BVerwG 5. Senat Beschluss

Jugendhilfe im Ausland

Jugendhilfe im Ausland; örtliche Zuständigkeit

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 2 SGB VIII geben.