Unterlassung irreführender Werbeaussagen bei Fußpflastern KI-Titel
irreführende Werbung · wettbewerbsrechtliche Unterlassung · gesundheitsbezogene Angaben · lauterer Wettbewerb · Produktbeschreibung
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Bambuspflaster mit Ingwer“-Fußpflaster zu werben: 1. „können entschlackend wirken“, 2. „Die eingearbeiteten Bambusfasern sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, 3. „Zusätzlich ist Ingwer enthalten, dem eine schützende Wirkung gegen Erkältungsviren nachgesagt wird.“, 4. „Inhaltsstoffe aus der Ingwerknolle können … gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, 5. „Bambuspflaster mit Ingwer zur Förderung der Entschlackung“, sofern dies jeweils geschieht wie aus Anlage K4 ersichtlich. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2025 zu zahlen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung zu I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000 €.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern, sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch das hier streitgegenständliche Verhalten des Beklagten berührt sind.
Der Beklagte stellte im Internet auf der Verkaufsplattform ein Angebot für „Bambuspflaster mit Ingwer“-Fußpflaster online. Es handelt sich ausweislich der Produktbeschreibung um ein selbstklebendes Pflaster, in welches Bambusfasern eingearbeitet sind und in dem Ingwer enthalten ist.
Da das streitgegenständliche Produkt im sogenannten Katalog bereits vorhanden war, wurde sein Angebot anhand der EAN-Nummer angehängt und die bestehenden Daten zu dem Produkt einschließlich der Produktbeschreibungen übernommen. Welche Aussagen in der Produktbeschreibung zu diesem Zeitpunkt enthalten waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Änderungen in den Daten einschließlich der Produktbeschreibung kann lediglich der Erstersteller vornehmen, wobei andere Händler hiervon nicht automatisch informiert werden. Nachdem der Beklagte das Produkt auf diese Weise online gestellt hatte, kam es zu einer Änderung der Produktbeschreibung. Am 18.11.2025 wies die Produktbeschreibung unter den Überschriften „Info zu diesem Artikel“ (Nr. 1) sowie „Produktbeschreibungen“ (Nr. 1 bis Nr. 5) jedenfalls die beanstandeten Aussagen (Anlage K4, Bl. 108 ff d.A.) auf.
Der Kläger fertigte unter dem 18.11.2025 einen Screenshot an und mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2025 wegen irreführender und täuschender Werbung im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, 3 HWG ab (Anlage K5, Bl. 116 ff d.A.). Daraufhin kam es am 24.11.2025 zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer des Klägers, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte Letzteren dabei beschimpfte.
Mit einem undatierten, am 26.11.2025 beim Kläger eingehenden Schreiben teilte der Beklagte mit, dass alle Artikelbeschreibungen vom Lieferanten kämen, nichts abgeändert werde und man auf Verkaufsplattform die Beschreibungen schon gar nicht machen würde. Er habe den Verdacht, dass die Abmahnenden selbst die Beschreibung ändern und damit betrügerisch Geld erschleichen würden. Er würde die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen und ggf. Strafanzeige erstatten sowie Schadensersatzforderungen stellen. Man solle es unterlassen, in seinen Angeboten „zu Spionieren“.
Der Kläger erhob daraufhin die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Werbung des Beklagten gegen das spezialgesetzliche Irreführungsverbot aus Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO) verstoße sowie gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot aus § 3 HWG, weshalb die Werbung gem. § 3a, 3 UWG zu unterlassen sei. Auch sei das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 UWG verletzt.
Der Beklagten werde nicht durch die Gegebenheiten beim Verkauf als sogenannter Marketplace-Händler auf Verkaufsplattform entlastet. Es entspreche einer seit Jahren gefestigten Rechtsprechung, dass Händler, die sich an bestehende Angebote auf Verkaufsplattform anhängen, rechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, wenn sie nicht eine ausreichende Überwachung der Artikelseiten sicherstellen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilenes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Bambuspflaster mit Ingwer“-Fußpflaster zu werben: 1. „können entschlackend wirken“, 2. „Die eingearbeiteten Bambusfasern sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, 3. „Zusätzlich ist Ingwer enthalten, dem eine schützende Wirkung gegen Erkältungsviren nachgesagt wird.“, 4. „Inhaltsstoffe aus der Ingwerknolle können … gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, 5. „Bambuspflaster mit Ingwer zur Förderung der Entschlackung“, sofern dies jeweils geschieht wie aus Anlage K4 ersichtlich.
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich die Produktbeschreibung nicht zu eigen gemacht habe, da er keinen Einfluss auf die ursprüngliche Produktbeschreibung und auf die nunmehr bemängelte geänderte Produktbeschreibung gehabt habe. Er habe lediglich die Wahl, sich an ein Produkt anzuschließen oder nicht.
Er bestreite zudem, dass das Produkt die abgemahnten und nach Ansicht des Klägers zu unterlassenden Aussagen hinsichtlich seiner Eigenschaften nicht erfülle.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG bzw. § 5 UWG.
1)
Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei der vorliegenden Werbung der Beklagten, die auf den Absatz des von ihr beworbenen Produktes gerichtet ist, der Fall.
2)
Es liegt durch die angegriffenen Aussagen jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzlichen Irreführungsverbot gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG vor.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.
Gem. § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, eine solche liegt insbesondere vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG.
§ 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Die angegriffenen und unter Ziffer I. tenorierten Werbeangaben („… entschlackend wirken“, „…sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, „… schützende Wirkung gegen Erkältungsviren“, „…gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, „… zur Förderung der Entschlackung“), mit der das von Beklagten vertriebene Fußpflaster angepriesen worden ist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggerieren die Angaben, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entschlackende und entgiftende Wirkung auf den Körper hat, gegen Erkältungsviren schützt, gegen Übelkeit und Brechreiz wirkt sowie die Verdauung und Durchblutung fördert und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.
Die Frage, ob eine Wirkungs-bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).
Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier der Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise. Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Angaben irreführend, denn sie stellen umstrittene Wirkungsangaben dar, welche nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Die erst im hiesigen Prozess vorgenommene Berufung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend.
Die angegriffenen Angaben sind zudem auch geeignet Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
3)
Der Beklagte haftet auch als Täter für die irreführende Werbung.
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.
Die Einstellung des Angebots auf Verkaufsplattform durch den Beklagten ist adäquat kausal für die Irreführung gewesen.
Mit der Einstellung des Angebots hat der Beklagte im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht und es dem Erstersteller jederzeit möglich ist, die Produktbeschreibung abzuändern. Diese Möglichkeit der Abänderung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung von nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen zum irreführenden Gehalt des eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung solcher Wirkungsaussagen kommt – gerade auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Produkt, so dass ein entsprechender Fehler des Ersterstellers nicht als völlig ungewöhnliche Handlungsweise angesehen werden kann, welche die Adäquanz entfallen lassen könnte. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Angaben / Änderungen durch Dritte zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteilen einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961).
4)
Die Wiederholungsgefahr wird vermutet.
II.
Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von dem Beklagten die Zahlung der begehrten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Die Abmahnung war berechtigt, inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO.
Die von dem Kläger beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001078