Eine örtliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nichtig, wenn sie …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine örtliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nichtig, wenn sie eine ganzjährige Anleinpflicht für Hunde im bewohnten Gebiet einer Nordseeinsel vorsieht.
2. Eine Regelung über die Anleinpflicht für Hunde auf einer verkehrsberuhigten Nordseeinsel stellt keine verkehrsbezogene ordnungsrechtliche Vorschrift dar, die in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingreift.