LG Köln · Nordrhein-Westfalen 28. Zivilkammer Beschluss

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt

Zivilrecht

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 00.00.00 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. des Impressums zu der Zeitschrift T, Ausgabe ##/2010, des Artikels mit der Überschrift „"M"“ aus T Ausgabe ##/2010 vom 00.00.00, der Einwilligungserklärung des Antragstellers zur Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zu Vergleichszwecken (§§ 81 e, 81 f StPO) vom 00.00.00 sowie eines Auszugs der bisherigen Berichte über das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren unter www.anonym1.de glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Gründe

1

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin - für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft N geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Vergewaltigung hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu veröffentlichen, so wie nachstehend wiedergegeben in T vom 00.00.00 geschehen:

3

b)

4

die Behauptung zu verbreiten, der Antragsteller habe die Abgabe einer DNA-Probe verweigert, wie nachstehend wiedergegeben:

5

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

6

Streitwert: 50.000,00 €