§ 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar (st. Rspr. des Senats).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar (st. Rspr. des Senats).
2. Einzelfall zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
1. § 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar (st. Rspr. des Senats).
2. Einzelfall zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.