EuGH Achte Kammer Urteil

Richtlinie 2002/22/EG – Art. 26 Abs. 3

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Slowakische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 26 Abs. 3 – Elektronische Kommunikation – Netze und Dienste – Einheitliche europäische Notrufnummer – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.

2. Die Slowakische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen