Baugenehmigung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin an den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit Tiefgaragenzufahrt auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der postalischen Bezeichnung in A-Stadt (Flurstücke A., Flur A., Gemarkung A.).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung A-Straße in A-Stadt (aktuelle Bezeichnung Flurstück A., Flur A., Gemarkung A.).
Die Belegenheit der in Rede stehenden Grundstücke ergibt sich aus den folgenden Darstellungen (Quelle: DigitalerAtlasNord):
Skizze
Skizze
Die vorbenannten Grundstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Auf den Flurstücken A. sind ausweislich der Baulastauskunft vom 23. September 2025 keine Baulasten im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. 67 Beiakte B). Ausweislich der Baulastenauskunft vom 6. September 2021 sind auch auf dem Flurstück A. keine Baulasten im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. 6 Beiakte A).
Das Flurstück A. ist zurzeit mit einem leerstehenden vierstöckigen Verwaltungsgebäude bebaut, wobei die Abrissarbeiten an dem Gebäude bereits weit fortgeschritten sind. Auf dem Flurstück A. befinden sich Parkflächen.
Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem eingeschossigen Wohngebäude und einer Garage, die sich im rückwärtigen nord-östlichen Grundstücksbereich befindet, bebaut.
Für das Grundstück der Antragstellerin besteht eine Zufahrt, die zum Teil auf dem Flurstück und zum Teil auf dem Flurstück liegt.
Im Jahr 1987 erfolgte unter Anwesenheit von Vertretern des Beigeladenen und der Antragsgegnerin ein amtlicher Grenztermin hinsichtlich des Flurstücks (heutige Bezeichnung). Ausweislich des Grenzprotokolls vom 22. Dezember 1987 (Anlage K4, Bl. 21-22 Gerichtsakte und Bl. 78-80 Beiakte C) befindet sich die Auffahrt zum Hof des Flurstücks (heutige Bezeichnung) zu überwiegendem Anteil auf dem Flurstück (heutige Bezeichnung).
Im Rahmen eines Grenztermins am 27. Februar 2026 zur Grenzherstellung an der Grenze zwischen den Flurstücken A. wurde folgende Skizze (Bl. 70 Gerichtsakte) in der Niederschrift über den Grenztermin (Bl. 67- 71 Gerichtsakte) angefertigt:
Skizze
Die etwa 19,40 m lange Zufahrt weist im vorderen Bereich zur Brunnenstraße eine Breite von etwa 2,96 m auf, verengt sich im weiteren Verlauf auf etwa 2,76 m und erweitert sich anschließend wieder. Die Zufahrt wird als Durchfahrt zur Garage und als Stellfläche genutzt und diente in der Vergangenheit regelmäßig und teilweise heute noch dem Lieferverkehr, um den hinteren Teil des Grundstücks der Antragstellerin zu erreichen.
Hinsichtlich der derzeitigen örtlichen Verhältnisse wurden u.a. folgende Lichtbilder durch die Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (Bl. 33-35 Beiakte C):
Fotos
Die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Genehmigungslage stellt sich wie folgt dar:
Mit Bauschein vom 5. September 1951 wurde durch die Antragsgegnerin – „unbeschadet der Rechte Dritter“ (Bl. 170 und 172 Beiakte A) – das Bauvorhaben „Errichtung eines Ladens“ für das Grundstück der Antragstellerin genehmigt. Die Bauvorlagen zeigen u.a. an der Straßenfront zwischen den damals vorhandenen Gebäuden A.-Straße und A-Straße eine 8,00 m breite Verbindungswand mit 2,20 m breitem Doppeltor und eine dahinterliegende 3,30 m breite „Durchfahrt“ (siehe Skizze auf Bl. 169 Beiakte A).
Mit Bauschein vom 9. August 1955 wurde durch die Antragsgegnerin das Bauvorhaben „Anbau eines Zimmers“ auf dem Grundstück A-Straße – „unbeschadet der Rechte Dritter“ (Bl. 185 und 187 Beiakte A) – genehmigt.
Im Jahr 1989 wurde eine Baugenehmigung für die Aufstellung einer Garage für PKW-LKW auf dem Flurstück (heute verschmolzen zu) beantragt (Bl. 39 ff. Beiakte A). Auf dem Bearbeitungsbogen der Antragsgegnerin zum Bauvorhaben „Errichten einer Garage“ wird bejaht, dass die verkehrliche Erschließung zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesichert ist (Bl. 38 und 54 Beiakte A).
Die Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben „Aufstellen einer Fertiggarage“ vom 17. Oktober 1989 wurde ausdrücklich „unbeschadet der Privatrechte Dritter gem. § 69 der Landesbauordnung (LBO) vom 21.2.1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86)“ (Bl. 67 Beiakte A) erteilt.
Im Juni 2025 stellte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag zu dem Bauvorhaben „Neubau eines klimaneutralen Bürogebäudes für die Kreisverwaltung Stormarn“ auf den Flurstücken A..
Ausweislich der Bau- und Betriebsbeschreibung soll der neue Gebäudekörper ein Geschoss niedriger als der Vorgängerbau sein und sich zusätzlich nach Westen und Osten abstaffeln. Die sich bislang an der A.Straße befindende Tiefgarageneinfahrt soll zur A.Straße verlegt werden, da aufgrund des massiven Höhenunterschieds von der A.Straße eine fast niveaugleiche Erschließung möglich sei (Bl. 29 Beiakte B). Die im Untergeschoss befindliche Garage soll von der A.Straße aus parallel zur im Streit stehenden Zufahrt erschlossen werden. An der nord-östlichen Grundstücksecke der Antragstellerin soll aufgrund der Planung ein Höhenversatz von ca. 80 cm entstehen, der zur A.Straße hin auf 0 cm ausläuft.
Den Bauantragsunterlagen war u.a. folgende Zeichnung (Lageplan Bl. 13 Beiakte B) beigefügt:
Skizze
Die Antragstellerin und ihr Ehemann äußerten gegenüber der Antragsgegnerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen. Sie trugen mit Schreiben und E- Mail vom 25. August 2025 (Bl. 28-41 Beiakte C) im Wesentlichen vor, dass sie am 22. August 2025 Akteneinsicht genommen und dabei festgestellt hätten, dass die eingereichten Baupläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht korrekt wiedergäben. Die Zufahrt stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Garagengenehmigung von 1989 und genieße seither Bestandsschutz. Die historische Nutzung der Zufahrt über die Flurstücke sei auch durch das amtliche Grenzprotokoll des Katasteramts aus dem Jahr 1987 belegt. Für das Grundstück sei jedenfalls ein Notwegerecht zu beanspruchen. Zusätzlich bestünden erhebliche Bedenken gegen die geplanten Abrissarbeiten sowie gegen das unzureichende Entsorgungskonzept für bekannte Asbestaltlasten.
Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 (Bl. 45-50 Beiakte C) teilte die Antragsgegnerin auf die E- Mail der Antragstellerin vom 25. August 2025 im Wesentlichen mit, dass die Anfertigung von Kopien des Lageplans und der Ansichten gewährt worden sei. Für weitere Unterlagen werde die Zustimmung des Beigeladenen benötigt. Die Prüfung der Eigentumsverhältnisse habe ergeben, dass die Grundstücksfläche, die zurzeit von der Antragstellerin genutzt werde, dem Beigeladenen gehöre. Grundstücksverletzungen seien privatrechtlich zu klären und lägen nicht in der Zuständigkeit der Bauaufsicht. Des Weiteren seien keine Baulasten eingetragen, die eine Überplanung des genannten Bereiches verhinderten. Die Baugenehmigung der Garage sei nicht gefährdet. Die Zufahrt sei bereits 1989 mit demselben Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. mit derselben Breite wie aktuell genehmigt. Das Grundstück grenze weiterhin an die öffentliche Verkehrsfläche an und könne darüber erschlossen werden. Die Bedenken hinsichtlich der Abrissarbeiten und Altlasten seien nicht Bestandteil der Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 (Bl. 51-55 Beiakte C) vertieften die Antragstellerin und ihr Ehemann ihr Vorbringen. Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung sei nicht entscheidend, wem die Zufahrtsfläche gehöre, sondern dass durch das Bauvorhaben des Beigeladenen eine tatsächlich bestehende, genehmigte und schutzwürdige Erschließung eines Nachbargrundstücks beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt würde. Ein Notwegerecht bestehe auch dann, wenn eine Grundstücksverbindung nur theoretisch vorhanden, aber praktisch unzumutbar oder nicht befahrbar sei. Eine bloße Aufrechterhaltung der Garagengenehmigung ohne rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt würde deren Nutzung faktisch unmöglich machen und damit die durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition verletzen.
Mit Schreiben vom 6. November 2025 (Bl. 56-72 Beiakte C) führte die Antragstellerin im Wesentlichen ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, dass die Genehmigungen aus den Jahren 1951, 1955 und 1989 gemeinsam den formellen Bestandsschutz bilden würden. Die im Jahr 1955 genehmigte Kläranlage hätte ohne eine gesicherte Zufahrt nicht genehmigt werden dürfen.
Bei der Antragsgegnerin wurden weitere Unterlagen – einschließlich des Grenzprotokolls von 1987 – eingereicht (Bl. 74-80 Beiakte C). Das Schreiben und auch das anliegende Grenzprotokoll wurden mit einem blauen Eingangsstempel der Antragsgegnerin mit dem Datum 18. November 2025 versehen (siehe Bl. 74 und 78 Beiakte C).
Dem Beigeladenen wurde unter dem 18. November 2025 die streitgegenständliche Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau Verwaltungsgebäude „E“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilt.
Mit Schreiben vom 19. November 2025 (Bl. 88-95 Beiakte C) teilte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit, dass die Genehmigung „Garage für PKW-LKW“ zwingend eine ausreichend breite und voll befahrbare Zufahrt voraussetze. Eine Zufahrtsbreite von 1,25 m sei für PKW – und erst recht für LKW – physisch ausgeschlossen. Die Bauaufsicht habe im Jahr 1989 ausdrücklich bestätigt, dass die befahrbare Zufahrt rechtlich und tatsächlich gesichert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Korrespondenz der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen wird auf die Beiakte zu den Nachbareinwendungen (Bl. 28 ff. Beiakte C) und insbesondere auch den Vermerk der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 zur chronologischen Reihenfolge der Schreiben und Termine (Bl. 7-8 der Beiakte C) sowie die E-Mail des Beigeladenen vom 29. Januar 2026 mit einer Auflistung der Abstimmungstermine mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann (Bl. 11 Beiakte C) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 (Bl. 2-4 Beiakte C), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2025, legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann erst am 19. November 2025 – mithin einen Tag nach Gewährung der Baugenehmigung – einen Termin zur Besprechung und Akteneinsicht erhalten hätten. Dementsprechend könnten sämtliche ihrer Ausführungen und Einwendungen nicht geprüft worden sein. Aufgrund der geplanten Tiefgarage und der dortigen Tiefgarageneinfahrt werde die Einfahrt der Antragstellerin und ihres Ehemanns, welche sich derzeit auf eine Breite von ca. 3,3 m erstrecke, auf 1,25 m verringert. Die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen, die Nutzung der Garage und der Zugang zu den Entwässerungsanlagen würde hierdurch faktisch unmöglich werden. Die funktionslose Stellung einer genehmigten baulichen Anlage sei rechtlich unzulässig. Des Weiteren befänden sich auf dem Grundstück der Antragstellerin zwei technisch untrennbar miteinander verbundene Entwässerungsschächte, die durch den geplanten Bau der Tiefgarage in ihrer Wartungs-, Reparatur- und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt bzw. funktionslos gemacht werden würden. Eine Entwässerung des Grundstücks wäre nicht mehr möglich, was zu erheblichen Schäden führen würde.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 (Bl. 9-10 Beiakte C) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, gegen den Bescheid vom 18. November 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 80 VwGO anzuordnen und bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Widerspruchsverfahrens keine Vollzugsmaßnahmen hinsichtlich der Baugenehmigung zu ergreifen.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit am 17. Februar 2026 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2026 (Bl. 19-20, 23 Beiakte C) zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch unbegründet sei. Alle relevanten Einwendungen im Zeitraum vom 22. August 2025 bis 18. November 2025 seien umfassend geprüft worden. Dies umfasse unter anderem ein Erläuterungs-Telefonat mit der Antragsstellerin vom 17. September 2025, die Baulastauskunft vom 23. September 2025 an den Beigeladenen sowie die E-Mail an die Antragsgegnerin und ihren Ehemann vom 22. Oktober 2025, welche die Prüfung und Beachtung der Einwendungen dokumentieren würden. Der Antragstellerin und ihrem Ehemann sei in dieser Zeit mehrfach persönlich, in Telefonaten und schriftlich der Sachverhalt erläutert worden. Die am 19. November 2025 vorgelegten Unterlagen hätten zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde bereits vorgelegen. Das vorgelegte Grenzprotokoll aus dem Jahr 1987 stelle lediglich eine Feststellung der Grundstücksgrenzen dar und habe keine öffentlich-rechtliche Sicherungswirkung für die Zufahrt auf dem Nachbargrundstück. Das Grenzprotokoll sei lediglich eine Grundlage für die Schließung einer Baulast oder einer privatrechtlichen Nachbarschaftsvereinbarung. Eine Baulast liege jedoch nicht vor. Diese Fakten seien bereits in der Baulastauskunft vom 6. September 2021 an die Antragstellerin und ihren Ehemann sowie in der Baulastauskunft vom 23. September 2025 an den Beigeladenen eindeutig geprüft worden. Aus den erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 1951, 1955 und 1989 gehe nicht hervor, dass ein fremdes Grundstück für die Erschließung der Garagen genutzt werden solle. Insofern ergebe sich aus diesen Unterlagen auch kein Recht zur Nutzung fremder Flächen.
Die Antragstellerin hat am 13. März 2026 Klage (Az. 2 A 22/26) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Diesen begründet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 13. März 2026 (Bl. 1-36 Gerichtsakte) und vom 14. April 2026 (Bl. 74-80 Gerichtsakte) im Wesentlichen ergänzend zum bisherigen Vortrag wie folgt:
Im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung lägen Verfahrensfehler vor. Trotz vorheriger ausführlicher Einwendungen und vorheriger Kenntnis der Antragsgegnerin über den Ärger der Antragsstellerin sei ihr die Baugenehmigung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Des Weiteren fehle bis heute eine schriftliche Auseinandersetzung mit den umfassend dargelegten Einwendungen. Eine nachbarschaftliche Beteiligung fehle vollständig.
Es lägen auch materiell-rechtliche Fehler vor. Aus den bereits vorgelegten Baugenehmigungen in Verbindung mit dem vorgelegten Grenzprotokoll ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Nutzungsgenehmigung der Antragstellerin, die durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt werde.
Bereits damals sei erkennbar gewesen, dass die Zufahrt funktional nur durch die gemeinsame Nutzung der angrenzenden Flächen beider Grundstücke möglich sei. Im Rahmen des Grenztermins im Jahr 1987 sei eine bauordnungsrechtliche Beanstandung nicht erfolgt.
Aus dem Grenzprotokoll von 1987 in Verbindung mit der erteilten Baugenehmigung aus dem Jahr 1989 leite sich eine öffentlich-rechtliche Gestattung zur Nutzung der Zufahrt ab. Das Grenzprotokoll, dass den Verlauf der Zufahrt dokumentiere, bilde den Ankerpunkt für die Genehmigung der LKW- bzw. PKW-Garage aus dem Jahr 1989. Spätestens seit dieser Baugenehmigung sei auch die Rechtmäßigkeit der Zufahrt der Antragstellerin verankert. Durch die Verringerung der Zufahrt auf 1,25 m werde unmittelbar in den bestehenden Bestandsschutz der PKW-Garage eingegriffen und diese funktionslos. Maßgeblich sei nicht eine mögliche, sondern die ausdrücklich als Garage für Kraftfahrzeuge genehmigte Nutzung.
Darüber hinaus werde die Zufahrt seit mindestens sieben Jahrzehnten ununterbrochen tatsächlich von den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks in der A-Straße genutzt. Die Antragsgegnerin sowie auch der Beigeladene seien jederzeit über die bestehende Nutzung informiert gewesen. Durch eine fehlende Zuwegung wäre der hintere Teil des Gebäudes kaum noch nutzbar, jedenfalls nicht in seiner derzeitigen Form.
Die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei nicht mehr gesichert. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass sich das Grundstück bzw. Wohnhaus der Antragstellerin direkt an der A.Straße befinde, sei dies unerheblich. Hier werde davon gesprochen, dass der hintere Bereich des Grundstücks, insbesondere der Innenhof sowie die genehmigte PKW-Garage nicht erreichbar und somit nicht mehr erschlossen sei.
Die notwendigen Abstandsflächen aus der LBO seien nicht eingehalten.
Zudem sei durch die Überplanung der bestehenden Zufahrt durch den Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO verletzt. Eine Planung, die ohne zwingenden sachlichen Grund die einzige bestehende Zufahrt eines Nachbargrundstücks erheblich verenge oder faktisch beseitige, stelle regelmäßig eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücksnutzung dar. Auch derzeit verlaufe auf dem Grundstück in der A.Straße an einer anderen Stelle eine Zufahrt zu einer Tiefgarage. Die Planung an exakt derselben Stelle wäre ohne weiteres möglich gewesen.
Ein Zugang zu dem hinteren Gebäude der Antragstellerin sei insbesondere in Bezug auch auf Rettungskräfte gemäß § 5 LBO nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein Innenhof befinde, der vom öffentlichen Straßenraum aus ausschließlich über die bestehende Zufahrt erreichbar sei.
Darüber hinaus greife das bestehende Bauvorhaben in bestehende funktionsrelevante Leitungen und Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück der Antragstellerin ein. Die zwei Entwässerungs- und Entsorgungsschächte im Bereich der rückwärtigen Zufahrt würden der zentralen Entwässerung des gesamten Gebäudekomplexes dienen und seien für dessen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich. Durch die geplante Überbauung und Verengung der geplanten Zufahrt würde der Zugang zu diesen Schächten dauerhaft verhindert bzw. unzumutbar erschwert werden. Dadurch wären Wartung, Instandhaltung, Reparatur sowie einige ggf. notwendige Erneuerungen der Anlage technisch nicht mehr ordnungsgemäß möglich. Die dauerhafte und ungehinderte Zugänglichkeit sei aus technischer, sicherheitsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich. Eine bauliche Überdeckung oder Einengung des Zugangs widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen Anforderungen an Betriebssicherheit, Instandhaltbarkeit und Funktionsfähigkeit technischer Anlagen. Darüber hinaus liege hier ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 LBO vor.
Bei den Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen sei eine Leitung festgestellt worden, welche vom Grundstück der Antragstellerin in den Entwässerungskontrollschacht der Beigeladenen münde. Diese Abwasserleitung solle Ende Mai 2026 ersatzlos gekappt werden. Diese Leitung bestehe auf dem Grundstück der Antragstellerin bereits seit geraumer Zeit. Die Leitung verlaufe direkt unter der Zufahrt der Antragstellerin, an die seitens des Beigeladenen in den 70er Jahren eine Mauer errichtet worden sei. Dem Beigeladenen müsse daher zu diesem Zeitpunkt die Existenz dieser Leitung bekannt gewesen sein. Dennoch sei geduldet worden, dass diese Leitung in den Entwässerungsschacht auf dem Grundstück des Beigeladenen münde. Es sei zu vermuten, dass diese Leitung von dem Beigeladenen selbst zum Schutz des Grundstücks der Antragstellerin verlegt worden sei, da es beim Neubau des damaligen Verwaltungsgebäudes zu erheblichen Schäden durch eine Grundwasserabsenkung gekommen sei. Da eine andere Leitungsdurchführung für die Antragstellerin unmöglich sei, drohe hier ein erheblicher Nachteil für ihr Grundstück. Die Leitung sei tatsächlich funktionsfähig und weise eine erhebliche Fließgeschwindigkeit auf. Sollte die Baumaßnahme nicht gestoppt werden, werde ersatzlos eine Leitung gekappt. Die Folgen seien für die Antragstellerin nicht vorhersehbar. Es bestehe die Gefahr für erhebliche Feuchtigkeitsschäden, zu denen es im Jahr 1975 aufgrund des Neubaus bereits gekommen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2025, Az.: IV.20-468-2025, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2026, Az. IV.20-526-2025, anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich mit Schriftsatz vom 19. März 2026 (Bl. 52-60 Gerichtsakte) zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 18. November 2025, im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2026 sowie ihren Vermerk vom 15. Dezember 2025 (Bl. 7-8 Beiakte C) und die E-Mail des Beigeladenen vom 29. Januar 2026 (Bl. 11 Beiakte C).
Ergänzend trägt sie vor, dass aufgrund der ordnungsgemäßen Aktenführung der Beiakte A-Straße ein Aktenzeichen erstellt worden sei, um die zahlreichen Schreiben der Antragstellerin systematisch und übersichtlich zu ordnen. Die Einwendungen seien ansonsten im Rahmen der Prüfung des Bauantrages im Aktenzeichen IV.20-276/2025 gewürdigt worden.
Im Rahmen des Baugenehmigungs- sowie des Widerspruchsverfahrens seien die Einwendungen der Antragstellerin geprüft worden. Unter Verweis auf Beiakte A-Straße, Seite 67 (Bl. 78 Beiakte C) hätten alle entscheidungsrelevanten Unterlagen, auch das am 19. November 2025 erneut vorgelegte Grenzprotokoll von 1987, bereits am 18. November 2025 vorgelegen. Zudem stelle dieses lediglich eine Feststellung der Grundstücksgrenzen dar und habe keine öffentlich-rechtliche Sicherungswirkung für eine Zufahrt auf dem Nachbargrundstück. Die Antragstellerin sei über den Prüfungsstand der Einwendungen ausführlich informiert worden. In dem Schreiben der Antragstellerin vom 18. September 2025 werde das Erläuterungstelefonat zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 17. September 2025 erneut bestätigt.
Die Prüfung drittschützender Normen erfolge gemäß § 72 LBO nicht im Rahmen der Bauantragsprüfung. Eine nachbarschaftliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen sei nicht vorgelegt worden, sei aber auch unerheblich für die Prüfung des Bauantrags.
Die Eigentumsverhältnisse im Jahr 1951 seien unerheblich, da Baugenehmigungen vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt werden würden.
In den Unterlagen zur Baugenehmigung von 1989 stelle sich die Grundstückssituation exakt so dar, wie sie heute noch bestehe. In den Genehmigungsunterlagen sei keine Zufahrt auf angrenzenden Grundstücken dargestellt. Die Grundstückszufahrt sei somit nicht Bestandteil der damaligen Baugenehmigung der Garage gewesen. Eine Verringerung der Zufahrt habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Zuwegung sei baurechtlich mindestens seit 1987 unverändert. Da bezogen auf die Genehmigungslage keine Veränderungen vorlägen, könne es nicht zu einer Funktionslosigkeit der 1989 genehmigten Garage kommen.
Gerade weil 1987 ein Grenzprotokoll erstellt wurde, sei es für die Antragstellerin klar erkennbar gewesen, dass zur Grundstücksgrenze lediglich ein Abstand von 1,25 m bestanden habe und somit eine Zufahrt zur Garage nur mit einer entsprechenden Nachbarvereinbarung möglich gewesen wäre. Der Bauantrag 1989 sei in Kenntnis der bereits 1987 festgestellten Grundstückssituation gestellt worden und die Grundstücksverhältnisse seien im Lageplan korrekt dargestellt. Die Baugenehmigung für eine Garage impliziere nicht eine breite Zufahrt für Autos u.a.. Eine Garage könne auch für das Unterbringen von Fahrrädern oder motorisierten Zweirädern oder anderen Dingen genutzt werden. Eine Zuwegung hierfür liege vor. Ferner impliziere die Genehmigung einer Garage nicht die Möglichkeit zur Nutzung fremder Grundstücke. Diese sei privatrechtlich zu klären.
In der A.Straße herrsche eine geschlossene Bauweise vor, sodass planungsrechtlich grundsätzlich eine Grenzbebauung zulässig sei.
Die Ausnutzung des nachbarlichen Grundstückes entsprechend der planungsrechtlichen Zulässigkeit stelle zudem keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dar. Die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze sei planungsrechtlich zulässig und nicht zu beanstanden. Sie widerspreche in ihrer Form nicht dem § 15 BauNVO. Eine Verengung der tatsächlichen Grenzverhältnisse liege nicht vor.
Gemäß der Baugenehmigung aus dem Jahre 1955 bzw. der Planzeichnung (Bl. 184 Beiakte A) seien die Leitungen der technischen Entsorgungsanlage direkt auf dem Grundstück der Antragstellerin. Diese Anlagen könnten weiterhin über das Grundstück der Antragstellerin gewartet und instandgehalten werden.
Eine bauordnungsrechtliche Beanstandung sei nicht erfolgt, da das Grundstück A-Straße in kompletter Breite an einer öffentlichen Straße liege und es damit erschlossen sei. Die rückwärtigen Gebäude seien über die 1,25 m breite Zuwegung für Rettungskräfte erreichbar. Es handele sich um 1-geschossige Gebäude, die mittels Steckleiter zu Fuß erreicht werden könnten. Eine Zufahrt von Rettungsfahrzeugen würde auch bei einer breiteren Zufahrt nicht erfolgen. Eine brandschutztechnische Zufahrt für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen sei gemäß § 5 LBO für das Flurstück der A-Straße nicht erforderlich. Das Gebäude liege nicht mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Der Brandschutz gemäß § 14 LBO sei gewährleistet.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Er schließt sich mit Schriftsatz vom 31. März 2026 (Bl. 64-71 Gerichtsakte) den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Ergänzend trägt er vor, dass Grundlage der Baugenehmigung für die Garage ein Lageplan gewesen sei, aus dem nicht hervorgehe, dass die Zufahrt zum hinteren Grundstücksbereich über das Nachbargrundstück des Beigeladenen erfolgen solle. Die erteilte Baugenehmigung habe die Errichtung der Garage ermöglicht, nicht jedoch die Zuwegung zu dieser über das Nachbargrundstück zugelassen. Die Duldung des Beigeladenen, das Nachbargrundstück als Zufahrt bzw. Stellplatz zu nutzen, könne nicht zu einem Bestandsschutz zugunsten der Antragstellerin führen.
Die Antragstellerin verkenne, dass sich die Grundstückssituation in den 1950ern Jahren anders als heute darstelle, da es sich um eine Lückenbebauung gehandelt habe. Die Lückenbebauung, also ohne Einhaltung seitlicher Grenzabstände, sei bauplanungsrechtlich zulässig gewesen, da die Bebauung in der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise geprägt gewesen sei. Auch heute noch sei die geschlossene Bauweise in diesem Gebiet prägend. Grundsätzlich sei in der geschlossenen Bauweise eine Zufahrt zum hinteren Grundstücksbereich nicht vorgesehen und weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich erforderlich. In der geschlossenen Bauweise müssten grundsätzlich keine Abstandflächen eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 6 LBO liege folglich nicht vor.
Bei der Tiefgaragenzufahrt handele es sich ferner nicht um einen Hochbau, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Von der geplanten baulichen Anlage würden keine Beeinträchtigungen in Form von Verschattung oder Lärm ausgehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da der Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist im Übrigen zulässig.
Sofern der Verweis in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auch auf § 80 Abs. 6 VwGO nicht als bloße Rechtsgrundverweisung zu verstehen sein sollte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 1 ME 167/04 – juris, Rn. 10; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 25. August 1993 – 11 B 4293/92 – juris, Rn. 8 zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses), so wäre dieses Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde jedenfalls erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2026 vor Anrufung des Gerichts bei der Antragsgegnerin erfolgslos die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO beantragt (vgl. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist nicht begründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.
Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe geht die vorzunehmende Interessenabwägung nach den erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre subjektiven Nachbarrechte sind nicht verletzt.
Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht auf eine etwaige Verletzung der Vorgaben zur Nachbarbeteiligung aus § 70 LBO berufen.
Auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung im Genehmigungsverfahren kann sich der Nachbar nicht berufen, denn maßgebend ist die Verletzung drittschützender materieller Rechte (VGH München, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 ZB 21.1005 – juris, Rn. 4). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten. Der Schutzzweck liegt indessen nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 – juris, Rn. 15 m. w. N.). Die Regelungen zur Nachbarbeteiligung nach § 70 LBO vermitteln für sich genommen keinen Drittschutz (VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2025 – 2 A 31/25 – juris, Rn. 68; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 26. September 2016 – 8 B 40/16 – juris, Rn. 8 m.w.N.).
Überdies ist vorliegend auch nicht von einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auszugehen. Das Recht auf Nachbarbeteiligung soll den Nachbarn die Möglichkeit geben, sich zu einem Bauvorhaben zu äußern (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 1 ME 57/25– juris, Rn. 15). Eine unterlassene Beteiligung des Nachbarn an der Genehmigungserteilung kann dabei auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch die Gelegenheit zur Stellungnahme geheilt werden (VG Schleswig, Beschluss vom 26. September 2016 – 8 B 40/16 – juris, Rn. 8). Die Antragstellerin hat bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Zudem äußerte die Antragstellerin im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens ihre Bedenken gegen das Bauvorhaben. Allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in sachlicher Hinsicht nicht die Auffassungen der Antragstellerin teilt, kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachbarbeteiligung fehlerhaft erfolgt ist. Der unter der Beiakte C geführte Verwaltungsvorgang lässt zudem erkennen, dass eine Auseinandersetzung mit den Nachbareinwendungen stattgefunden hat.
Auch die unterlassene Zustellung der Baugenehmigung an die Antragstellerin begründet keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBO ist den Nachbarinnen oder Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen, sofern diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. Eine solche Zustellung erlangt hinsichtlich des Fristlaufs für eine Widerspruchseinlegung Bedeutung. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Vorgabe, deren Missachtung keine Verletzung drittschützender materieller Rechte darstellt.
Auch die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 83 LVwG i. V. m. § 84 LVwG bleibt ohne Erfolg. Welche Mittel die Behörde zur Erforschung des Sachverhalts anwendet, liegt grundsätzlich in der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 – 11 VR 4/98 – juris, Rn. 10 zu den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 24 und 26 VwVfG). Überdies ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entscheidungserhebliche Unterlagen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Insbesondere lag das von der Antragstellerin vorgelegte Grenzprotokoll, das insoweit aber für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unbeachtlich ist, ausweislich des Poststempels auch nicht erst nach Erteilung der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vor. Die Genehmigungsunterlagen bezüglich der Garage auf dem Grundstück der Antragstellerin lagen der Antragsgegnerin ebenfalls bereits vor, da sich diese in den von ihr geführten Bauakten befinden.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots.
Dieses ist für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfachgesetzlich in § 34 Abs. 1 BauGB verankert. Das Rücksichtnahmegebot geht in dem Begriff des Einfügens auf. Ein Vorhaben fügt sich trotz Einhaltung des Rahmens dann nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 – juris, Rn. 17 f. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere nicht im Hinblick auf eine vorhabenbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation feststellbar.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße die Erschließungssituation des Nachbargrundstücks erheblich verschlechtert und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – juris, Rn. 47; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris, Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 775/15 – juris, Rn. 80 f. m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 9 CS 17.2482 – juris, Rn. 20). Eine unzureichende Erschließung kann etwa dann im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein, wenn der Nachbar durch einen Park- und Parksuchverkehr unzumutbar beeinträchtigt wird oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (VG Oldenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 B 1587/25 – BeckRS 2025, 14539, Rn. 37).
Eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin ist nicht anzunehmen. Die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erfolgt über die A.Straße und nicht über die Zufahrt auf dem streitgegenständlichen Grundstück.
Der Begriff der Erschließung wird im BauGB nicht definiert. Unter Heranziehung der §§ 123 ff. BauGB und dem allgemeinen Sprachgebrauch gehört hierzu die wegemäßige Erschließung eines Grundstücks, wobei je nach der Art der Nutzung unterschiedliche Anforderungen an die Erschließung zu stellen sind (OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 L 165/95 – juris, Rn. 22). Ein Baugrundstück ist dabei verkehrsmäßig erschlossen, wenn es einen zur ordnungsgemäßen Nutzung geeigneten Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Baugrundstück selbst unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegt, die auch für die Aufnahme des von dem Vorhaben ausgelösten Erschließungsverkehrs gewidmet ist, und wenn diese Zuwegung nach Breite und Ausbauzustand so beschaffen ist, dass sie den auf das Grundstück bezogenen Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes und ohne Behinderung des übrigen Verkehrs aufnehmen kann (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 1997 – 10 B 1288/97 – juris, Rn. 26 m. w. N.). Regelmäßig bedarf es einer Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz. Wenn das Baugrundstück nur über ein anderes Grundstück von der öffentlichen Straße her erreichbar ist, genügt dies regelmäßig nicht, sofern die Nutzbarkeit des zwischen dem öffentlichen Straßennetz und dem Baugrundstück liegenden Grundstücks für dessen wegemäßige Anbindung auf Dauer gesichert ist (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 18.52).
Die bauplanungsrechtliche Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist dabei von dem Begriff der Erschließung im bauordnungsrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Während die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne eine funktionsgerechte Nutzung des Baugrundstücks sicherstellen soll, dienen die Bestimmungen zur bauordnungsrechtlichen Erschließung insbesondere der Sicherheit und Gefahrenabwehr (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 18.51). Die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann bereits gesichert sein, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht, während der Anschluss einer baulichen Anlage auf dem Grundstück an diese Erschließung die bauordnungsrechtliche Erschließung betrifft (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 18.51).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe erfolgt hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne über die A.Straße, die insoweit eine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz schafft. Das Grundstück liegt unmittelbar an dieser öffentlichen Straße.
Diese Erschließungssituation wird von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Dass es beispielsweise durch den Anfahrtsverkehr zu dem geplanten Verwaltungsgebäude zu einer Überlastung der A.Straße kommt, über die die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin besteht, wurde nicht vorgetragen. In Anbetracht der geplanten Stellplätze in der Tiefgarage erscheint auch ein unzumutbarer Park- und Parksuchverkehr nicht naheliegend.
Da die Zufahrt auf dem streitgegenständlichen Grundstück für die Erschließungssituation im bauplanungsrechtlichen Sinne irrelevant ist, da hierüber nicht im rechtlichen Sinne die Erschließung erfolgt, kann mit der geplanten Überbauung der Zufahrt durch die Tiefgarageneinfahrt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes begründet werden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass eine Planung, die ohne zwingenden sachlichen Grund die einzige bestehende Zufahrt eines Nachbargrundstücks erheblich verenge oder faktisch beseitige, regelmäßig eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücksnutzung darstelle, dringt sie auch hiermit nicht durch.
Die von der Antragstellerin genutzte Zufahrt liegt zum überwiegenden Teil auf dem Baugrundstück. Zudem betrifft die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben geplante Verlegung der Tiefgarageneinfahrt ebenfalls allein das Baugrundstück. Der Teil der Zufahrt, der auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin liegt, wird durch das Bauvorhaben nicht erheblich verengt oder faktisch beseitigt.
Ob für die geplante Verlegung der Tiefgarage auf dem Baugrundstück ein zwingender sachlicher Grund vorliegt oder inwiefern eine alternative Zufahrtsmöglichkeit geplant werden könnte, ist für die Prüfung des im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Rücksichtnahmegebots unerheblich. Das „Ob“ und „Wie“ des Bauens liegt in der Bestimmung der Bauherren und der baurechtlichen Vorgaben. Die Möglichkeiten sind der privatautonomen Entscheidung des Bauherrn zugewiesen. Die baurechtliche Prüfung ist an das beantragte Vorhaben gebunden. Der Nachbar kann eine Baugenehmigung schon vom Ansatz her rechtlich nicht durch den Hinweis auf eine seines Erachtens „bessere“ Alternative zu Fall bringen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 – 4 B 97/97 – juris).
Das Bauvorhaben des Beigeladen erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus (VG Schleswig, Beschluss vom 16. April 2025 – 2 B 5/25 – juris, Rn. 31).
Die insoweit von der Rechtsprechung geforderte „Dramatik“ wird in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht erreicht. Zwar kann ein dominierender Eindruck des geplanten Verwaltungsgebäudes gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin und eine Situation der Enge ausgemacht werden. Dieser Eindruck wird jedoch wesentlich durch die örtlichen Gegebenheiten und die bauliche Situation, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin vorfindet, ausgelöst. Das Grundstück, das sich innerhalb eines eng bebauten innerstädtischen Bereichs befindet, ist selbst dicht bebaut und weist im rückwärtigen Grundstücksbereich keine großen Freiflächen auf. Das Verwaltungsgebäude wirkt sich zudem nur auf eine – die östliche – Grundstücksseite der Antragstellerin aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Situation dahingehend verbessert, dass sich das neue Verwaltungsgebäude nach Westen – mithin in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin – abstaffeln soll, während das existierende Bestandsgebäude eine solche Abstaffelung der Gebäudehöhe nicht aufweist. Der Vortrag der Antragstellerin enthält auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Rücksichtslosigkeit aufgrund der Wirkung des Bauvorhabens.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts berufen.
Die Vorschriften unterfallen dem Prüfungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO, da nach § 64 Satz 1 Nr. 2 LBO auch die Anforderungen nach den Vorschriften der LBO durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind.
Es kann offenbleiben, ob sich ein Nachbar hinsichtlich der eigenen Erschließungssituation auf § 4 Abs. 1 LBO berufen kann, denn dessen Anforderungen sind hier weiter gewahrt. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Das ist hier der Fall, da ihr Grundstück unmittelbar an die A.Straße angrenzt und damit von vornherein nicht auf eine Zufahrt angewiesen ist.
Das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben verletzt auch nicht die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO hinsichtlich der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin. Danach sind zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist dabei nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LBO).
Ein Bauvorhaben hat sich nach der planungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. In der geschlossenen Bauweise werden nach § 22 Abs. 3 BauNVO die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Das neue Verwaltungsgebäude wird sowohl von der A.Straße als auch von der Brunnenstraße erschlossen, da sich der Haupteingang weiterhin an der Mewesstraße befindet, während die Tiefgarageneinfahrt an die A.Straße verlegt wird (siehe Bl. 29 Beiakte B). Sowohl in Ausrichtung zu der A.Straße – betreffend das Verwaltungsgebäude im Verhältnis zur östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin – als auch in Ausrichtung zur Brunnenstraße – betreffend die Tiefgarage im Verhältnis zur nördlichen Grenze ihres Grundstücks – darf das Vorhaben eine geschlossene Bauweise vorsehen. Die Kammer teilt unter Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder (Quelle: DigitalerAtlasNord) sowie der über den Dienst Google Maps abrufbaren Aufnahmen von der A.Straße und der A.Straße die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens eine geschlossene Bauweise vorherrscht. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenze der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entlang des Straßenzugs der A.Straße und der A.Straße bis einschließlich des Vorhabengrundstücks gezogen wird oder ob der Bereich der näheren Umgebung auch auf die gegenüberliegende Straßenseite auf die gesamte A.Straße und Bahnhofstraße zu erweitern ist. In den beiden benannten Bereichen wurden die vorhandenen Gebäude fast ausschließlich weit überwiegend ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet, wobei sich auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen an der Grenze errichtete Gebäude befinden, die für die Tiefgaragenzufahrt ein Vorbild darstellen können.
Nach den voranstehenden Maßstäben ist es somit unschädlich, dass ein Teil des genehmigten Gebäudekomplexes unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden soll. Soweit das Verwaltungsgebäude zum Teil nicht direkt an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gebaut werden soll, weist die Abstandsfläche nach den Angaben im Abstandsflächenplan (Bl. 14 Beiakte B) eine hinreichende Tiefe im Sinne des § 6 Abs. 5 LBO auf. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass die dargestellten Abstandsflächen fehlerhaft ermittelt wurden. Entsprechendes wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Die an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin geplante Tiefgarageneinfahrt verletzt nach den voranstehenden Ausführungen ebenfalls keine Abstandsflächenvorgaben. Die Einfahrt wird entsprechend der planungsrechtlichen Vorgabe an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gebaut. Ob die Tiefgarageneinfahrt ohnehin nicht abstandsflächenpflichtig wäre, weil es sich lediglich um eine abstandflächenrechtlich privilegierte, geschlossene Einfriedung bzw. Stützwand i. S. d. § 6 Abs. 8 Nr. LBO handelt, oder weil nach der Wertung des § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBO, wonach Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, keine Abstandsflächen auslösen (vgl. auch Jäde u.a., Bauordnungsrecht Sachsen – Kommentar, Dokumentstand 09.05.2019, 6 Abstandsflächen, Abstände, 6.7.2.), kann die Kammer nach vorstehendem offen lassen.
Auch soweit sich die Antragstellerin auf eine Verletzung der Vorschrift § 3 Abs. 2 LBO beruft, bleibt ihre Rüge ohne Erfolg.
Es bleibt dahingestellt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift drittschützenden Charakter ausweist. Jedenfalls ist eine Verletzung der Vorschriften nicht festzustellen. Der Vortrag, dass durch die geplante Überbauung und Verengung der Zufahrt der Zugang zu den Schächten auf dem Grundstück der Antragstellerin dauerhaft verhindert bzw. unzumutbar erschwert werde und dadurch Wartung, Instandhaltung, Reparatur sowie Erneuerungen der Anlage technisch nicht mehr ordnungsgemäß möglich wäre, begründet keine Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBO. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Antragstellerin legt mit ihrem Vortrag allenfalls einen eigenen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 LBO auf ihrem Grundstück dar, wobei es insoweit aber auch an einem substantiierten Vortrag fehlt, inwiefern es für die Wartung, Instandhaltung, Reparatur sowie Erneuerung der Anlage auf dem Grundstück der Antragstellerin zwingend einer Anfahrt mit einem PKW bedarf. Dass von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben selbst Gefahren ausgehen, wird durch den Vortrag der Antragstellerin nicht dargetan.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 5 LBO berufen. Ob es bereits an der drittschützenden Qualität der Vorschrift fehlt, kann dahingestellt bleiben (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 M 1023/97 – juris, Rn. 4 zu § 5 NBauO, wonach das Interesse an einer dauerhaften Sicherung der Zugänglichkeit ausschließlich ein öffentlich-rechtliches Anliegen sei). Der Vortrag der Antragstellerin vermag jedenfalls eine Verletzung des § 5 LBO nicht zu begründen. Sie legt nicht dar, inwiefern insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden auf dem Baugrundstück – auf das es insoweit hier ankommt – nicht gewährleistet ist. Ihr Vortrag beschränkt sich auf Ausführungen hinsichtlich des Zugangs zu dem hinteren Gebäude auf ihrem Grundstück, wobei auch insoweit nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern ein geradliniger Zu- oder Durchgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zu rückwärtigen Gebäuden durch das Bauvorhaben beseitigt wird. Dass das Gebäude im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 LBO mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist, ist offenkundig nicht der Fall.
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf etwaige Beeinträchtigungen ihrer privaten Rechte – wie etwa die Nutzbarkeit der Zufahrt als solche oder der sich auf ihrem Grundstück befindlichen Garage – berufen.
Allein daraus, dass die Verfassung das Eigentum gewährleistet (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), folgt nicht, dass sich eine Baugenehmigung auf alle – auch privatrechtlichen – Aspekte der Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens erstrecken und auf die Klage des Inhabers eines insoweit nicht beachteten Rechts aufgehoben werden muss. Aus nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden. Was Regelungsinhalt einer Baugenehmigung zu sein hat, bestimmt dabei grundsätzlich das Landesbauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 B 107/98 – juris, Rn. 5 f.).
Wird die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, bedeutet dies, dass die Behörde bei ihrer Erteilung nur die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften beachten muss, sich aber um private Rechte – wie ein Überfahrtsrecht – nicht zu kümmern braucht. Ob auf einem fremden oder mit einem Überfahrtsrecht belasteten Grundstück gebaut werden darf, hängt nicht nur von der Baugenehmigung, sondern auch von der privatrechtlichen Berechtigung des Bauherrn ab. Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in einem privaten Recht verletzt wird, ist dabei nicht schutzlos gestellt, da bei Verletzungen privater Rechte eine Klage vor den Zivilgerichten in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1996 – 4 B 218/96 – juris, Rn. 3; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 MB 4/08 – juris, Rn. 3 f.). Wenn die Landesbauordnung mithin bestimmt, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, und die Baugenehmigung folglich zu den privatrechtlichen Beziehungen nichts regelt, so kann sie insoweit auch private Rechte der Nachbarin nicht verletzen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 B 107/98 – juris, Rn. 5 f.).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft keine Regelung zur Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit etwaig entgegenstehenden dinglichen oder schuldrechtlichen privaten Rechten der Antragstellerin, denn sie wurde nach § 72 Abs. 4 LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Mithin kommt es auch auf das Vorliegen eines etwaigen Wegerechts bezüglich des nicht im Eigentum der Antragstellerin liegenden Grundstücksteils, auf dem sich die Zufahrt befindet, nicht an. Auch der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück ist rechtlich unerheblich, da diese ebenfalls nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist.
Soweit sich die Antragstellerin auf das Bestehen eines Notwegerechts beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg.
Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein (VGH München, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 15 CS 16.789 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Einem Nachbarn kann ein Abwehrrecht zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 – juris, Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 – juris).
Die vorgenannte Ausnahme betrifft dabei nicht den umgekehrten Fall, dass durch die Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Nachbargrundstücks künftig dadurch beeinträchtigt wird, dass ein angeblich bereits bestehendes auf Gewohnheitsrecht bzw. § 917 BGB beruhendes Überfahrtsrecht auf dem Baugrundstück vereitelt wird. In einem solchen Fall wird das Nachbargrundstück durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die Belastung betrifft dann vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit des Nachbargrundstücks (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 15 CS 16.789 – juris, Rn. 17).
Vorliegend wird das Grundstück der Antragstellerin nicht selbst und unmittelbar durch die Baugenehmigung in Anspruch genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin betreffen die Belastung, dass sie in Folge der Baugenehmigung die Zufahrt, die zum Teil auf dem Baugrundstück liegt, nicht mehr nutzen könne. Damit macht die Antragstellerin ein Nutzungsrecht an dem Baugrundstück – mithin ein Wegerecht zugunsten ihres Grundstücks – geltend. Ein Notwegerecht zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin ist dagegen nicht zu befürchten. Das Baugrundstück bedarf keines Notwegerechts, denn die wegemäßige Erschließung liegt vor.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung der hinsichtlich ihres Grundstücks erteilten Baugenehmigungen berufen. Insoweit ist die historische Genehmigungslage rechtlich nicht erheblich.
Im hiesigen Verfahren wird geprüft, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen drittschützende Normen verstößt. Bei den Baugenehmigungen hinsichtlich des Nachbargrundstücks, also des Grundstücks der Antragstellerin, handelt es sich nicht um Rechtsnormen in diesem Sinne. Überdies folgen aus den Baugenehmigungen auch keine Rechte auf Nutzung der Zufahrt oder etwaiger Leitungen auf dem Baugrundstück. Diese sind ausdrücklich im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften der LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden. Folglich treffen die Baugenehmigungen bereits keine Aussage hinsichtlich etwaiger privater Nutzungs- oder Wegerechte betreffend die Zufahrt und Leitungen auf dem Baugrundstück. Die privatrechtlichen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an dem Vorhabengrundstück sind nicht vom Regelungsgehalt der Baugenehmigungen umfasst.
Die Baugenehmigungen begründen auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Rechtsposition auf eine Nutzung der vollständigen Zufahrt. Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der Genehmigung der Garage die Erschließung der Garage als gesichert und damit auch die wegemäßige Erreichbarkeit bejaht hat, folgt keine subjektiv-öffentlich rechtliche Rechtsposition der Antragstellerin auf Beibehaltung der aktuell bestehenden Zufahrtssituation. Ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht könnte sich allenfalls aus einer im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragenen Baulast ergeben, die hier zulasten des Baugrundstücks nicht besteht. Nach § 83 Abs. 1 Satz LBO können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBO). Eine solche Baulast besteht vorliegend nicht. Überdies würde sie öffentlich-rechtlich nur im Verhältnis zwischen dem Baulastübernehmer und der Bauaufsichtsbehörde wirken, während das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweils beteiligten Eigentümer des belasteten und des begünstigten Grundstücks rein privatrechtlicher Natur ist. Aus der Baulast ergibt sich insbesondere auch kein Nutzungsanspruch des Begünstigten (VG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 2 B 35/19 – juris, Rn. 3 m.w.N.).
Mithin kann vorliegend offenbleiben, ob die Baugenehmigung für die Garage dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie für eine PKW- bzw. LKW-Nutzung erfolgen sollte. Selbst wenn sie als PKW/LKW-Garage genehmigt worden ist, folgt hieraus kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung einer entsprechenden Zufahrtssituation, die über ein fremdes Grundstück erfolgt und selbst nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist. Ob die errichtete Garage überdies nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist, kann ebenfalls dahinstehen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 9 A 3/02 – juris), auf das sich die Antragstellerin bezieht, beschäftigt sich mit dem Anspruch auf eine Ersatzzufahrt nach § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG. Danach hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Verpflichtung entsteht nach § 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt oder wenn die bisherige Zufahrt auf einer wider-ruflichen Erlaubnis beruht. Der im hiesigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt weicht insoweit wesentlich von dem entschiedenen Fall ab. Eine der Vorschrift des § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG – auch nur im Ansatz – vergleichbare Regelung ist dem Baurecht nicht zu entnehmen, sodass etwaige im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Straßenrecht dargestellte Rechtsauffassungen auf die hiesige – nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu beurteilende - Konstellation nicht übertragbar sind. Überdies hat die Antragstellerin auch eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, sodass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus diesem Grund nicht herangezogen werden kann.
Soweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (VGH Kassel, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 3 A 1532/11.Z – juris) beruft, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Verfahren betraf u.a. die Frage, ob eine Baugenehmigung versagt werden kann, wenn sie für den Bauherrn ersichtlich nutzlos wäre, da er schlechterdings von ihr keinen Gebrauch machen kann. In dem hiesigen Verfahren ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für diesen nicht ersichtlich nutzlos, sodass bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die Antragstellerin zieht aus dem Beschluss die Schlussfolgerung, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung dann rechtwidrig ist, wenn sie u.a. dazu führt, dass die Garage nicht mehr befahrbar ist und damit die bestehende Nutzung funktionslos wird. Eine solche Schlussfolgerung ist dem vorgenannten Beschluss jedoch nicht zu entnehmen.
Auch der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Abrissarbeiten und der dadurch bedingten Schäden bzw. Gefahren verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Streitgegenstand ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und nicht die Ausführung der baulichen Maßnahmen als solcher mit allen daraus sich möglicherweise ergebenden Folgen im Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 B 107/98 – juris, Rn. 5). Die Baugenehmigung bezieht sich nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber auf die Vorgaben zu dessen Errichtung. Die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht (nachbarrechtsrelevanter) Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 2 B 24/24 – juris, Rn. 34; vgl. VGH München, Beschluss vom 28. März 2017 – 15 ZB 16.1306 – juris, Rn. 15 ff. m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 – juris, Rn. 8 ff. m.w.N.). Etwaige Fehler bei der Bauausführung erlauben keinen Angriff auf die Baugenehmigung (VG München, Beschluss vom 15. Januar 2019 – M 9 SN 18.4926 – juris, Rn. 22).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er in Ermangelung eines von ihm gestellten Antrages kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses (15.000 €) in baunachbarrechtlichen Verfahren (dort Ziffer 9.6.1), wobei der Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
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