AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 710 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldzahlung an Kinderschutzbund KI-Titel

§ 153a StPO · Vorläufige Einstellung · Auflage · Geldzahlung · Kinderschutz

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900,00 EUR an folgende Einrichtung:Kinderschutzbund/Kinderschutz-Zentrum Köln, IBAN: DE00000000.

Der Geldbetrag ist zahlbar in 6 monatlichen Raten von 150,00 EUR. Die Ratenzahlung hat zu beginnen am 1. des Monats, der dem Datum dieses Beschlusses folgt.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.