Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach den in Hessen durch Erlasse des Kultusministers niedergelegten Versetzungsbestimmungen für weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Mittelschulen und Mittelschulzüge, an Volksschulen) ist eine zweimalige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
2. Die in diesen Versetzungsbestimmungen enthaltenen zwei Alternativen erfordern keine kumulative Anwendung der geregelten Hinweisverpflichtungen.