Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG in der bis zum 12.06.2026 geltenden Fassung greift auch …
Leitsatz
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG in der bis zum 12.06.2026 geltenden Fassung greift auch dann, wenn der Zustellungsversuch innerhalb zwei Wochen nach einem Umzug des Ausländers erfolgt.
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist der Prozessausgang auch bei einer nur summarischen Prüfung nicht in dem Sinne offen, dass ein Obsiegen des Antragstellers zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris, Rn. 10).
II. Der Entscheidung sind – neben der Verordnung (EU) 2024/1347 (Status-VO) – die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zum 12.06.2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) zugrunde zu legen, weil der Antragsteller seinen Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt hat, vgl. § 87e Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (vgl. VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A - juris, Rn. 6 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 - juris, Rn. 10).
1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (x) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wird sachdienlich dahingehend ausgelegt (§§ 122, 88 VwGO), dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, wenn die Behörde einen mit der Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt vollzieht oder dessen behördlicher Vollzug droht und zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (sog. faktischer Vollzug, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 - juris, Rn. 2; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 354). Im Falle der irrigen behördlichen Annahme der Vollziehbarkeit kann das Gericht nicht die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder anordnen; vielmehr hat es festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch oder die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris, Rn. 5).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil Streit darüber besteht, ob die Klage des Antragstellers vom 17.07.2026 (x) gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.05.2026 fristgemäß erhoben wurde und ihr damit aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Die erhobene Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf vermag den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auszulösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 - juris, Rn. 23 m. w. N.). Ein solcher liegt hier jedoch nach Lage der Akten vor. Denn die Klage ist aller Voraussicht nach verfristet, und dem Antragsteller dürfte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.
a) Nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG a.F. muss eine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids des Bundesamts erhoben werden. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass der Bescheid als am 29.05.2026 zugestellt gelte, sodass die Klagefrist mit Ablauf des 12.06.2026 geendet habe.
aa) Ausweislich der eingescannten Postzustellungsurkunde war der Antragsteller an der der Antragsgegnerin damals bekannten Anschrift „x“ am 02.06.2026 nicht zu ermitteln. Dies stimmt mit dem Vortrag des Antragstellers überein, nach dem sein Umzug in die „x“ zum 01.06.2026 erfolgte und die Briefkastenanlage offenbar schon vorher abgebaut worden war. Dennoch gilt die Zustellung voraussichtlich als bewirkt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG a.F.). Gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. hat der Ausländer jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige liegt nur vor, wenn sie binnen zwei Wochen ab dem tatsächlichen Umzugstag erfolgt (BVerwG, Urteil vom 14.12.2021 - 1 C 40.20 - juris, Rn. 19 ff.).
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG a.F. greift auch dann, wenn der Zustellungsversuch innerhalb zwei Wochen nach einem Umzug des Ausländers erfolgt. Wenn sodann innerhalb der Frist die neue Anschrift mitgeteilt wird, dürfte das Bundesamt zu einer erneuten Zustellung verpflichtet sein (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2021 - 4 A 435/21.A - juris, Rn. 9 f.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2023 - 6 K 1903/23.TR - juris, 17; VG Berlin, Urteil vom 01.06.2026 - 35 K 736/25 A - juris, Rn. 25 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2006 - 25 K 6796/04.A - juris, Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 28.10.2022 - 7 V 1294/22 - juris, Rn. 20; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., 2023, § 10 AsylG Rn. 28; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 14.12.2021 - 1 C 40.20 - juris, Rn. 32); jedenfalls kann dem Ausländer unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn er seinen Anschriftenwechsel rechtzeitig mitteilt, aber die Rechtsmittelfrist versäumt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2021 - 4 A 435/21.A - juris, Rn. 9 f.; VG Berlin, Urteil vom 01.06.2026 - 35 K 736/25 A - juris, Rn. 25 ff.). Dass der Ausländer den Zustellungsversuch gegen sich gelten lassen muss, geht bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG a.F. hervor, nach dem unterschiedslos alle scheiternden Zustellungsversuche an die letzte bekannte Anschrift fiktionsauslösend sind. Eine Sonderregelung für den Fall des Umzugs wurde gerade nicht getroffen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Vorschrift, während der zweiwöchigen Mitteilungsfrist scheiternde Zustellungsversuche als wirksam zu behandeln: Durch § 10 AsylG sollen Zustellungen vereinfacht werden (Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 3). Die Vorschrift bezweckt nicht die Sanktionierung eines Fehlverhaltens des Ausländers, sondern sie schreibt lediglich die letzte bekannt gewordene Adresse fest (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2026, § 10 AsylVfGNG, Rn. 30). Es kommt mithin nicht darauf an, ob dem Ausländer im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann. Vielmehr soll den in der Vorschrift genannten Stellen nur ermöglicht werden, jederzeit – und ohne vorherige eigene Ermittlungsanstrengungen – wirksame Zustellungen gegenüber dem Ausländer zu bewirken. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn die Fiktionswirkung innerhalb von zwei Wochen nach einem Umzug kategorisch ausgeschlossen wäre. Zudem wäre das Bundesamt bei einer solchen Auslegung stets und auf unbestimmte Zeit mit der Ungewissheit belastet, ob eine Zustellung aufgrund eines ihm unbekannten Umzugs möglicherweise unwirksam und das Asylverfahren in der Folge noch nicht abgeschlossen ist. Gerade wenn zu keinem Zeitpunkt die geänderte Anschrift mitgeteilt wird, kann die Wirksamkeit der Zustellung nicht von dem Zufall abhängen, ob der Bescheid unmittelbar vor oder nach dem Ablauf der zweiwöchigen Mitteilungsfrist zugestellt werden sollte. Letztlich droht dem Ausländer bei einer rechtzeitigen Mitteilung der geänderten Anschrift durch eine erneute Zustellung bzw. durch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kein Rechtsverlust.
Vorliegend hat der Antragsteller das Bundesamt erst rund zwei Monate nach seinem Umzug über seine neue Anschrift informiert, obwohl er entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG („schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“) über die Zustellungsvorschriften sowie die Zustellungsfiktion belehrt worden war. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Zustellungsversuch am 02.06.2026 nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 13.08.2021 - A 10 K 1967/21 - juris, Rn. 7). Zwar lässt die Postzustellungsurkunde – die dem Gericht als einfacher Scan vorliegt – entgegen § 182 Abs. 1 Nr. 8 ZPO den Namen des Zustellers nicht erkennen. Dies macht die Zustellung nicht fehlerhaft, sondern mindert allenfalls den Beweiswert der Postzustellungsurkunde (Sächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris, Rn. 43). Allerdings stimmt die Angabe in der Postzustellungsurkunde, dass der Antragsteller am 02.06.2026 nicht unter der Anschrift zu ermitteln gewesen sei, mit dessen Vortrag, zum 01.06.2026 umgezogen zu sein, zwanglos überein, zumal die Briefkastenanlage nach dem Vortrag des Antragstellers bereits im Vorfeld abgebaut worden war. Daher muss der Antragsteller den Zustellungsversuch gegen sich gelten lassen.
Die Klagefrist begann auch nicht dadurch erneut zu laufen, dass dem Antragsteller der Bescheid vom 27.05.2026 durch das Bundesamt am 30.07.2026 per einfacher Post übermittelt und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 05.08.2026 erneut zugestellt wurde. Denn unabhängig davon, ob diese zweite Zustellung wirksam war, löst eine erneute Zustellung grundsätzlich keine neue Klagefrist aus, wenn – wie hier – derselbe Bescheid an denselben Beteiligten nochmals bekanntgegeben wird und die erste Zustellung wirksam war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 - juris, Rn. 38). Dies gilt erst recht für eine formlose Bekanntgabe.
Die Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 27.05.2026 wurde aber erst am 17.07.2026 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist beim Verwaltungsgericht erhoben.
b) Dem Antragsteller ist mit Blick auf die Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller infolge seines Umzugs keine Kenntnis von dem angegriffenen Bescheid erlangt hat, genügt hierfür nicht. Die Behauptung des Antragstellers, „uns wurde gesagt, dass die neue Adresse an das BAMF weitergeleitet wird“, erfüllt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes bei weitem nicht. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, wer zu welchem Zeitpunkt diese Zusage getroffen haben soll. Eine derartige Aussage lässt sich insbesondere nicht den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist nicht erkennbar, dass er die Klagefrist unverschuldet versäumt hat.
Damit ist die Klage wegen Versäumung der Klagefrist aller Voraussicht nach unzulässig, sodass sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
3. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.08.2026 weiter beantragt,
„die Antragsgegnerin unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nicht vollziehbar negativ abgeschlossen ist,
oder
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Stelle (Regierungspräsidium Karlsruhe) mitzuteilen, dass der Antragsteller entgegen der bisherigen Mitteilung vorläufig nicht abgeschoben werden darf“
ist hierfür angesichts des bestandskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens des Antragstellers kein Raum.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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