Die dauerhafte Sicherung der Zugänglichkeit eines Grundstückes dient ausschließlich dem öffentlichen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die dauerhafte Sicherung der Zugänglichkeit eines Grundstückes dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Der Miteigentümer eines Privatweges kann daher die Baugenehmigung für ein Vorhaben, das über den Privatweg erschlossen wird, nicht mit der Begründung anfechten, daß die Miteigentümer ihr Recht nach § 749 BGB, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, nicht ausgeschlossen hätten.