Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.
2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Verknüpfung zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus. Der Betreffende muss also wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats).
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