"Transportkosten" für ein im Rahmen eines Ersatzleasingvertrages übernommenes Fahrzeug sind als …
Leitsatz
"Transportkosten" für ein im Rahmen eines Ersatzleasingvertrages übernommenes Fahrzeug sind als unfallbedingte Mehrkosten neben dem Wiederbeschaffungswert ersatzfähig, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit ohnehin übernommen hätte.
Der im Tank verbliebene Kraftstoff stellt nach einem Totalschaden eine eigenständige Schadensposition dar; dem Geschädigten ist das Abpumpen des Kraftstoffs als Maßnahme zur Schadensminderung nicht zumutbar.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 609,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 65 Prozent, der Kläger zu 35 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom 08.11.2023, wobei die Haftung der Beklagten dem Grund nach unstreitig ist.
Der Kläger leaste das spätere Unfallfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […], Fahrgestellnummer […]. Bei der Übernahme des Leasingfahrzeuges fielen dem Kläger Transportkosten in Höhe von 550,01 € an. Mit Datum vom 14.03.2023 wurde ihm ein Zulassungspaket über 60,00 € in Rechnung gestellt, wobei für die Einzelheiten der Rechnung auf die Anlage B1 Bezug genommen wird. Der Kläger erwarb Ganzjahresreifen für 269,08 € und ließ diese für 59,98 € an dem Leasingfahrzeug montieren.
Am 08.11.2023 ereignete sich zwischen dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […] und dem klägerischen Fahrzeug auf der Steilshooper Allee in Hamburg ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Unter anderem wurden die Ganzjahresreifen im Zuge der Kollision abgeschliffen. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Tank des klägerischen Fahrzeugs, dessen Nenninhalt 44 Liter beträgt, zur Hälfte gefüllt. Die Preise für einen Liter Super E10 betrugen im November 2023 im Monatsmittel 1,769 €.
Mit Bestellung vom 13.11.2023, wobei für die Einzelheiten auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, nahm der Kläger eine Ersatzanschaffung vor und leaste ein neues Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer […]. Für den Transport dieses Fahrzeugs wurden dem Kläger mit Rechnung vom 23.11.2023 (Anlage K3) 550,01 € durch das Autohaus in Rechnung gestellt. Ohne den Unfall hätte der Kläger nach Ende der Leasingdauer das nunmehr beschädigte Fahrzeug übernommen. In der Folgezeit erwarb der Kläger neue Ganzjahresreifen zum Preis von 353,53 €. Ein Umsetzen der beschädigten Ganzjahresreifen auf das neue Leasingfahrzeug war nicht möglich.
Mit Datum vom 15.11.2023 wurde ein Schadengutachten betreffend das klägerische Kraftfahrzeug erstellt, wobei für die Einzelheiten des Gutachtens auf die Anlage K1 verwiesen wird.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach haftet. Eine Regulierung nach dieser Voraussetzung hat in großen Teilen stattgefunden. Ein von Klägerseite in Höhe von 13.597,29 € geforderter Wiederbeschaffungsaufwand sowie weitere Kostenpunkte wurden beglichen, wobei für die Einzelheiten auf die Klagschrift Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 29.11.2023 forderte der Klägervertreter die Beklagtenseite unter Fristsetzung bis zum 13.12.2023 u.a. zur Zahlung pauschaler Tankkosten in Höhe von 100,00 € auf. Mit E-Mail des Klägervertreters vom 01.12.2023 unter Fristsetzung bis zum 13.12.2023 wurde die Beklagte sodann zur Zahlung der Transportkosten i.H.v. 550,01 € aufgefordert, mit E-Mail vom 08.12.2023 unter Fristsetzung auf den 20.12.2023 schließlich zur Zahlung der Kosten für die Ganzjahresreifen i.H.v. 353,53 €.
Mit Schreiben vom 16.12.2023 wurde die Regulierung der klagweise geltend gemachten Ansprüche endgültig durch die Beklagte verweigert. Im Rahmen der hiesigen Klage fordert der Kläger neben den Transportkosten und Kosten für die Ganzjahresreifen nur noch Kosten der Tankfüllung i.H.v. 37,40 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 940,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 16.12.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Transportkosten seien bereits vor dem Unfall entstanden, wie sich aus der Rechnung vom 14.03.2023 ergebe. Zudem seien diese bereits im Wiederbeschaffungswert inkludiert, jedenfalls nur anteilig zu ersetzen. Auch die Kosten für die Ganzjahresreifen seien bereits im Wiederbeschaffungswert enthalten. Gleiches gelte für die Tankfüllung; jedenfalls habe der Kläger das restliche Benzin auch abpumpen können.
Mit Zustimmung der Parteien, erklärt durch Schriftsätze vom 17.09.2025 und 18.09.2025, hat das Gericht durch Beschluss vom 25.09.2025 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 30.09.2025 bestimmt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 08.11.2023, wofür die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in voller Höhe einstandspflichtig ist, weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 609,99 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der mit Rechnung vom 23.11.2023 angefallenen Transportkosten in Höhe von 550,01 €.
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der dazu erforderliche Geldbetrag wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BeckOK BGB/Flume, 75. Ed. 01.02.2025, § 249 Rn. 37).
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Transportkosten als unfallbedingte Mehrkosten verlangen. In der Gesamtbetrachtung ist aufgrund des Unfalls das Vermögen des Klägers mit einer negativen Vermögensdifferenz in Höhe von 550,01 € im Vergleich zu seinem Vermögen ohne den Unfall und ungestörtem Verlauf des Leasingvertrages belastet. Der Kläger hat insoweit einen Schaden dargelegt, der über den bereits erstatteten Wiederbeschaffungsaufwand hinausgeht.
Der Einwand der Beklagten, die Transportkosten wären ohnehin angefallen, greift nicht. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, beabsichtigt zu haben, das nunmehr beschädigte Leasingfahrzeug nach Ende der Leasinglaufzeit übernehmen zu wollen. Ohne den Unfall hätte der Kläger das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit behalten, sodass die Transportkosten durch das Autohaus in Höhe von 550,01 € für das neue Fahrzeug nicht entstanden wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Inbezugnahme der Beklagten auf die Rechnung vom 14.03.2023. Die dortige Rechnung weist Zulassungskosten i.H.v. 60,00 € für das Unfallfahrzeug auf, was sich an der Identität der dort aufgeführten Fahrgestellnummer mit der im Gutachten erwähnten Fahrgestellnummer erkennen lässt. Die von Klägerseite geforderten Transportkosten i.H.v. 550,01 € beziehen sich dagegen auf die Rechnung vom 23.11.2023, welche die davon verschiedene Fahrgestellnummer des Ersatzfahrzeuges ausweist.
Die vorliegend angefallenen Transportkosten sind auch nicht bereits im Wiederbeschaffungswert enthalten. Die Verkehrswertermittlung orientiert sich an bundesweit geltenden Richtwerten und Listen und berücksichtigt etwaige Nebenkosten, wie Transport- oder Finanzierungskosten, gerade nicht. Diese sind deshalb im Grundsatz, soweit sie angefallen und erforderlich sind, neben dem Ersatz des eigentlichen Wiederbeschaffungsaufwands als selbstständige Schadenspositionen ersatzfähig (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 10.06.2010, 2 U 7/10, NZV 2011, 342).
Schließlich steht der Erstattungspflicht auch nicht entgegen, dass es sich lediglich um Kosten im Rahmen eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags handeln würde, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1991, VI ZR 145/91, NJW 1992, 553). Wie von Klägerseite vorgetragen und aus der vorgelegten Rechnung Anlage K3 ersichtlich, sind die Transportkosten vorliegend nicht Teil des Leasingsvertrags, sondern ein dem Kläger separat durch das Autohaus in Rechnung gestellter Schadensposten.
2.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank des Fahrzeugs befindlichen Kraftstoffes in Höhe von 37,40 €. Das Gericht schätzt den Wert des Tankinhaltes unter Beachtung der vorgetragenen Parameter auf diese Höhe (§ 287 ZPO).
Das im Tank befindliche Benzin ist für den Kläger, nachdem das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, nicht mehr nutzbar. Aufgrund des unfallbedingten Schadens ist die Fahr- und Betriebsfähigkeit des Kfz nicht mehr gegeben. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befindet, für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition i.S.d. § 249 BGB dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden.
Der Kraftstoffrest und dessen Wert sind gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Der gerichtlichen Schätzung über einen Schaden i.H.v. 37,40 € wurden eine Gesamtfüllmenge des Tanks in Höhe von 44 Litern, das Lichtbild Nummer 4 des Gutachtens, welches zum Zeitpunkt der Begutachtung eine halbe Tankfüllung erkennen lässt, und ein Preis für einen Liter Super E10 im November 2023 in Höhe von 1,70 € zugrunde gelegt worden (22 x 1,70 €).
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht nach dem Unfall abgepumpt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Abpumpen des im Tank verbliebenen Benzins den Schaden tatsächlich vermindert oder ausgeschlossen hätte. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff (AG Suhl, 18.06.2013, 12 C 638/12, juris).
3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hat mit Schreiben vom 16.12.2023 weitere Zahlungen endgültig abgelehnt, sodass Verzug am Folgetag eintrat.
II.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1.
Der Anspruch auf Ersatz der Ganzjahresreifen in Höhe von 353,53 € besteht nicht. Dieser Anspruch ist bereits mit Zahlung des vollständigen Wiederbeschaffungsaufwandes durch die Beklagte an den Kläger erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Die Ganzjahresreifen sind Teil des bereits erfüllten Wiederbeschaffungswertes. Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, für den ein gleichartiger und gleichwertiger Ersatzgegenstand auf dem Markt erworben werden kann (BGH, Urt. v. 9.11.2021, VI ZR 87/20, juris). Für die Bestimmung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit eines Ersatzgegenstandes sind die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zu Grunde zu legen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Ganzjahresreifen waren als Eigenschaft des Fahrzeugs zur Bestimmung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit eines Ersatzfahrzeuges heranzuziehen. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und bei Begutachtung des Fahrzeugs waren die Ganzjahresreifen an diesem montiert. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich, dass die Ganzjahresreifen auch im konkreten Fall bei der Berechnung des Wiederherstellungsaufwandes berücksichtigt wurden. Das Schadensgutachten führt die Ganzjahresreifen mit der konkreten Reifenbezeichnung und dem Zusatz, dass es sich um Ganzjahresreifen handelt, ausdrücklich auf.
2.
Soweit die Hauptforderung nicht besteht, sind auch keine Nebenforderungen geschuldet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.