Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Лидер
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Лидер – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Sachverhalt
Am 24. Mai 2016 meldete die Klägerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Marke wurde für zahlreiche Lebensmittel der Klassen 29 bis 33 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Mit Entscheidung vom 20. September 2016 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für alle in Rede stehenden Waren zurück.
Am 11. November 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.
Mit Entscheidung vom 28. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende, was bedeute, dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums als normal einzustufen sei. Dieses Publikum bestehe aus Verbrauchern, die der bulgarischen bzw. der russischen Sprache mächtig seien, da sich die angemeldete Marke aus einem Wort der bulgarischen bzw. der russischen Sprache zusammensetze. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei es bereits ausreichend, wenn das Eintragungshindernis in Bulgarien und damit in einem Teil der Europäischen Union vorliege. Im Übrigen habe der Prüfer zu Recht die Bedeutung der angemeldeten Marke im Russischen berücksichtigt, da ein wesentlicher Teil der europäischen Bürger, insbesondere in den baltischen Mitgliedstaaten der Union, Russisch verstehe.
Die Beschwerdekammer machte sich die Beurteilung des Prüfers zu eigen, dass der Ausdruck „лидер“ (Führer oder Marktführer) von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren in ihrem Bereich führende Waren seien bzw. von einem in diesem Bereich führenden Unternehmen hergestellt worden seien. Dieser Begriff weise auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin, das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher sei als andere in dieser Branche. Die angemeldete Marke werde von den relevanten Verbrauchern daher ausschließlich als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden, wobei ein Zeichen nicht nur dann als anpreisend einzustufen sei, wenn es konkrete Eigenschaften lobe, die den erfassten Waren oder Dienstleistungen direkt zuzuordnen seien, sondern auch dann, wenn es abstrakte Eigenschaften hervorhebe. Da der Begriff „лидер“ eine klare Aussage zu der Qualität der in Rede stehenden Waren und ihrem Rang verglichen mit anderen Produkten vermittle, würden die relevanten Verbraucher das Zeichen, das die angemeldete Marke bilde, als banalen Hinweis auf den Wert dieser Waren sehen sowie als eine Aufforderung, diese zu kaufen. Da das Zeichen „лидер“ aus einem gängigen Wort der bulgarischen bzw. der russischen Sprache bestehe, das in einer Standardschrift ohne grafische Besonderheiten dargestellt sei, werde es aufgrund seiner sprachlichen Genauigkeit und Unmittelbarkeit leicht als ,,Führer/Marktführer“ und damit als lobender Hinweis auf die besonders gute Qualität der in Rede stehenden Produkte verstanden. Folglich müssten die maßgeblichen Verkehrskreise nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten, um die angemeldete Marke als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebe.
Nach alledem fehle der angemeldeten Marke die gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Unterscheidungskraft, wie das EUIPO in Bezug auf Marken, die das Wort „leader“ enthielten, in ständiger Entscheidungspraxis festgestellt habe, wodurch sich die Prüfung des Eintragungshindernisses des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) erübrige.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke stattzugeben.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Das EUIPO erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass gegen Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen worden sei.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteile vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T-123/04, EU:T:2005:340, Rn. 27, vom 3. Dezember 2014, Max Mara Fashion Group/HABM – Mackays Stores [M & Co.], T-272/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1020, Rn. 17 und 18, und vom 12. November 2015, CEDC International/HABM – Fabryka Wódek Polmos Łańcut [WISENT], T-449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 16).
Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es demnach für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 12. November 2015, WISENT, T-449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies ist hier der Fall. Denn obwohl die Schriftsätze der Klägerin knapp sind, macht sie dennoch geltend, dass „es … hier keine fehlende Unterscheidungskraft bzw. einen beschreibenden Charakter“ der angemeldeten Marke gebe, was im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt. Zur Stützung dieser beiden Klagegründe wird – freilich in gedrängter Form – eine Reihe von Rügen vorgetragen, u. a. in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihre Folgen, die Bedeutung des Begriffs „лидер“ und die Beziehung zwischen diesem Zeichen und den beanspruchten Waren. Folglich hat die Klägerin ihre Klage entsprechend den Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung eingereicht, so dass das EUIPO seine Verteidigung vorbereiten konnte und das Gericht die von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachte Kritik verstehen kann.
Zur Begründetheit
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Zunächst ist die auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Rüge zu prüfen.
Dazu trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe eine falsche Feststellung in Bezug darauf getroffen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke wahrnähmen. Die Bezeichnung „лидер“ habe nämlich für einen wesentlichen Teil dieser Verkehrskreise, namentlich die Personen, die kein Kyrillisch könnten, von vornherein keine fehlende Unterscheidungskraft. Die russischsprachigen Verkehrskreise gehörten nicht zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, da die russische Sprache keine offizielle Sprache der Union sei. Außerdem würden die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht mit dem Begriff „Führer“ oder Ähnlichem assoziiert, sondern mit den Eigenschaften, die einem Führer zugeschrieben würden, „mit den einem Führer zugewiesenen Assoziationen“, so beispielsweise Stärke oder Größe. Der Klägerin sei nicht ersichtlich, inwiefern der Begriff „лидер“ in Verbindung mit einer Ware wie Fleisch eine beschreibende Angabe darstellen bzw. ihm die Unterscheidungskraft fehlen sollte. Ein Auto könne beispielsweise ohne Weiteres mit diesem Begriff gekennzeichnet werden. Das Wort „лидер“ sei daher als Herkunftskennzeichen aufzufassen. Es besitze für die beanspruchten Waren ohne Weiteres Kennzeichnungskraft, und zudem kennzeichne die Klägerin ihre Produkte damit. Jedenfalls verfüge das die angemeldete Marke bildende Zeichen über einen Mindestgrad an Unterscheidungskraft, da es nicht bloß eine positive oder anziehende Beschaffenheit oder Funktion der in Rede stehenden Waren bezeichne.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt ferner, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen“.
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15, und vom 17. Oktober 2016, Orthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, und vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).
Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18).
Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29, und Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 21, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21).
Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30; Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 22, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22).
Ferner enthalten nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).
Daraus folgt, dass eine Marke, die einen Qualitätshinweis oder eine Aufforderung zum Kauf der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält, als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass das relevante Publikum, da sich die angemeldete Marke aus einem Wort der bulgarischen bzw. der russischen Sprache zusammensetze, aus Verbrauchern bestehe, die der bulgarischen bzw. der russischen Sprache mächtig seien. In Rn. 11 dieser Entscheidung hat sie erläutert, dass es vorliegend nicht entscheidungserheblich sei, ob bei der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 nur auf die Amtssprachen der Union oder auf sämtliche Sprachen, die zumindest in einem Teil der Union verstanden würden (und damit auch auf Russisch), abzustellen sei, da der Ausdruck „лидер“ auch Bestandteil der bulgarischen Sprache sei und von den bulgarischen Verbrauchern mit der Bedeutung ,,Führer/Marktführer“ verstanden werde. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei es aber bereits ausreichend, wenn das Eintragungshindernis in Bulgarien und damit in einem Teil der Union vorliege. „Im Übrigen“ habe der Prüfer aber zu Recht die Bedeutung der angemeldeten Marke im Russischen berücksichtigt, da ein wesentlicher Teil der europäischen Bürger (insbesondere in den baltischen Mitgliedstaaten der Union) Russisch verstehe.
Erstens ist in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ausgeführt, dass die russischsprachigen Verkehrskreise im Gebiet der Union ebenfalls Teil der maßgeblichen Verkehrskreise seien, festzustellen, dass die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke aus einem in kyrillischen Buchstaben dargestellten Begriff besteht und auf Bulgarisch, das eine Amtssprache der Union ist, „Marktführer“ oder „Führer“ bedeutet, nicht beanstandet hat. Folglich genügt es, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses in Bezug auf bulgarischsprachige Verbraucher der Union zu prüfen, d. h. hauptsächlich in Bulgarien, anders gesagt in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. Demnach ist das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe durch die Berücksichtigung der Wahrnehmung der russischsprachigen Verkehrskreise einen Rechtsfehler begangen, da Russisch keine Amtssprache der Union sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zweitens hat die Klägerin ebenfalls unzutreffend vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, als die dem Begriff „лидер“ vorgeworfene fehlende Unterscheidungskraft für den überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der kein Kyrillisch könne, nicht gelten könne. Wie nämlich oben aus den Rn. 20, 30 und 31 hervorgeht, stellt der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 klar, dass ein in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführtes Eintragungshindernis auch dann gilt, wenn es nur in einem Teil der Union vorliegt, d. h. im vorliegenden Fall hauptsächlich in Bulgarien.
Drittens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bedeutung des Wortes „лидер“ zutreffend festgehalten, dass es hier an den „Führer“ oder „Marktführer“ denken lässt und von den maßgeblichen Verkehrskreisen demnach als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren in ihrem Bereich führende Waren sind bzw. von einem in diesem Bereich führenden Unternehmen hergestellt worden sind. Soweit es – mit den Worten der angefochtenen Entscheidung – „auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin[weist], das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher ist als andere in dieser Branche“, hat das die angemeldete Marke bildende Zeichen daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21, vom 24. November 2016, CG/EUIPO – Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T-349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 38, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 29).
Die Klägerin bestreitet die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung der angemeldeten Marke nicht, sondern macht geltend, dass sie namentlich „mit den einem Führer zugewiesenen Assoziationen, so beispielsweise Stärke, Größe etc.“ wahrgenommen werde. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Behauptung, die durch nichts belegt wird. Jedenfalls ist festzustellen, dass das Wort „лидер“ auch in diesem Fall von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Werbeausdruck aufgefasst würde, der darauf hinweist, dass die fraglichen Waren dem Verbraucher einen Qualitätsvorteil gegenüber den Konkurrenzprodukten bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Lidl Stiftung/HABM [Deluxe], T-344/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1097, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es stimmt zwar, dass der anpreisende Sinn einer Marke es nicht ausschließt, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, doch ist das hier nicht der Fall, da, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, das angemeldete Zeichen aufgrund seiner sprachlichen Genauigkeit und Unmittelbarkeit von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht als ,,Führer/Marktführer“ und damit als lobender Hinweis auf die besonders gute Qualität der gekennzeichneten Produkte verstanden wird. Indem die Beschwerdekammer festgestellt hat, es handele sich um eine banale Werbeaussage mit einem klaren Inhalt ohne semantische Tiefe, die das relevante Publikum davon abhalten würde, eine direkte Verbindung mit den von der Marke erfassten Waren zu ziehen, hat sie keinen Fehler begangen und zutreffend den Schluss gezogen, dass die angemeldete Marke nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24). Diese fehlende Originalität des die angemeldete Marke bildenden Begriffs wird durch seine grafische Darstellung bestätigt, da die verwendeten kyrillischen Schriftzeichen klassisch präsentiert werden, in dunkler, fast schwarzer Farbe. Die Beschwerdekammer hat demnach zu Recht auf die „Standardschrift ohne grafische Besonderheiten“ hingewiesen.
Folglich vermittelt – wie die Beschwerdekammer festgestellt hat – das angemeldete Zeichen nur eine banale Werbeaussage mit einem klaren und unmissverständlichen Inhalt, so dass es nicht geeignet ist, die Waren eines bestimmten Anbieters zu individualisieren.
Viertens genügt in Bezug auf den Umstand, dass – wie die Klägerin vorträgt – der Begriff „лидер“ keine Information über die Art der – sehr zahlreichen – von der Marke erfassten Waren vermittelt, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens nicht ausreichen kann, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25).
Überdies kann ein Zeichen nicht nur anpreisend sein, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26).
Fünftens ist in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, dass „ohne Weiteres … auch ein Auto mit [der angemeldeten Marke] gekennzeichnet werden“ könnte, festzustellen, dass diese Behauptung, unabhängig davon, wie sie verstanden wird, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich bleibt, da eine solche Ware nicht zu den in Rede stehenden Waren gehört.
Somit ist entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer der Schluss zu ziehen, dass die angemeldete Marke zum einen nur eine einfache lobende Erklärung ist und ihr zum anderen Merkmale fehlen, die es ermöglichen, ihr eine originäre Unterscheidungskraft zuzusprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 40), so dass sie, da ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt, nicht den von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien für die Eintragung entspricht.
Sechstens genügt unter der Annahme, dass die Klägerin mit dem Hinweis, dass sie ihre Produkte bereits mit dem Begriff „лидер“ kennzeichne, vortragen möchte, dass die angemeldete Marke durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft gewonnen habe, die Feststellung, dass die Klägerin weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 Bezug genommen hat. Wie aber aus der Rechtsprechung hervorgeht, kann der Anmelder einer Marke, der die originäre Unterscheidungskraft fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen, dass eine solche Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft besitze (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42).
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T-845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33).
Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar ist, kann die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Damit ist auch der Antrag, mit dem das Gericht ersucht wird, dem Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke stattzugeben, zurückzuweisen.
Nach alledem fehlt der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage. Sie ist daher abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-386/17
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2017 (Sache R 2066/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Лидер als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas und A. Kornezov (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 23. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 26. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden