VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch begründet

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2005 wiederherzustellen,

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hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch begründet.

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Bei der hierbei vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Verfügung jedenfalls vorläufig verschont zu bleiben, das von dem Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.

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Bei der Beurteilung, ob die sofortige Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse ist gerechtfertigt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nicht gegeben ist. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht festzustellen, ob dieser offensichtlich erfolgreich oder erfolglos sein wird, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen.

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Nach diesen Grundsätzen ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. März 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Auf der Grundlage einer im Rahmen eines Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung erscheint die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bereits als offensichtlich rechtswidrig.

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Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin in Ziffer I. 1. Satz 1 der streitigen Verfügung aufgegeben hat, den Verkauf von Getränken in "unbepfandeten" Einwegverpackungen, insbesondere einzelne nachfolgend aufgeführte Getränke, einzustellen, und in Ziffer I. 2. dazu weiter angeordnet hat, dass die Antragstellerin die vorhandenen Getränke in "unbepfandeten" Einweg-Getränkeverpackungen zu vernichten und die Verpackungen der Verwertung zuzuführen habe, vermag das Gericht keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die eine derartige belastende Maßnahme rechtfertigen könnte.

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Zwar bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner als Ordnungsbehörde auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Rechtsvorschriften eine Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin erlassen kann, falls diese - was sie bestreitet, wofür aber einige Indizien sprechen - regelmäßig und fortgesetzt entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407), Getränke, die der Pfand - und Rücknahmepflicht unterliegen, ohne Erhebung eines Pfandes verkauft und nicht gegen Pfanderstattung zurücknimmt, um damit ein rechtskonformes Verhalten zu bewirken. Ob zum zulässigen Inhalt einer solchen Ordnungsverfügung je nach Umständen des konkreten Einzelfalles auch ein vollständiges Verkaufsverbot für bestimmte Getränke oder Getränkegruppen gehören mag, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls aber kann dem geltenden Recht nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner berechtigt wäre, der Antragstellerin generell den Verkauf solcher Getränke zu untersagen, die sie in (vom Antragsgegner so bezeichneten) "unbepfandeten" Einwegverpackungen vertreibt. Damit sind ausweislich der Begründung des Bescheides und Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren solche Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen gemeint, die nicht an ein von der Getränkewirtschaft eingerichtetes, überörtlich agierendes Rückholsystem angeschlossenen sind und für die auch kein konzerninternes Rückholsystem (sog. Insellösung) besteht. Damit will der Antragsgegner erklärtermaßen durchsetzen, dass die Antragstellerin (neben Getränken in Mehrwegverpackungen) nur noch solche Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkauft, die an ein organisiertes Pfandrückgabesystem angeschlossen sind, um dadurch die tatsächliche Pfanderhebung sicherzustellen. Dem liegt die Vorstellung des Antragsgegners zugrunde, dass nach der geltenden Rechtslage der Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Einwegverpackungen nur noch innerhalb überörtlich agierender Rücknahmesysteme (Clearing-Systeme) oder - derzeit noch - sog. konzerninterner "Insellösungen" zulässig sei. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Vielmehr regelt § 8 VerpackV lediglich die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht gegen Pfanderstattung; auch hat der Verordnungsgeber mit der 3. Änderungsverordnung vom 24. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 die Möglichkeit der "Insellösung" abgeschafft (vgl. die Neufassung des § 8 VerpackV in Satz 7 des Absatzes 1 gemäß Art. 1 § 3 der 3. Änderungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 dieser Änderungsverordnung). Zu der Frage, ob und wie die Getränkewirtschaft überörtlich und konzernübergreifend agierende Rückholsysteme organisiert, verhält sich die Verordnung dagegen nicht. Dies wird vielmehr der Getränkewirtschaft überlassen. Damit bleibt es rechtlich auch jedem Vertreiber von Getränken in pfandpflichtigen Einwegverpackungen überlassen, seiner Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht gegen Pfanderstattung nachzukommen, ohne sich einem Clearingsystem anzuschließen. Ein Verbot, Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen außerhalb solcher Clearingsysteme zu vertreiben, enthält die VerpackV damit gerade nicht. Auch der Antragsgegner hat eine entsprechende Verbotsnorm nicht aufgezeigt. Soweit er Gründe dafür aufzeigt, dass das vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eingeführte Pfandsystem für bestimmte Getränke in bestimmen Einwegverpackungen ohne einen solchen Anschlusszwang lückenhaft sei und die Gefahr der Nichtbefolgung der Pfanderhebungspflicht mit sich bringe, rechfertigt das nicht, eine derartige "Lücke" durch ordnungsbehördliche Maßnahmen auszufüllen. Ordnungsbehördliche Verfügungen, mit denen Verbote und Gebote auferlegt werden, dürfen nur der Umsetzung geltenden Rechts dienen, d.h., diesem Geltung verschaffen, aber nicht neue Rechtspflichten einführen. Als eine solche unzulässige Maßnahme stellt sich aber das der Antragstellerin vom Antragsgegner in der streitigen Ordnungsverfügung aufgegebene vollständige Verkaufsverbot für pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen außerhalb von Rückholsystemen der beschriebenen Art dar. Die Anordnung zu Ziffer I. 1. Satz 1 des Bescheides vom 24. Februar 2005 ist danach unabhängig davon rechtswidrig, ob die Antragstellerin auf die hierin angesprochenen Getränke tatsächlich Pfand erhebt und bei Rückgabe erstattet oder nicht.

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Da das ausgeprochene Verkaufsverbot rechtswidrig ist, kann folglich schon deshalb auch die in Ziffer I. 2. angeordnete Vernichtung der betreffenden Getränke und Verwertung der betreffenden Verpackungen rechtlich keinen Bestand haben, ohne dass dafür weiter sich aufdrängende Fragen nach der Bestimmtheit und einem Verstoß gegen das Übermaßverbot dieser Regelung beantwortet werden müssten.

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Daraus folgt ebenfalls zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der in Ziffer I. 3. aufgegebenen Nachweisführung über "die Verwertung bzw. die Rückgabe an den Vertreiber/Hersteller". Auch insoweit kann dahinstehen, ob sich diese Verfügung nur auf die Verwertung der Einwegverpackungen nach Ziffer I. 2. oder auch auf die darin angeordnete Vernichtung der Getränke selbst beziehen soll.

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Soweit die streitige Ordnungsverfügung in Ziffer I. 1. Satz 2 den Satz enthält "Andere Getränke oder Produkte anderer Hersteller in pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen dürfen ebenfalls entsprechend den Bestimmungen der Verpackungsverordnung nicht mehr pfandfrei feilgeboten / verkauft werden", geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei wegen der von den übrigen Anordnungen abweichenden Formulierung nur um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt. Aber selbst wenn es sich auch dabei um eine konkrete Regelung gegenüber der Antragstellerin handeln sollte, nämlich dahingehend, solche Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen, die (im Gegensatz zu den in Satz 1 dieser Anordnung erfassten, von dem Antragsgegner als Getränke in "unbepfandeten" Einwegverpackungen bezeichnete Waren) ausweislich eines entsprechenden Stempelaufdrucks einem überörtlich agierenden Rückholsystem angeschlossen sind, nicht mehr pfandfrei anzubieten und zu verkaufen, dürfte auch diese - an sich rechtskonforme - Anordnung hier wohl deshalb rechtswidrig sein, weil nach Aktenlage für eine solche gesetzeswiederholende Anordnung kein Anlass ersichtlich ist. Denn weder die Ausführungen im Bescheid noch die aktenkundigen Ermittlungen des Antragsgegners bei der Antragstellerin selbst und bei von ihr belieferten Einzelhandelsgeschäften enthalten konkrete Feststellungen dazu, dass die Antagstellerin etwa (auch) für solche von ihr verkauften Getränke in Einwegverpackungen kein Pfand erhebt /zurückgewährt, die einem der beschriebenen Clearingsysteme angeschlossen sind. Vielmehr trägt der Antragsgegner selbst in seinem letzten Schriftsatz vom 16. Juni 2005 vor, sämtliche von der Antragstellerin angebotenen Produkte in pfandpflichtigen Einwegverpackungen könnten nicht über die genannten Clearingsystem zurückgenommen werden. Dann besteht aber kein Anlass für eine derartige Verfügung, mithin auch kein Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit.

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Nach allem war die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern I. 1. bis 3. der Verfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2005 wiederherzustellen und gegen die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II. 1. bis 3. anzuordnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).