Es bleibt offen, ob das Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes ausschließlich nach den …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Es bleibt offen, ob das Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes ausschließlich nach den Formvorschriften der BRAGebO (insbesondere § 10 Abs 3 BRAGebO) zu beurteilen ist, oder ob insoweit Vorschriften des SGG (insbesondere §§ 173, 177 SGG ) die Vorschriften der BRAGebO verdrängen (so LSG Hamburg vom 11.9.1986 - VI KRBs 40/86 = Breithaupt 1987, S 170).
2. § 116 Abs 2 S 1 Nr 2 BRAGebO ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
3. Macht ein Arbeitgeber in Prozeßstandschaft einen Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld gerichtlich geltend, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und der Bundesanstalt für Arbeit iS von § 116 Abs 2 S 1 Nr 2 BRAGebO.