) durch das Regelwerk für Schiefereindeckungen vorgegebenen und überaus wichtigen Mindestdachneigung liegen würden, zu Schäden an der Holzkonstruktion durch jahrelangen Wassereinbruch und schleichende Undichtigkeiten gekommen sei.
Die Bereiche, die den Vorgaben im Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks zur erforderlichen Dachneigung nicht entsprechen und in denen - unter Vorbehalt einer genauen Prüfung - seiner Auffassung nach eine Schiefereindeckung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, hat der Sachverständige auf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und als Anhang zum Protokoll genommenen Lichtbildern in gelber bzw. oranger Farbe markiert. Die Markierungen betreffen einen beachtlichen Teil der Dachfläche, der mithin aller Voraussicht nach nicht mehr mit Schiefer, sondern stattdessen mit Blech/Metall eingedeckt werden müsste. Damit würden erstmals an vielen Stellen des Objekts bisher mit Schiefer gedeckte Flächen mit einem anderen Material (Blech/Metall) überdeckt und ein vom heutigen Erscheinungsbild der Dächer deutlich unterschiedlicher Eindruck entstehen. Dies kann auch nicht - wie von der Beklagten angeregt - durch Verwendung eines wasserdichten Unterdaches vermieden oder verringert werden, da diese Art der Eindeckung nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu einer ständigen Durchnässung der Schalung führen würde, auf welcher das Schieferdach ruht. Eine solche Konstruktion wäre damit ersichtlich nicht sachgerecht. Demgegenüber würde sich das Erscheinungsbild der Dachlandschaft bei einer Eindeckung mit PREFA-Aluschindeln im Wesentlichen einheitlich darstellen, da diese ausweislich des im Ortstermin vorgeführten Modells auch auf einer Dachgaube und im Bereich der Kehlungen aufgebracht werden können.
Schließlich ist eine Eindeckung - wie bisher - mit Moselschiefer als dem Originalmaterial nicht möglich, da dieser nicht mehr verfügbar ist. Der jetzt nach Aussage des Gutachters allein zu empfehlende und in Betracht kommende spanische Schiefer unterscheidet sich nach seinen Angaben vom Moselschiefer im Hinblick auf seine glattere Oberfläche und dadurch, dass die Vielfalt in der Deckung sich nicht mehr genauso darstellt wie bei der altdeutschen Deckung. Überdies enthalte er erst im Laufe der Zeit erkennbare Einschlüsse, die zu Verfärbungen führen könnten, die in der Regel jedoch von einem Laien und vom Boden aus nicht erkennbar seien.
Nach alledem haben die einer Veränderung des Baudenkmals in der beabsichtigten Weise entgegenstehenden Gründe kein stärkeres Gewicht als die für die Veränderung sprechenden Gründe und erfährt das Denkmal durch die Veränderung keine mehr als geringfügige Veränderung. Die Abwägung der für und gegen die beabsichtigte Veränderung sprechenden Gesichtspunkte fällt zu Gunsten der Klägerin aus mit der Folge, dass der Ausführung einer Dacheindeckung mit PREFA-Aludachschindeln Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.
Ob die von der Beklagten eingeforderte Eindeckung mit Schiefer der Klägerin - wie von ihr wegen deutlich höherer Kosten vorgetragen - wirtschaftlich unzumutbar ist, weil sie das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, bedurfte danach keiner Entscheidung mehr.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.