OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 12. Zivilsenat Urteil

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Genossenschaftsbeitritten KI-Titel

Anlageberatung · Beratungsvertrag · Produktinformation · Verjährung · Gewerbeordnung

Bank- und Kapitalmarktrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.08.2025, Az. 3 O 450/24, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.997,25 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung im Zusammenhang mit Genossenschaftsbeitritten.

2

1. Der Kläger zeichnete am 14.04.2014 eine Beitrittserklärung zur C. ...genossenschaft eG (im Folgenden: „C.“) über eine Einmaleinlage von 30.000,00 € (vgl. Anlage K 4). Weiter zeichnete der Kläger am 22.01.2015 eine Beitrittsklärung zur C. über einen Betrag von 20.000,00 € (vgl. Anlage K 5) und am 16.03.2018 eine Beitrittserklärung zur C. über einen Betrag von 10.000,00 € (vgl. Anlage K 6). Der Beklagte ist als unabhängiger Finanzberater tätig. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beitritte des Klägers zur C. verfügte der Beklagte über keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.05.2024, Az. ..., wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

3

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, der Beklagte habe den Kläger im April 2014 in einem persönlichen Beratungs- und Vermittlungsgespräch auf die Vermögensanlage aufmerksam gemacht. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger angegeben, dass er eine gute Anlagemöglichkeit für den Kläger habe. Die Anlage würde eine sichere Investition für den Kläger in die Zukunft darstellen. Auf ein bestehendes Totalverlustrisiko habe der Beklagte nicht hingewiesen, ein solches sei auch der vom Beklagten im Rahmen des Beratungsgesprächs verwendeten Produktinformation der C. mit dem Titel „Anlage in eine Genossenschaft ... - Produktinformation“ (vgl. Anlage K 1, im Folgenden: „Produktinformation“) nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag auch deshalb verletzt, weil er das Vertragsmodell schon keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen habe. Aus der Produktinformation ergebe sich kein Hinweis, wie viele Immobilien, wo und mit welchem Wert gekauft würden und welchen Jahresgewinn diese erzielten, um die angepriesene Rendite von 7 % jährlich erwirtschaften zu können. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und deren Ausgestaltung blieben nach der Produktinformation völlig im Dunkeln, sodass eine wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage dieser Angaben nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte habe dem Kläger auch eine (Schein-)Satzung aus dem Jahr 2015 vorgelegt, die zu keinem Zeitpunkt beim Genossenschaftsregister eingereicht worden sei. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Empfehlung des Beklagten die Beitrittserklärungen gezeichnet. Er habe das Zeichnungskapital in Höhe von insgesamt 60.000,00 € an die C. überwiesen. Der Beklagte hafte dem Kläger daher aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 FinVermV und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34 f GewO auf Schadensersatz.

4

Der Beklagte hat in erster Instanz eingewendet, er sei weder als Berater noch als Vermittler tätig geworden. Ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit dem Kläger habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr an einer Informationsveranstaltung der Genossenschaft selbst teilgenommen und sich hierbei die Inhalte der Genossenschaft von dessen Vertriebsvorstand erläutern lassen. Der Beklagte habe weder die Produktinformation verwendet noch dem Kläger eine Satzung aus dem Jahr 2015 vorgelegt. Es sei ferner nicht erkennbar, dass irgendwelche Angaben in der Produktinformation unzutreffend seien. Es sei nirgends die Rede davon, dass die Genossenschaft unmittelbares Eigentum an den Sachwerten erwerbe. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass sich der Kläger bei Kenntnis der angeblichen Pflichtverletzungen des Beklagten gegen die Mitgliedschaft entschieden hätte. Es sei auch kein Schaden eingetreten. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Beitrittserklärung angenommen und die Beitrittssummen vom Kläger gezahlt worden seien. Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls auch verjährt.

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Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2025 (Bl. 195 ff. LGA) verwiesen.

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2. Das Landgericht Rottweil hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten insbesondere zur Zahlung von insgesamt 57.997,25 € an den Kläger Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Beteiligungen des Klägers bei der C. verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte hafte dem Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Zwischen den Parteien sei zumindest ein Anlagevermittlungsvertrag im Sinne eines Auskunftsvertrags zustande gekommen. Der Beklagte habe seine Pflichten verletzt, weil er den Kläger nicht anlagegerecht aufgeklärt habe. Der Beklagte habe die erforderliche Plausibilitätsprüfung unterlassen, welche Anlass zur Beanstandung im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kapitalanlage gegeben hätte. Für den Kläger greife die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Schaden bestehe in Höhe der Zeichnung der drei Beteiligungen in Höhe von insgesamt 60.000,00 €, wobei sich der Kläger eine erhaltene Auszahlung über 2.002,75 € anrechnen lassen müsse. Der Beklagte hafte daneben auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 34f Abs. 1 S. 1 GewO. Die Ansprüche seien nicht verjährt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

8

3. Der Beklagte wendet mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das Landgericht habe willkürlich seine örtliche Zuständigkeit angenommen, worauf sich der Beklagte trotz § 513 Abs. 2 ZPO berufen könne. Es habe ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Stade gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG bestanden. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass eine Anlagevermittlung durch den Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte sei hier allenfalls als sogenannter „Tippgeber“ tätig geworden. Er habe jedenfalls keine Pflichten aus einem etwaigen Auskunftsvertrag verletzt. Er habe von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Genossenschaft ausgehen können. In der Produktinformation werde insbesondere nicht behauptet, dass die Genossenschaft direkt in Immobilien investiere. Es sei aber auch nicht ersichtlich, warum das erfolgte Immobilieninvestment im Ausland über Tochtergesellschaften der C. wirtschaftlich weniger tragfähig sein sollte als ein vermeintlich suggerierter Direkterwerb. Der Beklagte könne jedenfalls auch nicht für die vom Kläger in den Jahren 2015 und 2018 getätigten „Nachkäufe“ verantwortlich gemacht werden. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass etwaige Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.

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Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 17.12.2025, Seite 1, Bl. 34 BA):

10

Das Urteil des LG Rottweil vom 20.08.2025, Az.: 3 O 450/24, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

11

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 08.10.2025, Bl. 25 BA),

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen, da die Rechtslage zu § 32b ZPO n.F. keinesfalls eindeutig und geklärt sei. Es habe auch zutreffend einen Auskunftsvertrag und eine unterlassene Plausibilitätsprüfung des Beklagten festgestellt. Zu Recht habe das Landgericht auch eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 34f GewO bejaht und angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2026 (Bl. 128 ff. BA) verwiesen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 22.05.2026 und des Klägers vom 11.06.2026 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

B.

15

Die Berufung ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 57.997,25 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen an der C. zusteht.

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I. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Berufung allerdings nicht bereits aufgrund der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit Erfolg.

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1. Zwar kommt in Betracht, dass entgegen § 513 Abs. 2 ZPO in der Rechtsmittelinstanz die Zuständigkeit ausnahmsweise überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht sie willkürlich angenommen hat. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bezüglich § 545 Abs. 2 ZPO bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/24, BeckRS 2026, 5509 Rn. 18; BeckOGK/Tigges, 1.4.2026, ZPO § 513 Rn. 26).

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2. Dies kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht willkürlich angenommen.

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a) Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/24, BeckRS 2026, 5509 Rn. 19 m.w.N.).

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b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht nicht objektiv willkürlich.

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aa) Zwar dürfte das Landgericht im Ergebnis tatsächlich nicht örtlich zuständig gewesen sein, weil aufgrund des Sitzes der C. in D. gemäß §§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Stade bestanden haben dürfte. Denn zu den von §§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfassten Ansprüchen zählen auch die hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, KapMuG § 1 Rn. 3 m.w.N.), bei denen ein kausaler Bezug zwischen der Pflichtverletzung und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (vgl. BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32b Rn. 48 f.), und nach der Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO durch das Zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) ist der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nunmehr auch für isolierte Klagen gegen Anlageberater, Anlagevermittler etc. eröffnet (MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 32b Rn. 97; BeckOK ZPO/Toussaint, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 32b Rn. 18; Musielak/Voit/Heinrich, 23. Aufl. 2026, ZPO § 32b Rn. 5).

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bb) Dies kann aber dahinstehen, weil das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht willkürlich angenommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des §§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, die überhaupt erst seit der zum 20.07.2024 in Kraft getretenen Änderung des § 32b Abs. 1 ZPO für isolierte Klagen gegen Anlageberater und -vermittler gilt, voraussetzt, dass ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarkinformation besteht (MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 32b Rn. 89). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Bezug anzunehmen ist, ist noch nicht abschließend geklärt (zum Meinungsstand MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 32b Rn. 90 f.). Daher stellt es allenfalls einen einfachen Rechtsanwendungsfehler dar, dass das Landgericht diese Zuständigkeitsvorschrift vorliegend nicht beachtet hat, zumal der Beklagte die örtliche Zuständigkeit im ersten Rechtszug auch nicht gerügt hat und die Vorschrift des § 32b Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand des Parteivortrags in erster Instanz war. Ein willkürliches Verhalten kann auch nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass der hier zuständige Einzelrichter des Landgerichts zu einem späteren Zeitpunkt in dem Verfahren des Landgerichts Rottweil, Az. ..., eine konträre Auffassung vertreten haben mag. Dies kann ohne weiteres damit erklärt werden, dass der betreffende Einzelrichter einen einfachen Rechtsanwendungsfehler erkannt und daraufhin die Vorschrift des § 32b Abs. 1 ZPO im dortigen Verfahren als einschlägig angesehen hat.

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II. Das Landgericht hat aber in der Sache zu Unrecht das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen den Beklagten angenommen.

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1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

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a) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis noch zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien im Vorfeld zur ersten Zeichnung des Klägers vom 14.04.2014 ein Anlagevermittlungsvertrag im Sinne eines Auskunftsvertrags zustande gekommen ist.

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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen ein Auskunftsvertrag zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (siehe nur BGH, Urteil vom 19.9.2024 – III ZR 299/23, NJW 2024, 3649 Rn. 9 m.w.N.). Die Anlagevermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie als „schlichte Auskunftserteilung zu einem Anlageprodukt“ erfolgt, ohne wertende Berücksichtigung der individuellen Anlageziele und Vermögensverhältnisse des Kunden (vgl. Martini, ZInsO 2024, 2476 m.w.N.). Der von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsvertrag wird als schuldrechtlicher Vertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter behandelt, auf den die Regeln der entgeltlichen/unentgeltlichen Geschäftsbesorgung bzw. Dienstleistung (§ 675 BGB) Anwendung finden (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 675 BGB Rn. 48 m.w.N.).

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bb) Die Anlagevermittlung ist von Tätigkeiten unterhalb der Schwelle eines Vertragsschlusses abzugrenzen, was bei einer bloßen „Tippgabe“ in Betracht kommt (OLG Hamm, Urteil vom 15.1.2026 – 34 U 103/24, BeckRS 2026, 2821 Rn. 189; Krimphove, BKR 2026, 11). So ist etwa auch eine Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit abzugrenzen, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21). Maßgeblich dafür ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 23). Dabei „vermittelt“ der „Tippgeber“ den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer. Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen sollen keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen (OLG Hamm, Urteil vom 15.1.2026 – 34 U 103/24, BeckRS 2026, 2821 Rn. 189).

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cc) Im vorliegenden Fall ist der Beklagte über die Rolle eines bloßen „Tippgebers“ hinausgegangen, sodass vom stillschweigenden Zustandekommen eines Auskunftsvertrags zwischen den Parteien auszugehen ist.

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(1) Hierfür spricht insbesondere, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage dem Kläger empfohlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 22; Krimphove, BKR 2026, 11, 14). Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 eingeräumt, dass er dem Kläger im Jahr 2014 gesagt habe, dass er gegenüber dessen bestehender Anlage etwas „Besseres“ habe (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 4, Bl. 131 BA). Auch wenn er das Wort „besser“ seinen weiteren Angaben im Termin vom 05.05.2026 zufolge nicht weiter konkretisiert haben mag, so ist doch festzustellen, dass allein schon die Aussage, dass er etwas „Besseres“ habe, mit einer Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage gegenüber dem Kläger verbunden ist.

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(2) Der Beklagte war zudem in erheblichem Maße in die konkrete Vertragsanbahnung eingebunden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30.4.2010 – 408 O 95/09, BeckRS 2010, 11878; Krimphove, BKR 2026, 11, 15). So hat er dem Kläger eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung gegeben, bei welcher die Anlage präsentiert wurde. Weiter hat er dem Kläger in seinem Büro das Formular mit der Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt und der Kläger hat die Anlage im Büro des Beklagten gezeichnet. Der Beklagte hat diese entgegengenommen und weitergeleitet.

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(3) Schließlich ist der Beklagte auch nach außen hin als Vermittler der C. aufgetreten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30.4.2010 – 408 O 95/09, BeckRS 2010, 11878). So heißt es etwa in dem Schreiben des vom Beklagten betriebenen A. Service-Centers vom 20.09.2013 an die Industrie- und Handelskammer P. ausdrücklich: „Wir vermitteln Genossenschaftsanteile der ...genossenschaft C.“.

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(4) Im Übrigen hatte der Beklagte seinen Angaben im Termin vor dem Landgericht vom 21.05.2025 zufolge bereits vor dem Jahr 2014 einen Handelsvertretervertrag mit der C. abgeschlossen (Sitzungsprotokoll vom 21.05.2025, S. 6, Bl. 200 LGA), war seinen Angaben im Termin vom 05.05.2026 zufolge bereits im Jahr 2014 quasi nebenberuflich für die C. tätig und hat für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Kläger immerhin auch eine kleine Aufwandsentschädigung bekommen (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 4, Bl. 131 BA).

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(5) Diese genannten Umstände lassen in der Gesamtschau darauf schließen, dass sich die Tätigkeit des Beklagten nicht lediglich in der Herstellung des Kontakts des Klägers zur C. erschöpfte, sondern darüber hinaus auch bereits auf den Abschluss der Beteiligung des Klägers bei der C. abzielte, und damit ein Auskunftsvertrag stillschweigend geschlossen wurde.

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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es aber an einer - gerade auch im Hinblick auf den Schutzzweck der sich aus dem Auskunftsvertrag ergebenden Prüfungs- und Offenbarungspflicht relevanten - Pflichtverletzung des Beklagten.

35

aa) Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, BeckRS 2014, 21809 Rn. 23). Dagegen ist der Vermittler, anders als der Anlageberater, nicht zu einer fachkundigen Bewertung und Beurteilung der für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen verpflichtet (BGH, Urteil vom 21.03.2024 - III ZR 72/23, NZG 2024, 1376 Rn. 19). Damit der Vermittler sachgerechte Auskünfte erteilen kann, muss er sich – jedenfalls grundsätzlich – vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Dabei hat er das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft geben soll, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Liegen dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem anderen Teil offenlegen (BGH, Urteil vom 21.3.2024 – III ZR 72/23, BeckRS 2024, 9563 Rn. 19). Eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor festgestellt wird, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt (BGH, Urteil vom 30.3.2017 – III ZR 139/15, BeckRS 2017, 106920 Rn. 10 m.w.N.). Ergeben die dem Vermittler bereits vorliegenden Informationen ein hinreichendes, objektiv zutreffend erscheinendes und in sich schlüssiges Gesamtbild der Anlage, reicht es aus, wenn er die Plausibilität des Anlagekonzepts anhand dieser Informationen beurteilt. Weitere Nachforschungen beziehungsweise Ermittlungen zur Gewinnung neuer, ihm bislang unbekannter Erkenntnisse in Bezug auf das Beteiligungsobjekt muss der Vermittler nur anstellen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln am Funktionieren des Anlagemodells geben (BGH, Urt. v. 21.3.2024 – III ZR 72/23, BeckRS 2024, 9563 Rn. 24 m.w.N.).

36

bb) Nach diesen Maßstäben kann hier keine bzw. jedenfalls keine im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht relevante Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden.

37

(1) Eine Pflichtverletzung wegen einer fehlenden Aufklärung des Klägers über ein bestehendes Totalverlustrisiko scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Zwar kann im Einzelfall ein bestehendes Totalverlustrisiko gegenüber dem Anleger gesondert aufklärungsbedürftig sein. So muss etwa der Anleger beim Erwerb von Zertifikaten grundsätzlich darüber informiert werden, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten das angelegte Kapital vollständig verliert (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.2015 – XI ZR 202/13, BeckRS 2015, 09083 Rn. 16 m.w.N.) Dies hängt aber vom Wissensstand des Anlegers über die Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art ab. Nicht aufklärungsbedürftig sind deshalb Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich als erfahren gerieren (BGH, Urteil vom 24.2.2015 – XI ZR 202/13, BeckRS 2015, 09083 Rn. 17). Danach bestand im vorliegenden Fall keine Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf ein bestehendes Totalverlustrisiko. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 05.05.2026 selbst eingeräumt, dass er wusste, dass Kapitalanlagen wie die streitgegenständliche Genossenschaftsbeteiligung auch schiefgehen können (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 3, Bl. 130 BA). Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger um das bestehende Totalverlustrisiko bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage wusste und daher hierüber nicht aufgeklärt werden musste.

38

(2) An einer im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht relevanten Pflichtverletzung des Beklagten fehlt es aber auch im Zusammenhang mit der geschuldeten Prüfung der Plausibilität des Anlagekonzepts. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die gebotene Plausibilitätsprüfung tatsächlich nicht vorgenommen hat. Eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts auf Plausibilität durch den Beklagten hätte jedenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

39

(aa) Die Produktinformation ergibt bereits ein hinreichendes, objektiv zutreffend erscheinendes und in sich schlüssiges Gesamtbild der Kapitalanlage, welches insbesondere keine Zweifel an deren wirtschaftlicher Tragfähigkeit aufwirft, sodass bereits kein Anlass zu weiteren Nachforschungen des Beklagten bestand. Weitere Nachforschungen waren insbesondere nicht aufgrund des auf S. 11 unten der Produktinformation enthaltenen Vermerks „* Immobilien nur in genossenschaftlicher Abstimmung mit den Mitgliedern“ veranlasst. Zwar ist zutreffend, dass die Produktinformation die Anlage in Immobilien in gut frequentierten, beliebten Ferienorten als einen wesentlichen Geschäftsbereich benennt. So wird diese „Anlage-Ferien-Immobilien“ auf Seite 8 der Produktinformation als eine der „fünf Säulen des Erfolges“ der C. dargestellt. Daneben ergibt sich aus der grafischen Darstellung auf S. 11 der Produktinformation, dass die Gewinne unter anderem aus Sachwert-Anlagen erzielt werden, und auf S. 13 findet sich der Slogan „Grundbuch statt Sparbuch“. Der Senat ist jedoch - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass der auf S. 11 unten enthaltene Vermerk „* Immobilien nur in genossenschaftlicher Abstimmung mit den Mitgliedern“ keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass die C. auch tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Produktinformation in Immobilien investiert, um auf diesem Weg Gewinne zu erwirtschaften und dem Anlagemodell so zum Erfolg zu verhelfen. Die Produktinformation weist an dieser Stelle zwar eine gewisse Unklarheit auf, weil im gesamten übrigen Text auf S. 11 der Produktinformation kein korrespondierendes Sternchen (*) zu finden ist, sodass eine konkrete Zuordnung des Vermerks auf S. 11 unten nicht möglich ist. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Vermerk inhaltlich keine Zweifel daran zu begründen vermag, dass die C. die in der Produktinformation dargestellten Investitionen in Immobilien vornimmt. Denn dem Vermerk kann lediglich entnommen werden, dass in Immobilien nur in genossenschaftlicher Abstimmung mit den Mitgliedern investiert wird, die Mitglieder der C. also an der Entscheidung über Immobilieninvestitionen beteiligt werden. Dadurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass derartige Investitionen tatsächlich in erheblichem Umfang erfolgen.

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(bb) Jedenfalls aber hätten auch weitere Nachforschungen des Beklagten nicht zu einem Erkenntnisgewinn geführt, auf dessen Grundlage die Plausibilität des Anlagekonzepts zu verneinen gewesen wäre. Im Zuge weiterer erfolgreicher Nachforschungen wäre nicht etwa ermittelt worden, dass tatsächlich keine erheblichen Investitionen in Immobilien stattfinden, sondern nur, dass diese nicht direkt von der C., sondern mittelbar über deren Tochterunternehmen erfolgen. Die Durchführung der Immobilieninvestitionen über Tochterunternehmen steht aber weder der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts noch in sonstiger Weise dessen Plausibilität entgegen. Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts ergeben sich hieraus nicht. Denn die C. konnte Gewinne auch über ihre Tochtergesellschaften erwirtschaften, eines direkten Erwerbs von Eigentum an den Immobilien durch die C. bedurfte es hierzu nicht. Auch sonst ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Plausibilität des Anlagekonzepts. Dass bei einer Insolvenz der C. die von den Tochterunternehmen erworbenen Immobilien nicht in die Insolvenzmasse fallen, stellt keinen für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt dar. Denn dafür fallen bei einer Insolvenz der C. deren Gesellschaftsbeteiligungen an den Tochterunternehmen in die Insolvenzmasse, sodass aus Anlegersicht bei wirtschaftlicher Betrachtung kein bedeutsamer Unterschied besteht. Ferner trifft es zwar zu, dass die Anleger infolge des Immobilienerwerbs durch Tochtergesellschaften der C. auch das Insolvenzrisiko dieser Tochtergesellschaften zu tragen haben. Andererseits wird hierdurch aber auch eine Risikodiversifizierung erreicht und somit das Risiko einer Insolvenz der C. verringert, sodass auch dies keinen für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt darstellt.

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(3) Nicht festgestellt werden kann schließlich, dass der Beklagte den Kläger fehlerhaft über dessen Rechte und Pflichten informiert hätte, indem er diesem eine ungültige Satzung aus dem Jahr 2015 übergeben hätte. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger tatsächlich eine Satzung aus dem Jahr 2015 (vgl. Anlage K 3) übergeben hat. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt und vorgetragen, er habe dem Kläger lediglich die Beitrittserklärung übergeben. Der Kläger ist für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Allein anhand der vorgelegten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger die vermeintliche Satzung aus dem Jahr 2015 oder überhaupt eine Satzung der C. übergeben hat. Der Kläger kann derartige Unterlagen auch anderweitig, etwa auf Informationsveranstaltungen der C., erhalten haben.

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c) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der durch die Beitrittserklärungen des Klägers zur C. vom 22.01.2025 und 16.03.2018 entstandenen Schäden scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil diese beiden Anlageentscheidungen einer etwaigen (haftungsrechtlich relevanten) Pflichtverletzung des Beklagten nicht zuzurechnen sind.

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aa) Die Zurechnung kann von vornherein nicht an etwaige (erneute) Pflichtverletzungen des Beklagten in den Jahren 2015 und 2018 geknüpft werden.

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(1) Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien erneut einen Auskunftsvertrag geschlossen haben. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, dass jedenfalls die Vertragsschlüsse in den Jahren 2015 und 2018 erfolgt seien, ohne dass es zu einer weiteren Auskunftserteilung gekommen sei. Vielmehr kann – wie unten noch dargelegt werden wird – nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei diesen beiden Zeichnungen über die Rolle eines Boten hinausgegangen ist.

45

(2) Der im Jahr 2014 zustande gekommene Auskunftsvertrag zwischen den Parteien verpflichtete den Beklagten nur zur Auskunft im Hinblick auf den erstmaligen Beitritt des Klägers zur C. am 14.04.2014, nicht aber zur Auskunft im Hinblick auf die weiteren Beitritte in den Jahren 2015 und 2018. Der im Jahr 2014 zustande gekommene Auskunftsvertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Pflicht des Beklagten zur erneuten Auskunftserteilung im Hinblick auf weitere Anlageentscheidungen des Klägers enthielte. Der Abschluss eines derartigen „Dauerauskunftsvertrags“ bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, NJW 2015, 2248 Rn. 24), die hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Zudem hatten die Parteien aber auch keinen auf Abschluss eines solchen Vertrags gerichteten Willen. Vielmehr ging es dem Kläger zunächst ausschließlich um die Anlage des Geldbetrages in Höhe von 20.000,00 €, welchen er bislang bei der D. angelegt hatte. Spätere weitere Beitritte zur C. hatten die Parteien im Jahr 2014 noch gar nicht ins Auge gefasst.

46

bb) In Betracht kommt daher lediglich, dass die Beitrittsentscheidungen des Klägers zur C. in den Jahren 2015 und 2018 einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf den erstmaligen Beitritt im Jahr 2014 zuzurechnen sind. Dies ist jedoch zu verneinen.

47

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Beratungs- bzw. Auskunftspflichtverletzung und späteren Anlageentscheidungen des Kunden fehlen, auch wenn diese adäquat kausal auf die pflichtwidrige Empfehlung zurückzuführen sind. Die Zurechnung erfährt eine Einschränkung bzw. Korrektur durch die Schutzzwecklehre, nach der eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen besteht, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 27). Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist zwar nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage nach dem Gespräch, in dem die Empfehlung ausgesprochen worden ist, begrenzt. Vielmehr kann, was anhand des konkreten Vertrags im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln ist, der Schutzzweck auch haftungserweiternd wirken, was zum Beispiel dann der Fall sein kann, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsucht und der Berater in Kenntnis dessen eine Empfehlung abgibt, die sich nicht auf eine einmalige Geldanlage beschränkt, sondern eine fortbestehende Möglichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Geldbeträge umfasst (BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 28). Eine Fortwirkung der Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung auch für nachfolgende Zeichnungen wird auch angenommen, wenn die Parteien auch vor den Folgegeschäften in Kontakt standen und der Anlageberater die Zeichnungsunterlagen auch für die neue Anlage übermittelte und sich dabei mit der Anmerkung weiteren Besprechungsbedarfs auch ersichtlich über die Rolle eines Boten hinausging (vgl. OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 20.02.2019 - 1 U 50/18, BeckRS 2019, 54446 Rn. 41).

48

(2) Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall am Zurechnungszusammenhang zwischen einer etwaigen Auskunftspflichtverletzung des Beklagten im Jahr 2014 und den Anlageentscheidungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2018.

49

(aa) Dem Auskunftsvertrag zwischen den Parteien aus dem Jahr 2014 kann im Wege der Auslegung nichts dafür entnommen werden, dass die Parteien den Schutzzweck der sich daraus ergebenden Auskunftspflichten des Beklagten über den ersten Erwerb einer Beteiligung an der C. im Jahr 2014 hinaus auch auf weitere Beteiligungen des Klägers an der C. erstrecken wollten. Wie bereits ausgeführt, ging es dem Kläger zunächst ausschließlich um die Anlage des Geldbetrages in Höhe von 20.000,00 €, welchen er bislang bei der D. angelegt hatte. Allein in Bezug auf diese konkrete Kapitalanlage sollte ihm der Beklagte Auskünfte erteilen.

50

(bb) Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Anlageentscheidungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2018 über die Rolle eines Boten hinausgegangen wäre.

51

(aaa) Im Hinblick auf den Beitritt des Klägers zur C. im Jahr 2015 könnte es nach den Angaben des Klägers im Termin vom 05.05.2026, wonach der Beklagte zum Kläger gesagt haben soll, dass dieser sich das Geld auszahlen lassen und wieder anlegen sollte (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 3, Bl. 130 BA) zwar eine erneute Empfehlung des Beklagten zum Beitritt zur C. gegeben haben. Dies kann aber jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat seinerseits im Hinblick auf den Beitritt im Jahr 2015 - unwiderleglich - angegeben, dass der Kläger im Jahr 2015 von der Anlage ganz begeistert gewesen sei und von sich aus mit dem Anliegen zum Beklagten gekommen sei, nachlegen zu wollen. Er, der Beklagte, habe dies dann sozusagen als Service für den Kläger gemacht. Der Kläger hätte die Formulare auch aus dem Internet herunterladen können (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 4, Bl. 131 BA). Diese vom Beklagten geschilderte Tätigkeit im Vorfeld des Beitritts des Klägers zur C. im Jahr 2015 entspricht aber eben gerade der Rolle eines bloßen Boten.

52

(bbb) Im Hinblick auf den Beitritt des Klägers zur C. im Jahr 2018 hat der Kläger bereits selbst lediglich ausgeführt, dass er mit dem Beklagten ins Gespräch gekommen sei, woraufhin er noch einmal 10.000,00 € angelegt habe (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 3, Bl. 130 BA). Da der Kläger nichts Näheres dazu ausgeführt hat, was konkret Inhalt des Gesprächs bzw. der Gespräche mit dem Beklagten gewesen sei, bietet bereits das eigene Vorbringen des Klägers keine Grundlage für die Annahme, der Beklagte sei im Vorfeld des Beitritts des Klägers zur C. im Jahr 2018 über die Rolle eines Boten hinausgegangen. Der Beklagte hat sich im Übrigen dahingehend erklärt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie es zu dem Vertragsschluss im Jahr 2018 gekommen sei (Sitzungsprotokoll vom 05.05.2026, S. 4, Bl. 131 BA). Somit kann auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten nicht festgestellt werden, dass der Beklagte im Vorfeld des Beitritts des Klägers zur C. im Jahr 2018 über die Rolle eines Boten hinausgegangen wäre.

53

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 34f Abs. 1 GewO zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 34f Abs. 1 GewO überhaupt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist und ob der Beklagte in schuldhafter Weise gegen sie verstoßen hat. Der eingetretene Schaden des Klägers ist jedenfalls nicht vom Schutzzweck des § 34f Abs. 1 GewO umfasst.

54

a) § 34f GewO wurde durch Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481 ff.) mit Wirkung vom 01.01.2013 in die GewO eingefügt. Regelungsziel war die Erhöhung des Anlegerschutzniveaus vor allem im sogenannten grauen Kapitalmarkt vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise 2008/2009 (BT-Drs. 17/6051 S. 1). Insbesondere sollten Gefahren durch unseriöse und unqualifizierte Produktanbieter und -vertreiber verringert werden, um finanzielle Schäden für Anleger zu vermeiden (BT-Drs. 17/6051 S. 1; Ennuschat/Wank/Winkler/Hingst, 9. Aufl. 2020, GewO § 34f Rn. 6 m.w.N.). § 34f GewO soll also vor den Gefahren durch unseriöse und unqualifizierte Produktanbieter und -vertreiber schützen.

55

b) Eine derartige Gefahr hat sich vorliegend jedoch nicht realisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte unseriös oder unqualifiziert wäre. Dafür ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte aus der streitgegenständlichen Anlagevermittlung im Jahr 2014, die nach den obigen Ausführungen gerade frei von relevanten Pflichtverletzungen erfolgt ist. Das Nichtvorliegen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann einen Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht begründen, weil die Haftpflichtversicherung überhaupt erst relevant wird, wenn ein Schadensersatzanspruch besteht.

56

3. Schließlich steht dem Kläger gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 12a, 14, 17 FinVermV zu. Die Regelungen der FinVermV sind bereits keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.

57

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 31 ff. WpHG a.F. aufsichtsrechtlicher Natur, ohne dass ihnen eine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – XI ZR 332/12, BeckRS 2013, 17222 Rn. 22 m.w.N.). Die §§ 31 ff. WpHG a.F., insbesondere die sogenannten Wohlverhaltenspflichten, dienen zwar dem Anlegerschutz. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 17.09.2013 – XI ZR 332/12, BeckRS 2013, 17222 Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen für die §§ 31 ff. WpHG a.F. indes nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2013 – XI ZR 332/12, BeckRS 2013, 17222 Rn. 24).

58

b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG a.F. ist auf die Vorschriften der FinVermV übertragbar. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 WpHG gilt das WpHG nicht für Anlagenberater und Anlagenvermittler. Diese Lücke wurde durch die auf der Grundlage des § 34g GewO erlassene Finanzvermittlungsverordnung geschlossen, aus der sich den §§ 31 ff. WpHG a.F. vergleichbare Pflichten für Anlageberater und -vermittler ergeben (vgl. BeckOGK/Buck-Heeb/Lang, 1.2.2026, BGB § 675 Rn. 245). Daher ist auch hinsichtlich der FinVermV von einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schutzsystem auszugehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12, NJW 2014, 2947 Rn. 33 zur Vergleichbarkeit von Normen des WpHG und der FinVermV), sodass auch die Vorschriften der FinVemV nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind (so auch bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2026 - 12 U 81/25). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung teilweise ein Schutzgesetz angenommen wird (so OLG Celle, Urteil vom 11.05.2023 - 11 U 119/22, BKR 2023, 681 Rn. 74), vermag dies angesichts der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur aufsichtsrechtlichen Natur der §§ 31 ff. WpHG a.F. nicht zu überzeugen.

C.

59

Die Entscheidung über die Kosten in beiden Instanzen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

60

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

D.

61

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Dies gilt mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den §§ 31 ff. WpHG a.F. auch mit Blick auf den Schutzgesetzcharakter der Regelungen in der FinVermV. Es liegt auch keine Divergenz zu den klägerseits vorgelegten Entscheidungen vor, die hinsichtlich der konkreten Anlage zu einer Pflichtverletzung gekommen sind. Eine Abweichung i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 17). Eine Abweichung von einem aufgestellten Rechtssatz erfolgt nicht. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass in dem Beschluss des OLG Schleswig (5 U 116/25) von einem Anlageberatungsvertrag ausgegangen wurde. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (8 U 108/25) handelt es sich nur um einen Hinweisbeschluss.

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