OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Gemeinden, die zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen werden …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Gemeinden, die zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen werden, können nicht verlangen, daß ihnen durch die Heranziehung entstehende Verwaltungskosten erstattet werden. Die §§ 4 Abs 1 Nds AG BSHG (BSHGAG ND), 25 Abs 1 und 2 FAG (FinAusglG ND) (= 19 Abs 1 und 2 FAG (FinAusglG ND) nF), die von der Ermächtigung in § 96 Abs 1 S 2 BSHG gedeckt sind, enthalten ein geschlossenes System, das nur die Erstattung der aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe vorsieht und die Erstattung von Verwaltungskosten - auch nach anderen Vorschriften, zB den §§ 91, 97 SGB X (SGB 10) - ausschließt.

Dieses Konzept der Kostenerstattung verletzt nicht Landesverfassungsrecht (Fortführung der Rspr d Sen in dem Urteil vom 13. Juni 1990 - 4 OVG A 145/88 -).